AVÜG
DE - Landesrecht Bayern

AVÜG: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise (AVÜG) Vom 11. November 1981 (BayRS II S. 464) BayRS 2023-6-1-I (§§ 1–7)

Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise

§ 1 Allgemeines

(1) Den Landkreisen sind nach Art. 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise
Die Einziehung
der von den Landratsämtern als Staatsbehörden festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen), Geldbußen, Verwarnungsgelder, Zwangsgelder, Jagdabgabe, sowie der im Zusammenhang mit den Kosten zu erhebenden durchlaufenden Gelder,
von sonstigen staatlichen Einnahmen, die den Landkreisen überlassen werden.
Ein- und Auszahlungen für Zwecke des Staatshaushalts, soweit sie bar geleistet werden oder aus zwingenden Gründen von der Kreiskasse zu erledigen sind.
Die Annahme von Verwahrungen und die Leistung von Vorschüssen der Landratsämter als Staatsbehörden.
Die Auszahlung für Leistungen nach den Ausbildungsförderungsgesetzen und die damit in Zusammenhang stehenden Einzahlungen.
(2) ¹Die Einzahlungen und Auszahlungen nach Absatz 1 führen zu Einnahmen und Ausgaben des Freistaates Bayern. ²Beträge nach Absatz 1 Nr. 1, die den Landkreisen nach Art. 7 des Finanzausgleichsgesetzes
(3) Die übertragenen Aufgaben sind nach den für die Kreiskassen geltenden Vorschriften zu erledigen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

§ 3 Abrechnung der Zahlungen

(1) Über die eingezogenen und ausgezahlten Beträge rechnen die Kreiskassen monatlich mit der Staatsoberkasse Bayern zu dem von dieser bestimmten Zeitpunkt ab.
(2) Die Abrechnung ist zu gliedern nach
den in Betracht kommenden Titeln des Haushaltsplans des Freistaates Bayern,
Verwahrungen und Vorschüssen.
(3) Der nach der Abrechnung verbleibende Unterschiedsbetrag ist geldmäßig alsbald auszugleichen.
(4) ¹Reichen die eingezogenen Beträge nicht aus, die Auszahlungen nach § 1 Abs. 1 zu leisten, so erhalten die Kreiskassen auf Antrag von der Staatsoberkasse Bayern Zahlstellenbestandsverstärkung in der Höhe, in der die angeordneten staatlichen Ausgaben die staatlichen Einnahmen im Abrechnungsmonat übersteigen. ²Die für staatliche Zahlstellen geltenden kassenrechtlichen Vorschriften sind hierbei entsprechend anzuwenden.

§ 4 Wertgegenstände

Wertgegenstände, Vordrucke für kostenpflichtige Amtshandlungen und verkäufliche Vordrucke, die für das Landratsamt als Staatsbehörde zu verwalten sind, werden getrennt von den übrigen Wertgegenständen der Kreiskasse nachgewiesen.

§ 5 Prüfung

Die ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben wird bei den Kassenprüfungen geprüft, die nach den für die Kreiskassen geltenden Vorschriften durchgeführt werden.

§ 6 Ausnahmen

In Einzelfällen kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft
(2)
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