GrKrV
DE - Landesrecht Bayern

GrKrV: Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1991 (GVBl. S. 123) BayRS 2020-1-1-3-I (§§ 1–2)

Auf Grund des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 (1) Die Großen Kreisstädte erfüllen im übertragenen Wirkungskreis folgende Aufgaben, die sonst vom Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen sind:
Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde (Art. 53 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung),
Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde (§ 101 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG –, Art. 58, 61 und 63 des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG –)
in Verfahren über eine Erlaubnis nach § 10 WHG in Verbindung mit § 15 WHG, Art. 15 und 70 BayWG für das Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen mit einem Anfall häuslicher Abwässer bis zu 8 m³ je Tag und von Niederschlagswasser, soweit die Einleitung nicht nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Abwasserabgabengesetzes abgabepflichtig ist, in Gewässer,
nach §§ 62, 63 WHG und der darauf gestützten Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl I S. 377) sowie der Anlagenverordnung bei Heizölverbrauchertankanlagen,
nach § 101 WHG, Art. 58 und 61 BayWG in den Fällen der Buchst. a und b,
nach § 78 Abs. 3 WHG,
Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen),
Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde zum Vollzug des Gaststättengesetzes und der auf Grund des Gaststättengesetzes ergangenen Verordnung (§ 1 Abs. 1 der Gaststättenverordnung) sowie zum Vollzug des § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbetreibende bezieht, die den Vorschriften des Gaststättengesetzes unterliegen,
Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde zum Vollzug der §§ 33a und 33i der Gewerbeordnung (GewO) sowie des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbebetriebe bezieht, die den Vorschriften der §§ 33a und 33i GewO unterliegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung),
Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde zum Vollzug des Bestattungsgesetzes und der auf Grund des Bestattungsgesetzes ergangenen Verordnung (§ 31 der Bestattungsverordnung),
Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde zum Vollzug des § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR),
Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde zum Vollzug des Art. 19 Abs. 3 und 5 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes,
Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes,
Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde zum Vollzug des § 11 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen, wenn das Bauprodukt ausschließlich im bauaufsichtlichen Bereich oder in einem Bereich Verwendung findet, für den den Großen Kreisstädten nach den vorstehenden Nummern der Aufgabenvollzug übertragen worden ist.
(2) Die Zuständigkeit der Großen Kreisstädte für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.
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