BayGAPV
DE - Landesrecht Bayern

BayGAPV: Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (BayGAPV) Vom 2. Juni 2005 (GVBl. S. 184) BayRS 7841-2-L (§§ 1–12)

Auf Grund von
Art. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit zur Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (BayRS 103-3-S),
Art. 11 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 470, BayRS 7801-1-L), geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287),
§§ 3, 8 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 28. April 2006 (BAnz Nr. 82, 3421), und
§ 3a der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung – BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3204), zuletzt geändert durch Art 1 der Verordnung vom 28. April 2006 (BAnz Nr. 82, 3421),
erlässt die Bayerische Staatregierung folgende Verordnung:

§ 1 Regelzuständigkeiten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Soweit in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften keine besonderen Zuständigkeitsregelungen getroffen sind, sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Abwicklung und den Vollzug der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und der zu deren Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes betreffend die Konditionalität, die Direktzahlungen sowie des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zuständig.

§ 2 Vor-Ort-Kontrollen

(1) Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Aufgaben in Angelegenheiten des Prüfdienstes sind zuständig für die systematische Vor-Ort-Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften betreffend
die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 1, 2, 3, 4, 7 und 8 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 und
die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115.
(2) Für die systematische Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften einschließlich der Bewertung der Kontrollfeststellungen betreffend GAB 5, 6, 9, 10, 11 des Anhangs III der Verordnung (EU) 2021/2115 ist die jeweils für den Vollzug des Fachrechts zuständige Behörde zuständig.
(3) Die Zuständigkeit der jeweiligen Fachbehörden für die weiteren Kontrollen bleibt von vorstehender Regelung unberührt.

§ 3

§ 4 Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

¹Die Genehmigung nach § 3 Abs. 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG) erteilt im Einzelfall das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit der zuständigen Fachbehörde, im Übrigen das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. ²Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Ersuchen bei der Fachbehörde eingegangen ist, verweigert wird.

§ 5 Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche

¹Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) genehmigt im Einzelfall das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. ²Liegt die landwirtschaftliche Fläche in einem von der unteren Naturschutzbehörde besonders genannten Gebiet, kann das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Ausnahmegenehmigung nur im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erteilen. ³Das nach Satz 2 nötige Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Ersuchens bei der unteren Naturschutzbehörde verweigert wird.

§ 6 Erhaltung von Dauergrünland

¹Die Genehmigung nach § 5 GAPKondG erteilen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. ²Ist die Umwandlung von Dauergrünland Folge einer Grundstücksneuordnung im Rahmen der Flurbereinigung, erteilt die Genehmigung abweichend von Satz 1 die örtlich zuständige obere Flurbereinigungsbehörde. ³Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GAPKondG obliegt dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

§ 7 Informations-, Mitteilungs- und Bereitstellungspflichten

Die Informationspflichten nach § 3 Abs. 2 GAPKondG, die Mitteilungspflichten gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 30 und § 34 Abs. 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (GAPDZG), § 27 Abs. 1 bis 3 und 5 der GAPInVeKoS-Verordnung sowie die Bereitstellungspflichten nach § 8 Abs. 1 und 2 GAPInVeKoS-Verordnung obliegen dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

§ 8 Flächenidentifizierung und Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Art. 68 der Verordnung (EU) 2021/2116 stützt sich auf das Feldstück im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung).
(2) ¹Die in § 3 Abs. 3 GAPInVeKoS-Verordnung genannte Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle beträgt 0,1 ha. ²Abweichend von Satz 1 beträgt die Mindestgröße für landwirtschaftliche Parzellen, die zumindest teilweise auf gesetzliche Nutzungsbeschränkungen von Gewässerrandstreifen zurückgehen, nur 0,01 ha. ³Dies gilt auch für landwirtschaftliche Parzellen, auf denen infolge gesetzlicher Nutzungsbeschränkungen, GLÖZ-Bewirtschaftungsauflagen oder freiwilliger Agrarumweltmaßnahmen Brachestreifen zur Förderung der Biodiversität oder Erosionsschutzstreifen angelegt werden.

§ 9 Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren

(1) ¹Die Gebietskulisse nach § 11 Abs. 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) umfasst Böden nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 GAPKondV und, soweit ein Ergebnis der Bodenschätzung nicht vorliegt, Böden nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 GAPKondV. ²Ausgenommen sind Moorbodenkörper mit einer zusammenhängenden Fläche von weniger als 5000 m².
(2) Gehören nur Teile einer landwirtschaftlichen Parzelle zur Gebietskulisse, gelten die für Feuchtgebiete und Moore bestehenden Bewirtschaftungsbeschränkungen nur für diese Teile und nur dann, wenn die Teile in der Summe mindestens 500 m² umfassen.

§ 10 Zulässige Arten für Saatgutmischungen und Kennarten für artenreiches Dauergrünland

(1) Abweichend von Anhang 1 zu Anlage 5 GAPDZV sind die in Anlage 1
(2) Die regionaltypischen Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes für die in § 20 Abs. 1 Nr. 5 GAPDZG genannte Öko-Regelung sind in Anlage 2 festgelegt.
(3) ¹Der Nachweis der Kennarten erfolgt durch Abschreiten eines maximal drei Meter breiten Erfassungsstreifens. ²Der Erfassungsstreifen wird durch die längstmögliche Gerade durch den Schlag bestimmt, wobei jeweils ein Abstand von fünf Metern zwischen den Endpunkten des Erfassungsstreifens und der Grenze des Schlages unberücksichtigt bleibt. ³Der Erfassungsstreifen wird in zwei grundsätzlich gleich lange Abschnitte eingeteilt. ⁴Die Erfassung der Kennarten oder Kennartengruppen zur Überprüfung der Verpflichtung gemäß Nr. 5.1 der Anlage 5 GAPDZV erfolgt für jeden Abschnitt gesondert. ⁵In jedem Abschnitt müssen mindestens vier Kennarten vorhanden sein. ⁶Mehrere Kennarten einer Kennartengruppe zählen als nur eine Kennart.

§ 11 Übergangsvorschrift

Soweit Entscheidungen für frühere Förderjahre als das Förderjahr 2023 zu treffen sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember des jeweiligen Förderjahres geltenden Fassung anzuwenden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
München, den 2. Juni 2005
Dr. Edmund Stoiber
Markierungen
Leseansicht