FundV: Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden (FundV) Vom 12. Juli 1977 (BayRS IV S. 581) BayRS 400-4-I (§§ 1–11)
Auf Grund des
§ 1 (1) ¹Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige eines Fundes und der Anzeige des Finders über die von ihm beabsichtigte Versteigerung der Fundsache (§ 965 Abs. 2 Satz 1, § 966 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(2) ¹Bei der Entgegennahme der Fundanzeige sind die für die Ermittlung des Empfangsberechtigten erheblichen Umstände von Amts wegen festzustellen und schriftlich festzuhalten, insbesondere
Tag der Anzeige,
Zeit und Ort des Fundes,
Art der Fundsache,
Name und Anschrift des Finders,
ob die Sache von dem Finder verwahrt wird oder einer in Absatz 1 bezeichneten Stelle abgeliefert worden ist,
ob der Finder auf seine Rechte aus dem Fund (§§ 971 bis 975 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verzichtet.
²Soweit eine schriftliche Fundanzeige die vorstehenden Angaben nicht enthält, hat die Gemeinde des Fundorts den Finder zur Ergänzung der Anzeige aufzufordern.
§ 2 ¹Zuständig für die Entgegennahme der Fundsache und des Erlöses einer Fundsache, die der Finder öffentlich hat versteigern lassen (§ 967 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 3 (1) Zuständig für die Anordnung, eine Fundsache oder den Versteigerungserlös abzuliefern (§ 967 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(2) ¹Die Ablieferung nach Absatz 1 soll angeordnet werden, wenn es sich bei der Fundsache um
ein amtliches Ausweispapier oder eine amtliche Berechtigungsurkunde, insbesondere eine waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisurkunde, eine Fahrerlaubnis, einen Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein,
eine Schußwaffe oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis gemäß dem Waffengesetz
Gegenstände der in § 37 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneten Art,
Sprengstoffe oder
Betäubungsmittel im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes
handelt. ²In sonstigen Fällen soll die Ablieferung der Fundsache oder des Versteigerungserlöses angeordnet werden, wenn die Person des Finders oder die Beschaffenheit der Fundsache die Aufbewahrung durch die Fundbehörde zweckmäßig erscheinen läßt.
§ 4 (1) Über die Anzeige des Fundes und der beabsichtigten Versteigerung der Fundsache sowie über die Ablieferung der Fundsache oder des Versteigerungserlöses hat die Stelle, der die Anzeige nach § 1 Abs. 1 erstattet oder die Sache oder der Erlös nach § 2 abgeliefert worden ist, dem Finder auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen, in der der Tag der Anzeige, der angegebene Fundort und die Bezeichnung der Fundsache, gegebenenfalls ferner die für die beabsichtigte Versteigerung angegebenen Gründe oder die Höhe des Versteigerungserlöses anzugeben sind.
(2) ¹Ist der Fund oder die beabsichtigte Versteigerung der Fundsache bei einer anderen Stelle als der Gemeinde des Fundorts angezeigt worden oder ist die Fundsache oder der Versteigerungserlös einer solchen Stelle abgeliefert worden, so hat diese Stelle der Gemeinde des Fundorts die Anzeige und die Fundsache oder den Versteigerungserlös zuzuleiten. ²Dies gilt nicht, wenn sich vorher ein Empfangsberechtigter meldet; in diesem Fall sind § 8 Abs. 1 und § 9 entsprechend anzuwenden.
(3) Kann der Fundort nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen festgestellt werden, so gilt die Gemeinde, in der die Fundanzeige erstattet worden ist, als Gemeinde des Fundorts.
§ 5 (1) ¹Die in § 2 bezeichneten Stellen haben eine ihnen abgelieferte Fundsache oder den Versteigerungserlös zu verwahren. ²Sie können damit vertraglich Dritte beauftragen.
(2) Ist der Verderb der abgelieferten Fundsache zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so können die Gemeinde des Fundorts und die Gemeinde, der die Fundsache abgeliefert worden ist, die Sache versteigern lassen.
(3) Über offenbar wertlose Sachen und über Sachen, aus deren Versteigerung kein Erlös zu erwarten ist, können die Fundbehörden (§ 1 Abs. 1) in der ihnen geeignet erscheinenden Weise verfügen.
§ 6 (1) Die Gemeinde des Fundorts soll den Verlierer ermitteln.
(2) ¹Sie soll den Fund in einer den Umständen des Falles und dem Wert der Fundsache entsprechenden Weise bekanntmachen. ²Die Bekanntmachung soll mindestens sechs Wochen an einer dafür bestimmten Stelle ausgehängt werden. ³Die Gemeinde kann den Fund zusätzlich anderweitig, insbesondere in öffentlichen Blättern, bekanntmachen.
§ 7 ¹Zuständig für die Entgegennahme
der Erklärung des Finders, auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Fundsache zu verzichten (§ 976 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
der Anmeldung der Rechte des Verlierers (§ 973 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
sind die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Stellen. ²Wird die Erklärung nach Satz 1 einer anderen Stelle als der Gemeinde des Fundorts erklärt, so ist sie der Gemeinde des Fundorts zuzuleiten.
§ 8 (1) Meldet sich innerhalb von sechs Monaten nach der Fundanzeige – bei Sachen, die nicht mehr als zehn Euro wert sind, nach dem Fund – ein Empfangsberechtigter, so hat ihn die Gemeinde des Fundorts an den Finder wegen der diesem etwa zustehenden Ansprüche zu verweisen.
(2) Hat sich innerhalb der sechsmonatigen Frist ein Empfangsberechtigter nicht gemeldet, so hat die Gemeinde des Fundorts den Finder, sofern er nicht auf das Recht zum Erwerb des Eigentums verzichtet hat, aufzufordern, die Fundsache oder den Erlös innerhalb angemessener Frist abzuholen.
(3) Ist der Finder nach Ablauf der sechsmonatigen Frist nicht mehr zu ermitteln, so ist der Empfangsberechtigte nach Maßgabe des § 10a in einer Bekanntmachung zur Wahrung seiner Rechte aufzufordern.
§ 9 Die Fundsache ist nur gegen Erstattung aller den Fundbehörden (§ 1 Abs. 1) durch den Transport, die Verwahrung und Erhaltung der Sache erwachsenen Aufwendungen, der Versteigerungserlös nur unter Abzug dieser Aufwendungen dem Empfangsberechtigten oder dem Finder herauszugeben.
§ 10 ¹Die §§ 1 bis 9 sind nicht anzuwenden, wenn eine verlorene Sache in den Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt gefunden wird. ²Wendet sich der Finder in solchen Fällen an eine der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen, so ist er von dieser an die öffentliche Behörde oder Verkehrsanstalt im Sinn des Satzes 1 zu verweisen.
§ 10a (1) Die Bekanntmachungen durch eine Behörde nach den §§ 980, 981 und 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(2) ¹Die Bekanntmachungen nach den §§ 980 und 981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch eine Verkehrsanstalt, die in der Rechtsform des Privatrechts betrieben wird, erfolgen durch Aushang an der Geschäftsstelle am Sitz der Anstalt. ²Die Regierung kann eine andere oder zusätzliche Stelle für den Aushang bestimmen.
(3) ¹Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muß mindestens sechs Wochen betragen. ²Die Frist beginnt mit dem Aushang. ³Bei einer weiteren Bekanntmachung in öffentlichen Blättern beginnt die Frist mit der letzten Veröffentlichung.
(4) ¹Die Bekanntmachung soll mindestens sechs Wochen ausgehängt werden. ²Auf die Gültigkeit der Bekanntmachung ist es ohne Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Ort des Aushangs vorzeitig entfernt wird. ³Der Fund kann zusätzlich anderweitig, insbesondere in öffentlichen Blättern, bekanntgemacht werden.
§ 11 (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1977 in Kraft
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