FachV-UVAD
DE - Landesrecht Bayern

FachV-UVAD: Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte Unfallversicherung und Aufsichtsdienst (FachV-UVAD) Vom 10. Januar 2023 (GVBl. S. 15) BayRS 2038-3-8-1-A (§§ 1–4)

Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, des Art. 35 Abs. 3, des Art. 38 Abs. 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 3 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Fachliche Schwerpunkte Unfallversicherung und Aufsichtsdienst

(1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt Unfallversicherung gebildet.
(2) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Aufsichtsdienst gebildet.

Teil 2 Qualifikationserwerb

§ 2 Qualifikationserwerb für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Unfallversicherung

(1) Durch den erfolgreichen Abschluss eines dualen Bachelorstudiengangs Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung wird die Qualifikation im fachlichen Schwerpunkt Unfallversicherung der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen erworben.
(2) ¹Die Vermittlung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden im fachlichen Schwerpunkt Unfallversicherung der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird auf die Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg übertragen. ²Der berufspraktische Teil des Vorbereitungsdienstes erfolgt bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern sowie ergänzend bei externen Leistungserbringern im Rahmen des Bachelorstudiengangs Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung. ³Der fachtheoretische Teil des Vorbereitungsdienstes erfolgt an einer der genannten Hochschulen nach Satz 1 im Rahmen des Bachelorstudiengangs Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung. ⁴Der Erwerb des Bachelorabschlusses im Studiengang Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung an einer der genannten Hochschulen nach Satz 1 ersetzt das Bestehen der Qualifikationsprüfung.

§ 3 Sonstiger Qualifikationserwerb für den Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Aufsichtsdienst

(1) Der Qualifikationserwerb im fachlichen Schwerpunkt Aufsichtsdienst der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik richtet sich nach den Art. 38 bis 40 des Leistungslaufbahngesetzes.
(2) ¹Die Qualifikation für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene wird erworben durch
einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule oder einen Bachelorabschluss in einem
technischen oder naturwissenschaftlichen Fachgebiet oder
sonstigen Fachgebiet, dessen Gegenstand für die Tätigkeit als Aufsichtsperson nach § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB)VII förderlich ist,
eine mindestens dreijährige auf die Vorbildung nach Nr. 1 fachbezogene hauptberufliche Tätigkeit, die für die Tätigkeit als Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII förderlich ist, und
die Befähigung als Aufsichtsperson mit Hochschulqualifikation nach § 18 Abs. 2 SGB VII.
²Die Zeiten des Erwerbs der Befähigung als Aufsichtsperson können auf die fachbezogene, förderliche Berufstätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 im Umfang von bis zu einem Jahr angerechnet werden.
(3) Für den Einstieg in die vierte Qualifikationsebene gilt Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ein Diplom- oder Magisterabschluss an einer Universität oder ein Masterabschluss in einem der unter Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b genannten Fachgebiete erforderlich ist.
(4) Die Kommunale Unfallversicherung Bayern stellt den Qualifikationserwerb für die Fachlaufbahn sowie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs fest.

Teil 3 Schlussvorschriften

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
München, den 10. Januar 2023
Ulrike Scharf, Staatsministerin
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