FachV-Pol/VS: Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) Vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821; 2011 S. 36) BayRS 2030-2-2-I (§§ 1–76)
Auf Grund von Art 67 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Finanzen und dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Fachliche Schwerpunkte
¹In der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (Fachlaufbahn) werden die fachlichen Schwerpunkte
Polizeivollzugsdienst,
Wirtschaftskriminaldienst,
Technischer Computer- und Internetkriminaldienst,
Technischer Polizeivollzugsdienst sowie
Sicherheitsbereich im Landesamt für Verfassungsschutz
gebildet. ²Die Vorschriften des Leistungslaufbahngesetz (LlbG) sowie der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) sind anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
§ 2 Wechsel innerhalb und zwischen den Fachlaufbahnen
(1) ¹Ein Wechsel innerhalb der Fachlaufbahn ist ohne weitere Qualifizierungsmaßnahmen und ohne Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) aus den fachlichen Schwerpunkten Polizeivollzugsdienst, Wirtschaftskriminaldienst, Technischer Computer- und Internetkriminaldienst und Technischer Polizeivollzugsdienst in den fachlichen Schwerpunkt Sicherheitsbereich im Landesamt für Verfassungsschutz möglich. ²Im Übrigen gilt Art. 9 Abs. 1 LlbG.
(2) Beamte und Beamtinnen auf Widerruf oder auf Probe, die nach Art. 48 Abs. 2 und Art. 128 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 oder § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen übernommen werden sollen, setzen ihr bisheriges Beamtenverhältnis bis zur Entscheidung über die Anerkennung der Qualifikation für die neue Fachlaufbahn nach Art 9 Abs. 3 LlbG oder, wenn die Qualifikation durch Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung dieser Fachlaufbahn erworben wird, erforderlichenfalls bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung fort.
§ 3 Dienstliche Beurteilung
Abweichend von Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG erfolgt die Beurteilung im Vergleich zu den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe über die fachlichen Schwerpunkte Polizeivollzugsdienst, Wirtschaftskriminaldienst, Technischer Computer- und Internetkriminaldienst und Technischer Polizeivollzugsdienst hinweg.
Teil 2 Polizeivollzugsdienst
§ 4 Dienstarten
(1) Der fachliche Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Dienstarten uniformierter Dienst und Kriminaldienst.
(2) ¹Der Kriminaldienst wird grundsätzlich mit geeigneten Beamten und Beamtinnen des uniformierten Dienstes ergänzt. ²Vorbereitungsdienste, Prüfungen und Qualifizierungsmaßnahmen sind den Anforderungen des Kriminaldienstes anzupassen.
§ 5 Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen
(1) ¹In den Vorbereitungsdienst für den fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
die nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
mindestens das 17., aber noch nicht das 31. Lebensjahr vollendet hat,
mindestens 165 cm groß ist,
bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene mindestens den qualifizierenden Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder den mittleren Schulabschluss, bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Fachhochschulreife oder eine andere Hochschulreife nachweist,
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und einen guten Ruf besitzt,
auf Grund eines polizeiärztlichen Gutachtens polizeidiensttauglich ist und
dem Anforderungsprofil für den Polizeivollzugsdienst entspricht und die Einstellungsprüfung bestanden hat.
²Die Einstellungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Altersgrenzen nach Satz 1 Nr. 2 zulassen. ³Ausnahmen vom Höchstalter kommen dabei insbesondere in Betracht, sofern die Bewerber und Bewerberinnen nachweisen, dass
sich eine frühere Bewerbung aus besonderen persönlichen oder familiären Gründen verzögert hat oder
im bisherigen beruflichen Werdegang gesellschaftspolitisch relevante und gesetzlich geförderte Tätigkeiten absolviert wurden (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 LlbG).
⁴Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 kann die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der körperlichen Gesamtkonstitution der Bewerber und Bewerberinnen zulassen. ⁵Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 4 können durch einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ersetzt werden.
(2) ¹Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt im Beamtenverhältnis auf Widerruf. ²Nach erfolgreichem Abschluss der Grundlagenausbildung können die Beamten und Beamtinnen in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum Polizeioberwachtmeister oder zur Polizeioberwachtmeisterin ernannt werden, soweit die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 6 Einstellungsbehörden, Sondereinstellungsprogramme
(1) Einstellungsbehörde ist das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei.
(2) ¹Das Staatsministerium kann die unmittelbare Einstellung von Regelbewerbern und Regelbewerberinnen bei der Landespolizei zulassen. ²In diesen Fällen ist Einstellungsbehörde das jeweilige Präsidium der Landespolizei.
(3) ¹Unbeschadet des Abs. 2 kann das Staatsministerium in einem Sonderprogramm München die unmittelbare Einstellung von Regelbewerbern und Regelbewerberinnen beim Polizeipräsidium München zulassen. ²Einstellungsbehörde ist das Polizeipräsidium München. ³Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann in diesen Fällen eingestellt werden, wer das 24., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat. ⁴Im Übrigen gilt § 5.
(4) ¹Zur Förderung des Spitzensports kann eine Sportfördergruppe eingerichtet werden. ²In ihr kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt, einem vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannten und geförderten A-, B- oder C-Bundeskader einer olympischen Sportart angehört und für einen bayerischen Sportverein startberechtigt ist. ³Das Vorliegen der sportlichen Voraussetzungen wird vom Spitzenverband der jeweiligen Sportart bestätigt. ⁴In Betracht kommen nur Sportarten, mit deren Spitzenverbänden der Freistaat Bayern eine Kooperationsvereinbarung zur Durchführung der Spitzensportförderung geschlossen hat. ⁵Zur Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen wird eine eigene Rangliste erstellt, bei der unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes neben den Ergebnissen der Einstellungsprüfung auch leistungssportliche Aspekte und Perspektiven Berücksichtigung finden. ⁶Näheres zum Einstellungsverfahren und zur Auswahl der Kandidaten und Kandidatinnen regelt das Staatsministerium durch Richtlinien.
§ 7 Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen
(1) Als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin im Sinne von Art. 30 LlbG kann einberufen werden, wer
die Einstellungsvoraussetzungen des § 5 Nrn. 1, 3, 4, 5 und 7 erfüllt,
das 16. Lebensjahr vollendet hat und
auf Grund eines polizeiärztlichen Gutachtens erwarten lässt, dass er oder sie bei der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf polizeidiensttauglich sein wird.
(2) ¹Einberufungsbehörde ist das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei. ²Das Staatsministerium regelt die Ausbildung, die Präsidien der Landespolizei bestimmen die Ausbildungsdienststellen.
(3) Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen führen die Dienstbezeichnung „Polizeipraktikant“ oder „Polizeipraktikantin“.
§ 8 Prüfungsamt
¹Zur Durchführung der Einstellungs- und Qualifikationsprüfungen mit Ausnahme der Prüfung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 wird beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei ein Prüfungsamt eingerichtet. ²Dem Prüfungsamt werden für die jeweilige Prüfung die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 und 8, Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 APO übertragen. ³Das Prüfungsamt führt die Geschäfte der Prüfungsausschüsse. ⁴Es führt und verwahrt die Prüfungsakten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der jeweiligen Prüfung. ⁵Danach werden diese vernichtet, sofern nicht eine längere Aufbewahrung auf Grund sonstiger Bestimmungen zu erfolgen hat.
§ 9 Bewertung der Leistungen in Qualifikationsprüfungen
(1) Die einzelnen Leistungen der Qualifikationsprüfungen werden mit einer der folgenden vollen Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note bewertet:
(2) ¹Soweit mehrere Prüfer oder Prüferinnen die Leistung bewerten, wird das erzielte Einzelergebnis aus dem Mittel der jeweiligen Bewertungen der Prüfer und Prüferinnen gebildet. ²Das Gesamtergebnis ist aus dem Mittel der Einzelergebnisse zu bilden und auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. ³Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Weichen bei schriftlichen Prüfungsleistungen die Bewertungen der Prüfer und Prüferinnen um mehr als zwei Punkte voneinander ab und kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der oder die vom Prüfungsausschuss bestimmte Prüfer oder Prüferin über das erzielte Einzelergebnis.
(4) Den errechneten Ergebnissen entsprechen folgende Noten:
von 13,50 bis 15,00 Punkte = sehr gut,
von 11,00 bis 13,49 Punkte = gut,
von 8,00 bis 10,99 Punkte = befriedigend,
von 5,00 bis 7,99 Punkte = ausreichend,
von 2,00 bis 4,99 Punkte = mangelhaft,
von 0 bis 1,99 Punkte = ungenügend.
§ 10 Unterschleif, Mängel im Prüfungsverfahren
(1) ¹Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung, die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung sowie die vom Prüfungsamt beauftragten Personen befugt, diese sicherzustellen; betroffene Prüfungsteilnehmer sind verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. ²Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind den Prüfungsteilnehmern bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen, sofern nicht ein entsprechendes Hilfsmittel ersatzweise durch die Prüfungsbehörde bereit gestellt werden kann. ³Einen Unterschleif begeht auch, wer eine Sicherstellung verhindert, die Mitwirkung an der Aufklärung oder die Herausgabe der Hilfsmittel verweigert oder nach einer Beanstandung die Hilfsmittel verändert. ⁴Wer nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben unerlaubt den beaufsichtigten Prüfungsbereich verlässt, dessen Arbeit ist mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. ⁵Im Übrigen gilt § 35 APO.
(2) ¹Mängel im Prüfungsverfahren sind in schriftlichen Prüfungen bei den Aufsichtführenden, in mündlichen Prüfungen bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich geltend zu machen. ²Nach Abschluss eines Prüfungsteils erkannte Mängel sind unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich zu rügen. ³Sofern Mängeln im Sinn des Satzes 1 nicht abgeholfen wurde, ist nach Satz 2 zu verfahren. ⁴Im Übrigen gilt § 34 APO.
§ 11 Wiederholung der Qualifikationsprüfungen
(1) ¹Eine Qualifikationsprüfung kann einmal wiederholt werden. ²Die Prüfung ist im gesamten Umfang am ersten Prüfungstermin, der nach der Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen stattfindet, zu wiederholen, soweit dort keine Verhinderung (§ 33 APO) vorliegt.
(2) ¹Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann auch nach Beginn der Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. ²Die Prüfung gilt dann als abgelegt und nicht bestanden; sie kann nicht wiederholt werden. ³Als Verzicht gilt, wenn Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen ohne genügende Entschuldigung zur mündlichen Prüfung oder zur schriftlichen Prüfung oder zur Bearbeitung einer oder mehrerer schriftlicher Aufgaben nicht erscheinen. ⁴Tritt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nach Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt, sie kann nicht wiederholt werden. ⁵Satz 4 Halbsatz 2 gilt nicht, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin aus Gründen, die er oder sie nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht ablegen kann; die Gründe sind unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. ⁶Den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen werden die in den Sätzen 2 und 4 genannten Rechtsfolgen des Verzichts bekannt gegeben.
(3) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben, soll Gelegenheit zu einer ergänzenden Ausbildung gegeben werden.
§ 12 Probezeit, Allgemeiner Dienstzeitbeginn, Leistungsfeststellung gemäß Art. 30 BayBesG
(1) Die Probezeit beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
(2) ¹Beamten und Beamtinnen, die den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Qualifikationsprüfung bestanden haben, kann das Eingangsamt (Polizeimeister oder Polizeimeisterin bzw. Polizeikommissar oder Polizeikommissarin) verliehen werden. ²Damit beginnt die allgemeine Dienstzeit (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG).
(3) ¹Die Probezeit endet zwei Jahre nach der Verleihung des Eingangsamts. ²Für den Teil der Probezeit nach der Verleihung des Eingangsamts gelten Art. 12 und 36 LlbG. ³ Polizeidienstzeiten nach Ablegen der Qualifikationsprüfung, die nicht auf die Ausbildung entfallen, werden auf die Probezeit angerechnet; die Entscheidung trifft die Ernennungsbehörde.
(4) Soweit in der Probezeit während des Vorbereitungsdienstes oder vor Beurteilungen gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1 und Art. 55 Abs. 2 Satz 1 LlbG eine Leistungsfeststellung für Entscheidungen gemäß Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) erforderlich ist, ist abweichend von Art. 62 Abs. 1 Satz 3 LlbG Gegenstand der Leistungsfeststellung das Bestehen der Qualifikationsprüfung oder, soweit diese noch nicht abgelegt wurde, das Erreichen der bis zum Entscheidungszeitpunkt gemäß dieser Verordnung und der im Ausbildungs- oder Studienplan geforderten Ziele des Vorbereitungsdienstes.
§ 13 Besondere Beförderungsvoraussetzungen
(1) Für eine Beförderung bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 ist neben dem Ableisten des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene keine weitere Qualifizierung im Rahmen der modularen Qualifizierung oder der Ausbildungsqualifizierung notwendig; Art. 17 Abs. 6 LlbG gilt insoweit nicht.
(2) Die Beförderung in ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 12 setzt den Erwerb der Qualifikation als Regelbewerber oder Regelbewerberin für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder die Ausbildungsqualifizierung voraus.
§ 14 Zulassungsvoraussetzungen
¹Zur Einstellungsprüfung (Art. 22 Abs. 1 LlbG) wird zugelassen, wer
das 16. Lebensjahr vollendet hat,
die Einstellungsvoraussetzungen zum maßgeblichen Einstellungstermin voraussichtlich erfüllen wird und
prüfungsfähig ist.
²Treten Bewerber und Bewerberinnen nach der Zulassung und vor dem Beginn der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
§ 15 Prüfungsausschuss
(1) Beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) ¹Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, als vorsitzendem Mitglied, einem Lehrer oder einer Lehrerin für Allgemeinbildung und einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehat, als weiterem Mitglied. ²Die Mitglieder und die sie vertretenden Mitglieder bestellt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei.
§ 16 Inhalt, Bewertung und Geltungsdauer
(1) ¹Die Prüfung besteht aus
einem Sprachtest (Arbeitszeit 90 Minuten) zur Feststellung der Kenntnisse in Rechtschreibung und Grammatik sowie des Sprachgefühls,
einem Grundfähigkeitstest (Arbeitszeit 50 Minuten) zur Feststellung der Bearbeitungsgeschwindigkeit, Verarbeitungskapazität und Gedächtnisleistung,
einem Einstellungsgespräch in Form eines strukturierten Interviews zur Feststellung der sozialen Kompetenz, der Belastbarkeit und der Leistungsmotivation,
einer Gruppendiskussion zur Feststellung der kommunikativen Fähigkeiten und des Kooperationsvermögens sowie
einer Sportprüfung.
²Die Prüfung ist vorzeitig beendet, wenn sie gemäß § 18 nicht mehr bestanden werden kann.
(2) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile gemäß Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 gilt § 27 Abs. 1 APO mit der Maßgabe, dass die Prüfungsnoten auf eine Dezimalstelle berechnet werden.
(3) ¹Die Prüfung gilt für den jeweils maßgeblichen Einstellungstermin sowie für den darauffolgenden Einstellungstermin. ²Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei kann hiervon Ausnahmen zulassen.
§ 17 Sportprüfung
(1) In der Sportprüfung ist nachzuweisen, dass die für den Polizeivollzugsdienst notwendigen körperlichen Grundvoraussetzungen vorliegen.
(2) ¹Die Sportprüfung besteht aus vier Einzelübungen sowie der Schwimmtauglichkeitsübung. ²In den Einzelübungen werden die motorischen Grundeigenschaften Ausdauerleistungsfähigkeit, Kraft, Schnelligkeit, Koordination und Beweglichkeit geprüft. ³Das Nähere regelt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Zustimmung des Staatsministeriums durch Richtlinien.
(3) ¹Die Einzelübungen werden mit ganzen Noten bewertet. ²Die Note der Sportprüfung wird dadurch gebildet, dass die Summe der Einzelnoten durch vier geteilt wird. ³Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.
§ 18 Nichtbestehen und Wiederholung
(1) Die Einstellungsprüfung ist nicht bestanden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin in einem der Prüfungsbestandteile nach § 16 Abs. 1 Satz 1 eine schlechtere Note als „ausreichend “ (4,50) erhält oder im Rahmen der Sportprüfung nach § 17
in der Einzelübung zur Überprüfung der Ausdauerleistungsfähigkeit oder in zwei oder mehr der sonstigen Einzelübungen die Note „ungenügend “ erzielt,
in drei oder mehr Einzelübungen die Note „mangelhaft “ oder schlechter erhält oder
bei der Schwimmtauglichkeitsübung eine in den Richtlinien bestimmte Distanz nicht in der vorgegebenen Zeitspanne zurücklegt.
(2) ¹Die Prüfung kann insgesamt, auch zur Notenverbesserung, zweimal wiederholt werden. ²Die erste Wiederholungsprüfung kann frühestens für den auf den jeweils maßgeblichen Einstellungstermin folgenden Einstellungstermin abgelegt werden. ³Die zweite Wiederholungsprüfung kann frühestens für den Einstellungstermin, der zwei Jahre nach dem für die erste Wiederholungsprüfung maßgeblichen Einstellungstermin liegt, abgelegt werden. ⁴Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei kann bei der Sportprüfung eine Ausnahme von Satz 2 zulassen.
(3) Die Prüfung kann im Rahmen der ersten Wiederholungsprüfung auch beschränkt auf einen Teil wiederholt werden, sofern die bereits abgelegten Testteile bei entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 noch gültig sind.
§ 19 Gesamtnote und Rangliste
(1) ¹Die Gesamtnote wird aus den Noten des Sprachtests, des Grundfähigkeitstests, des Einstellungsgesprächs und der Gruppendiskussion gebildet. ²Die Summe der Einzelnoten, geteilt durch vier, ergibt die Gesamtnote. ³ § 17 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) ¹Die Einstellungsbehörde erstellt aus den Bewerbungen für den jeweiligen Einstellungstermin eine Rangliste, in der die Bewerber und Bewerberinnen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 5 erfüllen, in der Reihenfolge ihrer Gesamtnoten der Einstellungsprüfung aufgeführt sind. ²Platzziffern werden nicht festgesetzt.
§ 20 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) ¹Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem die Gesamtnote, die Note der Sportprüfung und die Einzelnoten des Sprachtests, des Grundfähigkeitstests, des Einstellungsgesprächs und der Gruppendiskussion zu ersehen sind. ²Die Ergebnisse des Einstellungsgesprächs und der Gruppendiskussion werden in einem Abschlussgespräch erläutert.
(2) ¹Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung, aus der die erzielten Ergebnisse zu ersehen sind. ²Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 21 Ziele der Ausbildung
¹Die praxisorientierte Ausbildung vermittelt den Beamten und Beamtinnen die zur Erfüllung der Aufgaben der Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes erforderlichen Schlüsselqualifikationen. ²Durch die Vermittlung fachlicher Kenntnisse, praktischer Fertigkeiten sowie der Förderung und Steigerung persönlicher und sozialer Kompetenzen werden die Beamten und Beamtinnen für ihre Tätigkeit im Streifendienst und im geschlossenen Einsatz qualifiziert.
§ 22 Art und Dauer der Ausbildung
(1) ¹Die Ausbildung ist modular aufgebaut. ²Theoretische und praktische Ausbildungsinhalte werden fächerübergreifend verknüpft.
(2) ¹Die Ausbildung dauert zwei Jahre und sechs Monate. ²Sie gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Erster Ausbildungsabschnitt mit Informationswoche bei der Landespolizei,
Zweiter Ausbildungsabschnitt,
Dritter Ausbildungsabschnitt mit Praktikum bei der Landespolizei,
Vierter Ausbildungsabschnitt mit Praktikum bei der Landespolizei und
Fünfter Ausbildungsabschnitt mit Qualifikationsprüfung.
³Jeder Ausbildungsabschnitt dauert sechs Monate, der fünfte Ausbildungsabschnitt schließt die Qualifikationsprüfung ein. ⁴Das Praktikum bei der Landespolizei im dritten Ausbildungsabschnitt dauert etwa vier Wochen, das Praktikum im vierten Ausbildungsabschnitt etwa drei Monate.
(3) ¹Für das Sonderprogramm München gemäß § 6 Abs. 3 dauert die Ausbildung abweichend von Abs. 2 ein Jahr und acht Monate. ²Der erste und zweite Ausbildungsabschnitt dauern jeweils sechs Monate, der dritte und vierte Ausbildungsabschnitt jeweils vier Monate. ³Im dritten Ausbildungsabschnitt wird ein Praktikum bei der Landespolizei mit einer Dauer von etwa zwei Monaten durchgeführt. ⁴Die Qualifikationsprüfung findet im vierten Ausbildungsabschnitt statt.
(4) ¹Für die Beamten und Beamtinnen der Sportfördergruppe gemäß § 6 Abs. 4 gliedert sich die Ausbildung in jährliche Abschnitte, die vier Monate nicht unterschreiten sollen und insgesamt ein Jahr und neun Monate umfassen. ²Die Sportler und Sportlerinnen werden im erforderlichen Umfang für die Teilnahme an Training und Wettkämpfen freigestellt, wobei die gesamte Ausbildung spätestens nach fünf Jahren abgeschlossen sein soll. ³Näheres regelt das Staatsministerium durch Richtlinien.
§ 23 Zuständigkeiten, Ausbildungsplan
¹Für die Ausbildung ist die Bereitschaftspolizei zuständig. ²Unbeschadet des § 22 Abs. 2 Satz 2 findet die Ausbildung auch in den Fällen des § 6 Abs. 2 und 3 bei der Bereitschaftspolizei statt. ³Die Inhalte der Ausbildung werden in einem Ausbildungsplan geregelt, der der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf.
§ 24 Pflichten der Beamten und Beamtinnen, Urlaub
(1) ¹Die Beamten und Beamtinnen sind verpflichtet, sich mit vollem persönlichen Einsatz der Ausbildung zu widmen. ²Sie sind verpflichtet, an allen Ausbildungsveranstaltungen ordnungsgemäß teilzunehmen und die für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Hilfsmittel selbst zu beschaffen, soweit sie von der Ausbildungsbehörde nicht gestellt werden.
(2) ¹Die ordnungsgemäße Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen liegt vor, wenn die Fehlzeiten das festgelegte Höchstmaß nicht überschreiten. ²Das Weitere wird im Ausbildungsplan geregelt.
(3) Die Einbringung des Erholungsurlaubs wird vom Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei festgelegt.
§ 25 Inhalte der Ausbildung
(1) ¹Die Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsfächer:
Allgemeines Polizeirecht,
Beamtenrecht,
Besonderes Sicherheitsrecht,
Strafrecht,
Verkehrsrecht,
Fahrausbildung,
Geschlossener Einsatz,
Informationstechnologie,
Kriminalistik,
Sachbearbeitung,
Waffen- und Schießausbildung,
Polizeiliches Einsatzverhalten,
Berufsethik,
Englisch,
Einsatzbezogene polizeiliche Selbstverteidigung und Eigensicherung,
Kommunikation und Konfliktbewältigung,
Politische Bildung/Zeitgeschehen und
Sport.
²Im Ausbildungsplan können weitere Ausbildungsfächer festgelegt werden.
(2) Gliederung, Inhalte und Lernziele der Ausbildungsfächer, Anzahl und Verteilung der Unterrichtsstunden sowie Methodik und Didaktik der Vermittlung werden im Ausbildungsplan festgelegt.
§ 26 Leistungsnachweise, Leistungs- und Eignungsbild
(1) Die Beamten und Beamtinnen in Ausbildung haben die im Ausbildungsplan für die Ausbildungsabschnitte geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) ¹Im Praktikum bei der Landespolizei gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ist über die Beamten und Beamtinnen in Ausbildung ein Leistungs- und Eignungsbild zu fertigen. ²Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle, bei der das Praktikum durchgeführt wird, erstellt jeweils eine Gesamtbewertung mit den Kriterien „gut geeignet“, „geeignet“, „noch nicht geeignet“ oder „nicht geeignet“. ³Inhalt und Gestaltung des Leistungs- und Eignungsbilds werden im Ausbildungsplan geregelt. ⁴Die Beamten und Beamtinnen in Ausbildung müssen im Leistungs- und Eignungsbild jeweils die Gesamtbewertung „gut geeignet“ oder „geeignet“ nachweisen.
(3) ¹Werden geforderte Leistungsnachweise nicht erbracht, die gemäß Abs. 2 Satz 4 geforderte Gesamtbewertung nicht nachgewiesen oder liegt keine ordnungsgemäße Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen vor, kann die Einstellungsbehörde eine Verlängerung bzw. Wiederholung eines Ausbildungsabschnittes genehmigen. ²Insgesamt sind in den ersten vier Ausbildungsabschnitten zwei Ausbildungswiederholungen zulässig. ³Dabei darf ein Ausbildungsabschnitt nur einmal wiederholt werden.
§ 27 Zulassung, Ladung
(1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer am Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß teilgenommen und alle Ausbildungsziele erreicht hat.
(2) ¹Mit der Zulassung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen zur Prüfung geladen. ²Die zugelassenen Hilfsmittel gibt das Prüfungsamt den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen rechtzeitig vor den Prüfungsterminen bekannt.
§ 28 Prüfungsausschuss
(1) Beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) ¹Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Leiter oder der Leiterin des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei als vorsitzendem Mitglied, einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst angehört und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehat, und einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die in der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst eingestiegen ist, als beisitzenden Mitgliedern. ²Die beisitzenden Mitglieder und die sie vertretenden Mitglieder bestellt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei.
§ 29 Form und Inhalt
(1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Prüfungsfächer sind folgende Ausbildungsfächer:
Strafrecht,
Allgemeines Polizeirecht,
Besonderes Sicherheitsrecht,
Beamtenrecht,
Verkehrsrecht,
Kriminalistik,
Sachbearbeitung,
Informationstechnologie,
Polizeiliches Einsatzverhalten,
Kommunikation und Konfliktbewältigung,
Berufsethik und
Englisch.
§ 30 Schriftliche Prüfung
(1) ¹In der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen vier Aufgaben aus den Prüfungsfächern gemäß § 29 Abs. 2 Nrn. 1 bis 11 von jeweils 180 Minuten Dauer zu bearbeiten. ²Die Aufgaben orientieren sich an den Ausbildungsinhalten nach § 25.
(2) Das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus dem Mittel der erzielten Einzelbewertungen.
§ 31 Mündliche Prüfung
(1) ¹Die mündliche Prüfung dient der Feststellung der Handlungs- und Fachkompetenz im Sinn einer Verständnisprüfung. ²Sie besteht aus zwei eigenständigen Teilen: der mündlichen Prüfung in englischer Sprache und der praktisch-mündlichen Prüfung.
(2) Zur mündlichen Prüfung ist nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung im Durchschnitt weniger als 5 Punkte, in zwei Prüfungsarbeiten weniger als 5 Punkte oder in einer Prüfungsarbeit weniger als 2 Punkte erreicht hat.
§ 32 Mündliche Prüfung in englischer Sprache
(1) ¹In der mündlichen Prüfung in englischer Sprache wird die Sprachfertigkeit der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen bewertet. ²Die Themen orientieren sich hierbei an den Inhalten des Ausbildungsfachs Englisch. ³Bis zu drei Teilnehmer oder Teilnehmerinnen können gemeinsam geprüft werden. ⁴Für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 20 Minuten vorzusehen.
(2) ¹Zur Abnahme der mündlichen Prüfung in englischer Sprache werden Prüfungskommissionen gebildet. ²Die Prüfungskommission besteht aus einem vorsitzenden und einem beisitzenden Mitglied. ³Ein Mitglied soll als Lehrkraft im Ausbildungsfach Englisch in der Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Polizeivollzugsdienst tätig sein. ⁴Das weitere Mitglied kann neben einer Lehrkraft im Ausbildungsfach Englisch auch ein Beamter oder eine Beamtin des Polizeivollzugsdienstes mit sehr guten Englischkenntnissen sein. ⁵Die Englischkenntnisse der Prüfer und Prüferinnen sind durch eine Prüfung, angelehnt an den Europäischen Referenzrahmen, Kompetenzstufe C1, nachzuweisen. ⁶Das Prüfungsamt bestimmt das vorsitzende Mitglied.
§ 33 Praktisch-mündliche Prüfung
(1) ¹In der praktisch-mündlichen Prüfung haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eine polizeiliche Einschreitsituation zu bewältigen und fallbezogene Fragen aus den Prüfungsfächern gemäß § 29 Abs. 2 Nrn. 1 bis 11 zu beantworten. ²Es ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 45 Minuten vorzusehen. ³Die Prüfung erfolgt in Form einer Einzelprüfung.
(2) ¹Zur Abnahme der praktisch-mündlichen Prüfung werden Prüfungskommissionen gebildet. ²Die Prüfungskommission besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. ³Das vorsitzende und ein beisitzendes Mitglied müssen dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst angehören und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben. ⁴Als weiteres beisitzendes Mitglied kann auch ein Ausbildungsbeamter oder eine Ausbildungsbeamtin der Bereitschaftspolizei bestellt werden, der oder die in der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst eingestiegen ist. ⁵Das Prüfungsamt bestimmt das vorsitzende Mitglied.
(3) ¹Für die praktisch-mündliche Prüfung wird von jedem Mitglied der Prüfungskommission die Handlungskompetenz und die Fachkompetenz jeweils mit einer Punktzahl gemäß § 9 Abs. 1 bewertet. ²Das Gesamtergebnis der praktisch-mündlichen Prüfung, berechnet auf zwei Dezimalstellen, wird errechnet aus der Summe der einzelnen, von den Prüfern oder Prüferinnen vergebenen Punktzahlen, wobei die Punktzahlen der Handlungskompetenz zweifach und die Punktzahlen der Fachkompetenz einfach zählen, geteilt durch neun. ³Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
§ 34 Gesamtprüfungsergebnis
(1) ¹Das Gesamtprüfungsergebnis wird aus dem jeweiligen Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung, der beiden Teile der mündlichen Prüfung und der Fortgangsbewertung gebildet. ²Hierbei zählen das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung 50 v.H., das Gesamtergebnis der praktisch-mündlichen Prüfung 30 v.H., das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung in englischer Sprache 5 v.H. und die Fortgangsbewertung 15 v.H.
(2) ¹Die Fortgangsbewertung wird aus dem Mittel der Leistungsnachweise gemäß § 26 Abs. 1 gebildet. ²Einzelne Leistungsnachweise können dabei anders gewichtet werden. ³Das Nähere wird im Ausbildungsplan gemäß § 23 geregelt.
(3) § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 gelten entsprechend.
§ 35 Nichtbestehen
Die Prüfung hat nicht bestanden, wer
die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt,
in der praktisch-mündlichen Prüfung weniger als 2 Punkte erhalten hat,
im Gesamtprüfungsergebnis weniger als 5 Punkte erhalten hat oder
in der praktisch-mündlichen Prüfung, der mündlichen Prüfung in englischer Sprache und den schriftlichen Prüfungsaufgaben dreimal weniger als 5 Punkte erzielt hat.
§ 36 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Berufsbezeichnung
(1) ¹Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem
das Gesamtprüfungsergebnis nach Punkten und Notenprädikat,
die Platzziffer mit Angabe der Anzahl aller Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, und der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen mit gleicher Platzziffer,
die Ergebnisse der vier schriftlichen Prüfungsaufgaben,
das Gesamtergebnis der praktisch-mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung in englischer Sprache sowie
die Fortgangsbewertung
zu ersehen sind. ²Die Platzziffer gemäß Satz 1 Nr. 2 kann gesondert mitgeteilt werden. ³Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung mit den erzielten Einzelergebnissen.
(2) ¹Die bestandene Qualifikationsprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungsfachwirt-Polizei“ oder „Verwaltungsfachwirtin-Polizei“ zu führen. ²Wer eine entsprechende Prüfung nach früherem Recht erfolgreich abgelegt hat, ist ebenfalls berechtigt, die Berufsbezeichnung zu führen.
§ 37 Besonderes Auswahlverfahren, Auswahlverfahren gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 LlbG
(1) ¹Regelbewerber und Regelbewerberinnen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene nehmen anstelle der Einstellungsprüfung am besonderen Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LlbG teil. ²Ergänzend nehmen sie im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 LlbG am Einstellungsgespräch gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und an der Gruppendiskussion gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie an der Sportprüfung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 teil; § 15 gilt entsprechend.
(2) ¹Die Prüfungen gemäß Abs. 1 Satz 2 werden vom Prüfungsamt durchgeführt und können einmal, auch zum Zweck der Notenverbesserung wiederholt werden. ²Hinsichtlich Bewertung, Nichtbestehen und Gültigkeitsdauer der Ergebnisse gelten die Vorschriften der §§ 16 bis 18 entsprechend.
(3) ¹Für die Rangfolge der Teilnehmer und Teilnehmerinnen wird eine Rangnote gebildet. ²Hierbei werden die Gesamtnote des besonderen Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LlbG zu 50 v.H. und die Einzelnoten des Einstellungsgesprächs und der Gruppendiskussion zu jeweils 25 v.H. berücksichtigt. ³Für die Bildung der Rangnote gilt § 17 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. ⁴Platzziffern werden nicht festgesetzt.
(4) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses gilt § 20 entsprechend.
(5) ¹Bei Bewerbern und Bewerberinnen, die sowohl an der Einstellungsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene als auch am Auswahlverfahren für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene teilnehmen, können jeweils die Ergebnisse der sich in Inhalt und Bewertung entsprechenden Prüfungsteile angerechnet werden. ²Das Nähere regelt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Zustimmung des Staatsministeriums durch Richtlinien.
§ 38 Ziele des Studiums
¹Das Studium vermittelt den Studierenden die zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes beim Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erforderliche Handlungskompetenz. ²Dabei werden praxisbezogene Fachkenntnisse vermittelt sowie die persönlichen und sozialen Schlüsselqualifikationen weiterentwickelt. ³Die Studierenden sollen neue Aufgaben durch sichere Methodenanwendung und durch selbstständig und in der Fortbildung erweiterte Kompetenzen bewältigen können.
§ 39 Art und Dauer des Studiums
(1) ¹Das Studium dauert 36 Monate. ²Es umfasst ein Fachstudium und ein berufspraktisches Studium mit begleitenden, praxisbezogenen Lehrveranstaltungen. ³Bei Beamten und Beamtinnen, die den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene abgeleistet und die Qualifikationsprüfung bestanden haben, sowie in den Fällen des Art. 27 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 LlbG kann das Staatsministerium das berufspraktische Studium um längstens zwölf Monate kürzen.
(2) ¹Das Fachstudium findet an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – Fachbereich Polizei – (Hochschule – Fachbereich Polizei) statt. ²Das berufspraktische Studium wird auch bei geeigneten Polizeidienststellen (Ausbildungsdienststellen) durchgeführt.
(3) ¹Das Studium gliedert sich in sechs Abschnitte mit einer Dauer von jeweils sechs Monaten. ²Die Abschnitte eins, zwei und vier sind berufspraktische, die Abschnitte drei, fünf und sechs fachtheoretische Abschnitte.
(4) ¹Wird ein Abschnitt des Studiums gemäß Abs. 3 durch Erkrankung oder aus sonstigen zwingenden Gründen um insgesamt mehr als zwei Monate, im Fall des zweiten berufspraktischen Abschnitts um insgesamt mehr als einen Monat oder der für die Einsatztaktische Ausbildung (§ 44 Satz 3) im Studienplan (§ 40 Abs. 1) vorgesehene Zeitraum um mehr als ein Drittel unterbrochen, so kann das Staatsministerium auf Vorschlag der Hochschule – Fachbereich Polizei den Vorbereitungsdienst verlängern, wenn sich die Studierenden die versäumten Kenntnisse und Fertigkeiten in der noch verbleibenden Zeit nicht mehr aneignen können. ²Werden die Leistungsnachweise (§§ 43 und 45) der einzelnen Abschnitte gemäß Abs. 3 nicht erreicht, prüft das Staatsministerium auf Vorschlag der Hochschule – Fachbereich Polizei, ob der Vorbereitungsdienst zu verlängern oder das Beamtenverhältnis zu beenden ist. ³Der Vorbereitungsdienst soll insgesamt um nicht mehr als 18 Monate verlängert werden.
§ 40 Zuständigkeiten, Studienplan, Ausbildungsleitung
(1) Die Hochschule – Fachbereich Polizei regelt die Inhalte des Studiums in einem Studienplan, der der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf.
(2) ¹Die Präsidien der bayerischen Polizei und das Bayerische Landeskriminalamt bestimmen für ihren Bereich Ausbildungsdienststellen sowie Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterinnen, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben sollen. ²Die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen lenken und überwachen die Ausbildung der Studierenden und haben sich laufend vom Stand der Ausbildung zu überzeugen. ³Im berufspraktischen Studium haben sie eine sorgfältige, dem Studienplan entsprechende Ausbildung zu gewährleisten.
§ 41 Pflichten der Studierenden, Urlaub
(1) ¹Die Studierenden sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Studium verpflichtet. ²Sie haben insbesondere an den Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, die ihnen zur Ausbildung aufgetragenen Aufgaben zu erfüllen und die für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Hilfsmittel selbst zu beschaffen, soweit sie von den Ausbildungsbehörden nicht gestellt werden.
(2) Die Einbringung des Erholungsurlaubs für das Studium wird von der Hochschule – Fachbereich Polizei festgelegt.
§ 42 Inhalte des Fachstudiums
(1) ¹Das Fachstudium umfasst folgende Fächergruppen und Studienfächer als Pflichtfächer:
²Im Studienplan können weitere Studienfächer festgelegt werden. ³Zusätzlich können Wahlfächer angeboten werden.
(2) ¹Aus den Studienfächern werden im letzten fachtheoretischen Abschnitt Studienschwerpunkte gebildet. ²Die Studienschwerpunkte orientieren sich an den schutz- und kriminalpolizeilichen Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes. ³Umfang und Inhalte der Studienschwerpunkte werden im Studienplan festgelegt. ⁴Die Ernennungsbehörden legen den jeweiligen Studienschwerpunkt unter Einbindung der Hochschule – Fachbereich Polizei im Benehmen mit den Studierenden fest. ⁵Der Studienschwerpunkt soll der Erstverwendung nach Abschluss des Studiums entsprechen.
§ 43 Leistungsnachweise im Fachstudium
(1) ¹Die Studierenden haben im ersten fachtheoretischen Abschnitt sechs Leistungsnachweise zu fertigen und an den im Studienplan festgelegten Pflichtseminaren teilzunehmen. ²Inhalt, Dauer und Art der Leistungsnachweise werden im Studienplan geregelt (§ 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1). ³Das Gesamtergebnis der Leistungsnachweise wird errechnet aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch deren Anzahl. ⁴Die Studierenden müssen mindestens die Durchschnittspunktzahl von 5 Punkten erreichen und dürfen in drei Arbeiten nicht weniger als jeweils 5 Punkte oder in einer Arbeit nicht weniger als 2 Punkte erhalten.
(2) ¹Die Studierenden haben einen Leistungsnachweis in einer Fremdsprache zu erbringen, die als Pflicht- oder Wahlfach angeboten wird. ²Der Leistungsnachweis gilt als erbracht, wenn mindestens 5 Punkte erreicht werden.
§ 44 Inhalte des berufspraktischen Studiums
¹ Im ersten und zweiten berufspraktischen Abschnitt erfolgt die Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen und Fertigkeiten an der Hochschule – Fachbereich Polizei und bei Ausbildungsdienststellen. ²Im dritten berufspraktischen Abschnitt sind die Studierenden in die Aufgaben von Dienstgruppenleitern und Dienstgruppenleiterinnen, von Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen in Ämtern ab der dritten Qualifikationsebene bei einer Polizeiinspektion oder bei der Kriminalpolizei einzuweisen. ³Während des dritten berufspraktischen Abschnitts ist auch die einsatztaktische Ausbildung abzulegen.
§ 45 Leistungsnachweise im berufspraktischen Studium, Leistungs- und Eignungsbild
(1) ¹Im ersten berufspraktischen Abschnitt sind zwei Leistungsnachweise zu fertigen. ²Art und Dauer der Leistungsnachweise werden im Studienplan geregelt. ³Das Gesamtergebnis der Leistungsnachweise wird errechnet aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch deren Anzahl. ⁴Die Studierenden müssen mindestens die Durchschnittspunktzahl von 5 Punkten erreichen und dürfen in keinem Leistungsnachweis weniger als 2 Punkte erhalten.
(2) ¹Während des zweiten berufspraktischen Abschnitts haben die Studierenden die im Studienplan festgelegten Leistungsnachweise in der fachpraktischen Ausbildung und im Sport zu erbringen. ²In Einzelfällen können diese Leistungsnachweise auf Antrag der Studierenden im darauffolgenden Studienabschnitt nachgeholt werden.
(3) ¹Im dritten berufspraktischen Abschnitt ist im Rahmen der einsatztaktischen Ausbildung ein Leistungsnachweis zu fertigen. ²Die Studierenden müssen im Leistungsnachweis mindestens 5 Punkte erreichen.
(4) ¹In allen berufspraktischen Abschnitten gemäß § 44 ist über die Studierenden ein Leistungs- und Eignungsbild zu fertigen. ²Der oder die Beauftragte der Hochschule – Fachbereich Polizei für den ersten berufspraktischen Abschnitt und die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen für die weiteren berufspraktischen Abschnitte erstellen jeweils eine Gesamtbewertung mit den Kriterien „gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“. ³Inhalt und Gestaltung des Leistungs- und Eignungsbildes werden im Studienplan geregelt. ⁴Die Studierenden müssen im Leistungs- und Eignungsbild jeweils die Gesamtbewertung „gut geeignet“ oder „geeignet“ nachweisen.
§ 46 Prüfungsausschuss
(1) ¹Beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei wird ein Prüfungsausschuss gebildet. ²Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. ³Der Leiter oder die Leiterin des Sachgebiets Personal, Aus- und Fortbildung der Polizei im Staatsministerium ist das vorsitzende Mitglied.
(2) ¹Die weiteren Mitglieder sowie jeweils zwei Vertreter bestellt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei auf Vorschlag der Hochschule – Fachbereich Polizei für die Dauer von drei Jahren. ²Sie müssen Lehrpersonen der Hochschule – Fachbereich Polizei sein, wobei nur ein Mitglied und dessen Vertreter eine Lehrperson im Sinn des Art. 14 Abs. 3 des HföD-Gesetzes sein darf.
(3) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule – Fachbereich Polizei kann an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend teilnehmen.
§ 47
§ 48 Qualifikationsprüfung
(1) ¹Die Qualifikationsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. ²Sie kann den gesamten Inhalt des Studiums umfassen.
(2) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer alle Leistungsnachweise nach den §§ 43 und 45 erbracht hat und die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 Satz 4 erfüllt.
§ 49 Schriftliche Prüfung
(1) ¹Die schriftliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile und umfasst jeweils vier Aufgaben von jeweils fünf Stunden Dauer. ²Der erste Teil der schriftlichen Prüfung findet im zweiten fachtheoretischen Abschnitt, der zweite Teil im dritten fachtheoretischen Abschnitt statt. ³Die Aufgaben werden fächerübergreifend gestaltet, wobei mindestens jeweils drei der Prüfungsaufgaben ihren Schwerpunkt in einer der beiden Fächergruppen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 haben.
(2) Zum zweiten Teil der schriftlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer im ersten Teil in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in mehr als der Hälfte oder im Durchschnitt aller Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erzielt hat.
(3) Das Ergebnis des ersten Teils der schriftlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung werden errechnet aus der Summe der in den einzelnen Prüfungsaufgaben erzielten Punktzahlen, geteilt durch die Anzahl der Prüfungsaufgaben.
§ 50 Mündliche Prüfung
(1) ¹Die mündliche Prüfung findet am Ende des dritten fachtheoretischen Abschnitts statt. ²Für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 60 Minuten vorzusehen. ³Prüfungsgegenstand ist die Fach- und Handlungskompetenz der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen unter Einbeziehung von Kenntnissen aus allen Studienfächern.
(2) ¹Der erste Teil der mündlichen Prüfung in Form einer Einzelprüfung umfasst ein zehnminütiges Referat des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin zu einem vorgegebenen Thema und eine etwa fünfzehnminütige Befragung zu den Inhalten des Referats. ²Das Thema wird dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin 30 Minuten vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben. ³Im zweiten Teil mit einer Dauer von 35 Minuten erfolgt eine Befragung über das Thema des Referats hinaus zum Prüfungsgegenstand gemäß Abs. 1 Satz 3; es können bis zu vier Teilnehmer oder Teilnehmerinnen gemeinsam geprüft werden.
§ 51 Prüfungskommissionen
(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden Prüfungskommissionen gebildet.
(2) ¹Jede Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. ²Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen und ein Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben sowie dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst angehören. ³Das dritte Mitglied muss mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben. ⁴Ein Mitglied der Prüfungskommission soll hauptamtliche Lehrperson beim Fachbereich Polizei sein. ⁵Ein Mitglied nach Satz 2 führt den Vorsitz.
§ 52 Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) ¹Die beiden Prüfungsteile werden von jedem Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 9 Abs. 1 bewertet. ²Das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung wird errechnet aus der Summe der einzelnen, von Prüfern und Prüferinnen vergebenen Punktzahlen geteilt durch sechs.
(2) Die Ergebnisse sind dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin am Ende der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
§ 53 Gesamtprüfungsergebnis
Bei der Bildung des Gesamtprüfungsergebnisses werden
das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung mit 80 v.H. und
das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung mit 20 v.H.
berücksichtigt.
§ 54 Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung
Die Qualifikationsprüfung hat nicht bestanden, wer
die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 für die Zulassung zum zweiten Teil der schriftlichen Prüfung nicht erfüllt,
im zweiten Teil der schriftlichen Prüfung in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in mehr als der Hälfte oder im Durchschnitt aller schriftlichen Prüfungsaufgaben des zweiten Teils weniger als 5 Punkte,
in der mündlichen Prüfung ein schlechteres Gesamtergebnis als 5 Punkte oder
ein schlechteres Gesamtprüfungsergebnis (§ 53) als 5 Punkte erreicht hat.
§ 55 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
¹Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem
das Gesamtprüfungsergebnis nach Punktzahl und Notenstufe,
die Platzziffer mit Angabe der Anzahl aller Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben und der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen mit gleicher Platzziffer,
die Einzelbewertungen der schriftlichen Prüfung sowie
das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung
zu ersehen sind. ²Die Platzziffer gemäß Satz 1 Nr. 2 kann gesondert mitgeteilt werden. ³Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung mit den erzielten Einzelergebnissen. ⁴Eine Einsichtnahme in die Prüfungsakten gemäß Art. 29 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nach Satz 1 oder Satz 3 erfolgen.
§ 56 Einführung in die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes
¹Nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene werden die Beamten und Beamtinnen ab der Verleihung des Eingangsamts für die Dauer von zwei Jahren im uniformierten Dienst bei der Bereitschaftspolizei und im Polizeieinzeldienst in die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes eingeführt. ²Das Staatsministerium kann Ausnahmen für eine Einführung im Kriminaldienst zulassen.
§ 57 Zulassung
(1) ¹Zur Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene kann das Staatsministerium Beamte und Beamtinnen zulassen, die
ein Zeugnis über den mittleren Schulabschluss oder ein vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen,
seit Übertragung des Eingangsamts entsprechend der zweiten Qualifikationsebene eine Dienstzeit (§ 12 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 15 LlbG) von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben,
erkennen lassen, dass sie den Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gewachsen sein werden und bei denen in der letzten periodischen Beurteilung oder Probezeitbeurteilung festgestellt wurde, dass sie für die Ausbildungsqualifizierung in Betracht kommen,
in dieser Beurteilung mindestens mit einem Gesamturteil von elf Punkten beurteilt sind und
das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
²Abweichend von Satz 1 Nr. 2 müssen Beamte und Beamtinnen, die
die Fachhochschulreife oder eine andere Hochschulreife oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen oder
gemäß § 6 Abs. 3 beim Polizeipräsidium München nach Vollendung des 32. Lebensjahres eingestellt wurden,
seit Übertragung des Eingangsamts entsprechend der zweiten Qualifikationsebene eine Dienstzeit (§ 12 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 15 LlbG) von mindestens drei Jahren abgeleistet haben. ³Das Staatsministerium kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 5 und, wenn die Beamten und Beamtinnen in einem Auswahlverfahren an der Hochschule – Fachbereich Polizei die Fähigkeit zur Teilnahme an den dortigen Lehrveranstaltungen nachgewiesen haben, von Nr. 1 zulassen. ⁴Ausnahmen von Satz 1 Nr. 5 kommen insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen eine Bewerbung aus dienstlichen, besonderen persönlichen oder familiären Gründen nicht früher erfolgen konnte.
(2) ¹Die Zulassung setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren auf Grundlage der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst voraus. ²Die Reihenfolge der Zulassung richtet sich nach einer Rangliste. ³Die Beamten und Beamtinnen können bis zu viermal am Auswahlverfahren teilnehmen. ⁴Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien.
(3) ¹Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht mehr erfüllt werden. ²Die Entscheidung trifft das Staatsministerium.
§ 58 Ausgestaltung der Qualifizierung
(1) ¹Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden an der Hochschule – Fachbereich Polizei in die Aufgaben der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene eingeführt und nehmen an der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene teil. ²Die Vorschriften der Unterabschnitte 2 und 3 gelten entsprechend. ³Regelbewerber und Regelbewerberinnen sowie zur Ausbildungsqualifizierung zugelassene Beamte und Beamtinnen werden grundsätzlich gemeinsam ausgebildet und geprüft.
(2) ¹Nach dem Bestehen der Qualifikationsprüfung nach Abs. 1 Satz 1 kann den Beamten und Beamtinnen das Eingangsamt entsprechend der dritten Qualifikationsebene verliehen werden. ² Art. 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Art. 17 Abs. 1 Satz 3 LlbG finden keine Anwendung.
§ 59 Zulassung
(1) ¹Zur Ausbildungsqualifizierung für die vierte Qualifikationsebene kann das Staatsministerium Beamte und Beamtinnen zulassen, die
seit Übertragung des Eingangsamts entsprechend der dritten Qualifikationsebene eine Dienstzeit (§ 12 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 15 LlbG) von mindestens fünf Jahren oder, wenn die Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene über die Ausbildungsqualifizierung gemäß § 58 erworben wurde, von mindestens vier Jahren abgeleistet haben,
die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst mindestens mit einer im zweiten Fünftel liegenden Platzziffer bestanden haben,
erkennen lassen, das sie den Anforderungen der Ämter ab der vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gewachsen sein werden, in der letzten periodischen Beurteilung oder Probezeitbeurteilung festgestellt wurde, dass sie für die Ausbildungsqualifizierung in Betracht kommen, und sie in dieser Beurteilung mindestens mit einem Gesamturteil von zwölf Punkten beurteilt sind,
das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die Hochschulreife oder einen entsprechend anerkannten Bildungsstand besitzen.
²Das Staatsministerium kann Ausnahmen von Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 zulassen. ³Ausnahmen von Satz 1 Nr. 4 kommen insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen eine Bewerbung aus dienstlichen, besonderen persönlichen oder familiären Gründen nicht früher erfolgen konnte.
(2) ¹Die Zulassung setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren auf Grundlage der spezifischen Anforderungen an ein Amt ab der vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst voraus. ²Die Reihenfolge der Zulassung richtet sich nach einer Rangliste. ³Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien.
(3) ¹Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 3 nicht mehr erfüllt werden. ²Die Entscheidung trifft das Staatsministerium.
§ 60 Ausgestaltung der Qualifizierung
(1) ¹Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden in einem Masterstudiengang der Deutschen Hochschule der Polizei (Hochschule) nach Maßgabe des hierzu erlassenen Studienplans in die Aufgaben der Ämter ab der vierten Qualifikationsebene eingeführt. ²Der Studiengang dauert zwei Jahre und gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr. ³Der erste Studienabschnitt wird überwiegend dezentral nach den Vorgaben der Hochschule durchgeführt, der zweite Studienabschnitt zentral an der Hochschule. ⁴Die Studierenden nehmen an der Masterprüfung der Hochschule nach Maßgabe der hierzu erlassenen Prüfungsordnung teil.
(2) ¹Nach Ableisten der Ausbildungsqualifizierung und Bestehen der Masterprüfung kann den Beamten und Beamtinnen das dem Eingangsamt der vierten Qualifikationsebene entsprechende Amt verliehen werden. ² Art. 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Art. 17 Abs. 1 Satz 3 LlbG finden keine Anwendung.
§ 61 Qualifizierungsbereich
(1) ¹Die modulare Qualifizierung (Art. 20 LlbG) vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine gezielte Qualifikation für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 14. ²Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsqualifizierung nach § 60 oder den Wechsel gemäß § 64 voraus.
(2) Nach Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der modularen Qualifizierung führen die Beamten und Beamtinnen die Amtsbezeichnung Polizeirat oder Polizeirätin bzw. Kriminalrat oder Kriminalrätin.
§ 62 Teilnahme
(1) ¹Zur Teilnahme an der modularen Qualifizierung kann das Staatsministerium Beamte und Beamtinnen auswählen, die
erkennen lassen, dass sie den Anforderungen der Ämter ab der vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gewachsen sein werden und
bei denen in der letzten periodischen Beurteilung, die mindestens aus einem Amt der Besoldungsgruppe A13 erfolgt sein muss, festgestellt wurde, dass sie für die modulare Qualifizierung in Betracht kommen und ihre Leistung einem Gesamtprädikat von mindestens zwölf Punkten entspricht.
²Das Staatsministerium erstellt zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung ein Konzept, in dem weitere Voraussetzungen für die Teilnahme festgelegt werden können.
(2) ¹Die Teilnahme an der modularen Qualifizierung wird beendet, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 nicht mehr erfüllt werden. ²Die Entscheidung trifft das Staatsministerium.
§ 63 Ausgestaltung der Qualifizierung
(1) Das Staatsministerium kann die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen der modularen Qualifizierung im Konzept gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 einer anderen Stelle übertragen.
(2) ¹Die modulare Qualifizierung umfasst drei Maßnahmen. ²Die Dauer der Maßnahmen soll insgesamt einen Umfang von 15 Tagen nicht überschreiten. ³Die Inhalte der Maßnahmen werden im Konzept gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 geregelt. ⁴Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab.
(3) ¹Nach erfolgreichem Abschluss aller Maßnahmen führt das Staatsministerium eine mündliche Prüfung durch. ²Hierzu setzt es eine Kommission ein, der der Leiter oder die Leiterin des Sachgebiets Personal, Aus- und Fortbildung der Polizei oder eines anderen Sachgebiets der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung im Staatsministerium vorsitzt. ³Die weiteren Mitglieder müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. ⁴Gegenstand der Prüfung sind die für den Qualifizierungsbereich erforderlichen systematisch-methodischen Kenntnisse und polizeifachlichen Kompetenzen, angemessene staatsbürgerliche Kenntnisse sowie persönliche und soziale Kompetenzen unter besonderer Berücksichtigung der Inhalte der Maßnahmen gemäß Abs. 2. ⁵Die Prüfung erfolgt in Form einer Einzelprüfung und dauert mindestens 60 Minuten. ⁶Das Ergebnis der Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin mündlich mitzuteilen. ⁷Über die Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt und zur Personalakte genommen.
(4) Maßnahmen nach Abs. 2 und die Prüfung nach Abs. 3 können jeweils einmal wiederholt werden.
§ 64 Voraussetzungen
¹In Ämter ab der vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst kann wechseln (Art. 9 Abs. 2 LlbG), wer die Zweite Juristische Staatsprüfung bestanden hat und nach Maßgabe eines polizeiärztlichen Gutachtens polizeidienstfähig ist. ²Über die Anerkennung der Qualifikation entscheidet das Staatsministerium.
§ 65 Ausgestaltung der Qualifizierung
¹Bewerber und Bewerberinnen gemäß § 64 werden bei verschiedenen Polizeidienststellen in die Aufgaben des fachlichen Schwerpunkts Polizeivollzugsdienst eingeführt. ²Ein Amt des Polizeivollzugsdienstes soll ihnen erst verliehen werden, wenn die Einführung erfolgreich abgeschlossen wurde. ³Die Feststellung trifft das Staatsministerium.
Teil 3 Wirtschaftskriminaldienst
§ 66 Einstellungsvoraussetzungen, Einstellungsbehörden
(1) ¹In den fachlichen Schwerpunkt Wirtschaftskriminaldienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäß § 5 Satz 1 Nrn. 1 und 4 bis 6 erfüllt. ²Der Einstieg erfolgt ausschließlich in der dritten Qualifikationsebene.
(2) Einstellungsbehörden sind die Präsidien der bayerischen Polizei und das Bayerische Landeskriminalamt.
§ 67 Qualifikationsvoraussetzungen
(1) Die Qualifikation wird erworben durch
ein mit der vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang oder einen Bachelorabschluss in einer einschlägigen Fachrichtung oder einen vom zuständigen Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss des Studiums, davon mindestens ein Jahr im Polizeidienst, die nach ihrer Fachrichtung der für den Qualifikationserwerb geforderten Bildungsvoraussetzung und den Anforderungen des Wirtschaftskriminaldienstes in den Ämtern ab der dritten Qualifikationsebene, auch hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit, entspricht und im Hinblick auf die Aufgaben des Wirtschaftskriminaldienstes die Fähigkeit zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen hat.
(2) Während der Tätigkeit im Polizeidienst erfolgt eine einjährige polizeifachliche Unterweisung bei der Bereitschaftspolizei und bei Dienststellen der Landespolizei, insbesondere der Kriminalpolizei, oder beim Bayerischen Landeskriminalamt.
§ 68 Feststellung des Qualifikationserwerbs
¹Das Staatsministerium stellt fest, ob der Bewerber oder die Bewerberin auf Grund der nach § 67 zu fordernden Nachweise die Qualifikation erworben hat. ²Dabei legt es den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs fest.
§ 68a Allgemeiner Dienstzeitbeginn, Anwendbarkeit der Vorschriften des Teils 2
(1) Die allgemeine Dienstzeit (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
(2) Die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
Teil 4 Technischer Computer- und Internetkriminaldienst
§ 69 Einstellungsvoraussetzungen, Einstellungsbehörden
(1) ¹In den fachlichen Schwerpunkt Technischer Computer- und Internetkriminaldienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäß § 5 Satz 1 Nrn. 1 und 4 bis 6 erfüllt. ²Der Einstieg erfolgt ausschließlich in der dritten Qualifikationsebene.
(2) Einstellungsbehörden sind die Präsidien der bayerischen Polizei und das Bayerische Landeskriminalamt.
§ 70 Qualifikationsvoraussetzungen
(1) Die Qualifikation wird erworben durch
ein mit der vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang oder einen Bachelorabschluss in einer einschlägigen technischen Fachrichtung oder einen vom zuständigen Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss des Studiums, davon mindestens ein Jahr im Polizeidienst, die nach ihrer Fachrichtung der für den Qualifikationserwerb geforderten Bildungsvoraussetzung und den Anforderungen des Technischen Computer- und Internetkriminaldienstes in den Ämtern ab der dritten Qualifikationsebene, auch hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit, entspricht und im Hinblick auf die Aufgaben des Technischen Computer- und Internetkriminaldienstes die Fähigkeit zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen hat.
(2) Während der Tätigkeit im Polizeidienst erfolgt eine einjährige polizeifachliche Unterweisung bei der Bereitschaftspolizei und bei Dienststellen der Landespolizei, insbesondere der Kriminalpolizei, oder beim Bayerischen Landeskriminalamt.
§ 71 Feststellung des Qualifikationserwerbs
¹Das Staatsministerium stellt fest, ob der Bewerber oder die Bewerberin auf Grund der nach § 70 zu fordernden Nachweise die Qualifikation erworben hat. ²Dabei legt es den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs fest.
§ 71a Allgemeiner Dienstzeitbeginn, Anwendbarkeit der Vorschriften des Teils 2
(1) Die allgemeine Dienstzeit (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
(2) Die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
Teil 5 Technischer Polizeivollzugsdienst
§ 72 Einstellungsvoraussetzungen, Einstellungsbehörden
(1) In den fachlichen Schwerpunkt Technischer Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäß § 5 Satz 1 Nrn. 1 und 4 bis 6 erfüllt.
(2) Einstellungsbehörden sind bei einem Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene die Präsidien der bayerischen Polizei, das Bayerische Landeskriminalamt und das Bayerische Polizeiverwaltungsamt, in der vierten Qualifikationsebene das Staatsministerium.
§ 73 Qualifikationsvoraussetzungen
(1) ¹Die Qualifikation wird bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erworben durch
eine Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung,
eine Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker bzw. Technikerin oder eine staatliche Abschlussprüfung als Techniker bzw. Technikerin,
eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinn des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder
eine Abschlussprüfung einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung und einer der Fachrichtung entsprechenden mindestens fünfjährigen, in den Fällen der Nrn. 1 und 2 mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit nach Ablegen der Prüfung, davon mindestens ein Jahr im Polizeidienst.
²Während der Tätigkeit im Polizeidienst erfolgt eine mindestens sechsmonatige polizeifachliche Unterweisung bei der Bereitschaftspolizei.
(2) ¹Die Qualifikation wird bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erworben durch
ein mit der vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang oder einen Bachelorabschluss in einer einschlägigen technischen Fachrichtung oder einen vom zuständigen Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss des Studiums, davon mindestens ein Jahr im Polizeidienst, die nach ihrer Fachrichtung der für den Qualifikationserwerb geforderten Bildungsvoraussetzung und den Anforderungen des Technischen Polizeivollzugsdienstes in den Ämtern ab der dritten Qualifikationsebene, auch hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit, entspricht und im Hinblick auf die Aufgaben des Technischen Polizeivollzugsdienstes die Fähigkeit zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen hat.
²Während der Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst erfolgt eine mindestens sechsmonatige polizeifachliche Unterweisung bei der Bereitschaftspolizei, bei Dienststellen der Landespolizei oder beim Bayerischen Landeskriminalamt.
(3) Die Qualifikation wird bei einem Einstieg in der vierten Qualifikationsebene erworben durch
ein mit der vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen Masterabschluss in einer einschlägigen technischen Fachrichtung oder einen vom zuständigen Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
eine hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren, bei zusätzlichem Nachweis der Promotion von mindestens zwei Jahren nach der Promotion, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst, die nach ihrer Fachrichtung der für den Qualifikationserwerb geforderten Bildungsvoraussetzung und den Anforderungen des Technischen Polizeivollzugsdienstes in den Ämtern ab der vierten Qualifikationsebene, auch hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit, entspricht und im Hinblick auf die Aufgaben des Technischen Polizeivollzugsdienst die Fähigkeit zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen hat.
§ 74 Feststellung des Qualifikationserwerbs
¹Das Staatsministerium stellt fest, ob der Bewerber oder die Bewerberin auf Grund der nach § 73 zu fordernden Nachweise die Qualifikation erworben hat. ²Dabei legt es den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs und die Qualifikationsebene fest.
§ 74a Allgemeiner Dienstzeitbeginn, Anwendbarkeit der Vorschriften des Teils 2
(1) Die allgemeine Dienstzeit (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
(2) ¹Die Regelungen des § 13 gelten mit der Maßgabe, dass anstelle des Ableistens des Vorbereitungsdienstes und Bestehens der Qualifikationsprüfung die Feststellung des Qualifikationserwerbs für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene gemäß § 74 tritt. ²Darüber hinaus finden die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 und Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Teil 6 Sicherheitsbereich im Landesamt für Verfassungsschutz
§ 75 Qualifikationserwerb
¹Unbeschadet des § 2 Abs. 1 wird die Qualifikation für die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Sicherheitsbereich im Landesamt für Verfassungsschutz, durch Feststellung des Staatsministeriums gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 LlbG erworben. ²Das Staatsministerium legt dabei den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs und die Qualifikationsebene fest.
§ 75a Allgemeiner Dienstzeitbeginn, Anwendbarkeit der Vorschriften des Teils 2
(1) Die allgemeine Dienstzeit (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
(2) ¹Die Regelungen des § 13 finden entsprechende Anwendung und zwar auch in den Fällen, in denen die Feststellung des Qualifikationserwerbs für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene gemäß § 75 erfolgte. ²Darüber hinaus finden die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 und Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Teil 7 Schlussvorschriften
§ 76 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) ¹ §§ 17 bis 19 in der ab 1. Oktober 2015 geltenden Fassung finden Anwendung für Einstellungsprüfungen, die für einen Einstellungstermin nach dem 30. Juni 2016 durchgeführt werden. ²Einstellungsprüfungen, die für Einstellungstermine vor diesem Zeitpunkt durchgeführt werden, erfolgen nach den bis zu diesem Termin geltenden Bestimmungen. ³Die Geltungsdauer von Einstellungsprüfungszeugnissen bleibt hiervon unberührt.
(3) ¹ §§ 4, 8 Satz 1, §§ 9, 39, 42 bis 45, 47 bis 50, 53 bis 55 in der ab 1. Oktober 2015 geltenden Fassung finden Anwendung für Studierende, die am 1. September 2015 oder später mit dem ersten fachtheoretischen Abschnitt beginnen. ²Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die sich am 31. August 2015 bereits im ersten fachtheoretischen oder einem der folgenden Studienabschnitte befinden, absolvieren die Prüfungen nach den bislang geltenden Bestimmungen. ³Für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die ihr Studium Ende Februar 2017 abschließen, wird der schriftliche Teil der Qualifikationsprüfung im Dezember 2016 durchgeführt.
(4) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, auf die Abs. 3 Satz 2 Anwendung findet und denen im Fall der Notenverbesserung oder infolge Nichtbestehens der Zwischen- oder Qualifikationsprüfung auf Grund der Änderung gemäß Abs. 3 Satz 1 eine Wiederholung nach bisherigem Recht nicht mehr möglich ist, legen die Wiederholungsprüfung vollständig nach Abs. 3 Satz 1 ab.
München, den 9. Dezember 2010
Bayerisches Staatsministerium des Inneren
Joachim Herrmann, Staatsminister
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