DVVwZVG: Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (DVVwZVG) Vom 1. September 1961 (BayRS Nr. II S. 239) BayRS 2010-2-1-I (§§ 1–5)
Auf Grund des Art. 42 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 Beitreibungsersuchen (Zu Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG)
Das Beitreibungsersuchen an das Finanzamt oder die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder die nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung zuständige Stelle muß insbesondere folgende Angaben enthalten:
die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners nach Familienname, Vorname, Wohnort und Wohnung;
den Geldbetrag, den der Vollstreckungsschuldner dem Freistaat Bayern schuldet, nach Art und Höhe, falls erforderlich nach Jahrgang;
die Erklärung der Anordnungsbehörde oder der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle, daß der beizutreibende Anspruch vollstreckbar ist.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit (Zu Art. 25 VwZVG)
(1) ¹Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner
wenn er eine natürliche Person ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
wenn er eine juristische Person oder Vereinigung ist, seinen Sitz hat.
²Hat der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise seinen Sitz außerhalb des Freistaates Bayern, so ist Vollstreckungsbehörde das Finanzamt, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ihren Sitz hat.
(2) Für
den Bereich der Landeshauptstadt München und den Landkreis München ist das Zentralfinanzamt München,
den Bereich der Stadt Nürnberg ist das Zentralfinanzamt Nürnberg
zuständig.
§ 3 Anbringung der Vollstreckungsklausel (Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG)
Folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die Befugnis zur Anbringung der Vollstreckungsklausel (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) erteilt:
dem Wasserverband Knoblauchsland mit Sitz in Nürnberg,
dem Wasser- und Bodenverband Waldnaabregulierung Rothenstadt – Neustadt a.d.Waldnaab mit Sitz in Weiden i.d.OPf.,
dem Wasserverband Schmuttertal – Abschnitt Eisenbrechtshofen – Autobahn im Lkr. Augsburg mit Sitz in Gablingen,
dem Wasser- und Bodenverband Isen I, Sitz Mettenheim,
dem Wasser- und Bodenverband Isen II, Sitz Walkersaich,
den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern,
der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns,
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns,
dem Bayerischen Jugendring,
der Notarkasse,
der Bayerischen Tierseuchenkasse,
dem Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München.
§ 4 Pfändung und Einziehung von Geldforderungen (Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG)
Folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die Befugnis zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen erteilt:
der AOK Bayern,
der BKK Akzo Nobel Bayern,
der BKK Faber-Castell & Partner.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1961 in Kraft
Feedback