Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum und von Fischereirechten Vom 7. Oktober 1982 (BayRS IV S. 552) BayRS 315-1-J (§§ 1–10)
Auf Grund von § 176 Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes
Erster Abschnitt Anzuwendende Vorschriften
§ 1 Für die Einrichtung und Führung des Berggrundbuchs und des Fischereigrundbuchs gelten die Vorschriften der Allgemeinen Verfügung über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs (Grundbuchverfügung)
Zweiter Abschnitt Eintragung von Bergwerkseigentum
§ 2 Besonderes Grundbuchblatt für Bergwerkseigentum
¹Für das Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. ²In der Aufschrift ist unter die Bezeichnung des Bands und des Blatts in Klammern das Wort „Berggrundbuch“ zu setzen.
§ 3 Bestandsverzeichnis
(1) ¹In das Bestandsverzeichnis sind in den durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum einzutragen:
die Bezeichnung „Bergwerkseigentum“, der Name des Bergwerkseigentums, die Größe und Lage des Bergwerksfelds sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt,
die Bezeichnung der das Bergwerkseigentum verleihenden Behörde und das Datum der Verleihungsurkunde,
Veränderungen der in Buchstabe a bezeichneten Eintragungen.
²Zur näheren Beschreibung der Lage des Bergwerksfelds und des Inhalts des Bergwerkseigentums kann auf die Berechtsamsurkunde Bezug genommen werden. ³Jedoch sind Beschränkungen und Befristungen ausdrücklich einzutragen.
(2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben.
(3) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, ist sie insoweit rot zu unterstreichen.
(4) Das Erlöschen des Bergwerkseigentums ist in der Spalte 8 zu vermerken.
§ 4 Erste Abteilung
In der ersten Abteilung sind der Bergwerkseigentümer einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.
§ 5 Grundpfandrechtsbriefe
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Bergwerkseigentum ist.
Dritter Abschnitt Eintragung von Fischereirechten
§ 6 Allgemeines
(1) ¹Das selbständige Fischereirecht kann in das Grundbuch eingetragen werden
als ein dem Fischereiberechtigten zustehendes Nutzungsrecht durch Eintragung in ein besonderes Grundbuchblatt (Fischereigrundbuch),
als Belastung des Gewässers durch Eintragung in die zweite Abteilung des für das Gewässer angelegten Grundbuchblatts.
²Bei Eintragung nach Satz 1 Buchst. a gilt § 2 Satz 2 entsprechend.
(2) Die Eintragung nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. b kann bei einem buchungsfreien Gewässer nur verlangt werden, wenn der Eigentümer des Gewässers die Anlegung eines Grundbuchblatts beantragt.
(3) ¹Steht das Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, kann ein Fischereigrundbuchblatt nicht angelegt werden. ²Das Fischereirecht kann gemäß Art. 14 Abs. 3 des Fischereigesetzes
§ 7 Bestandsverzeichnis
(1) ¹Bei der Eintragung eines Fischereirechts in ein besonderes Grundbuchblatt sind in den durch die Spalten 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses gebildeten Raum einzutragen:
die Bezeichnung „Fischereirecht“ und der Inhalt des Fischereirechts sowie das betroffene Grundstück nach Gemarkung und Flurstücksnummer,
Veränderungen der in Buchstabe a bezeichneten Eintragungen.
²Zur näheren Beschreibung des Inhalts des Fischereirechts kann auf die die Einigung enthaltende Urkunde (Art. 13 des Fischereigesetzes
(2) Ist für das Gewässer ein Grundbuchblatt angelegt, ist auch die Grundbuchstelle des Gewässers anzugeben.
(3) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben.
(4) ¹In die Spalte 6 sind die Vermerke über die Berichtigung des Bestands des Gewässers einzutragen. ²Dabei ist in der Spalte 5 auf die laufende Nummer hinzuweisen, unter der die Berichtigung in den Spalten 3 und 4 eingetragen wird.
(5) ¹ § 3 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. ²Verliert eine Eintragung durch eine Eintragung auf dem Blatt des Gewässers ganz oder teilweise ihre Bedeutung oder wird sie unrichtig, ist sie zu berichtigen.
§ 8 Verweisungsvermerke
(1) ¹Wird ein Fischereirecht als Belastung des Gewässers eingetragen und ein Fischereigrundbuchblatt angelegt, ist die Anlegung in der zweiten Abteilung des Grundbuchblatts des Gewässers ersichtlich zu machen; im Bestandsverzeichnis des Fischereigrundbuchblatts ist auf die Eintragung des Rechts auf dem Blatt des Gewässers hinzuweisen. ²Unterbleibt die Eintragung als Belastung des Gewässers, ist die Anlegung des Fischereigrundbuchblatts in der zweiten Abteilung des Grundbuchblatts des Gewässers durch Eintragung eines Vermerks in den Spalten 1 bis 3 ersichtlich zu machen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Fischereigrundbuchblatt nachträglich angelegt wird.
(3) ¹Die Eintragung eines neuen Fischereiberechtigten im Fischereigrundbuchblatt ist auf dem Blatt des Gewässers bei der eingetragenen Belastung zu vermerken. ²Der Vermerk kann durch Bezugnahme auf das Fischereigrundbuchblatt ersetzt werden.
(4) Bei Änderungen sind die Vermerke von Amts wegen zu berichtigen.
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 9 Bestehenbleiben von Eintragungen
¹Unberührt bleiben bestehende Eintragungen über Bergberechtigungen und Fischereirechte. ²Die Vorschriften dieser Verordnung sind jedoch anzuwenden, wenn ein Bergwerksgrundbuch, ein Grundbuch über ein anderes Bergrecht oder ein Fischereigrundbuch umgeschrieben wird.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1982 in Kraft
(2)
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