DVBayLArztG
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DVBayLArztG: Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (DVBayLArztG) Vom 10. Januar 2020 (GVBl. S. 15) BayRS 2122-7-1-G (§§ 1–4)

Auf Grund des Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (BayLArztG) vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 722, BayRS 2122-7-G) verordnet das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1 Bewerbungsverfahren

¹Der Bewerbung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (BayLArztG) sind folgende Unterlagen beizufügen:
Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular,
eine amtlich beglaubigte Kopie des Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung und
ein Anschreiben mit Darstellung der persönlichen Beweggründe für die Bewerbung im Rahmen der Vorabquote.
²Dem Antrag sind außerdem folgende Unterlagen zu den Auswahlkriterien nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayLArztG beizufügen, soweit ein entsprechendes Testergebnis, ein entsprechender Berufsabschluss oder eine entsprechende Tätigkeit vorhanden ist:
Ein Nachweis über das Ergebnis eines in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen strukturierten fachspezifischen Studieneignungstests, das erkennen lässt, wieviel Prozent der Vergleichsgruppe ein kleineres Testergebnis erzielt haben als die Bewerberin oder der Bewerber (Prozentrang),
eine amtlich beglaubigte Kopie des Nachweises über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in einem der in Anlage 1 genannten Gesundheitsberufe,
eine Bestätigung über die Dauer der Ausübung dieses Gesundheitsberufs,
eine Bestätigung über die Ausübung einer einjährigen Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz und
eine Bestätigung über die Ausübung einer in Anlage 2 genannten Tätigkeit mit Angaben zur Ausübungsdauer.
³Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Ausbildung in einem der in Anlage 1 genannten Berufe wird nur berücksichtigt, wenn ein Nachweis über die Feststellung der Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit einer deutschen Ausbildung vorgelegt wird. ⁴Bei Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen. ⁵Die Bestätigung nach Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 kann auch in der Form einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung abgegeben werden.

§ 2 Auswahlverfahren

(1) ¹Zur Ermittlung des Rangplatzes auf der ersten Stufe werden die in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayLArztG festgelegten Punkte wie folgt berechnet:
Maximal 50 Punkte für den Studieneignungstest, berechnet nach folgender Formel:
maximal 30 Punkte für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf gemäß Anlage 1:
30 Punkte für eine dreijährige Berufsausbildung,
25 Punkte für eine zweieinhalbjährige Berufsausbildung zuzüglich
5 Punkte für sechs Monate Berufsausübung in diesem Beruf,
20 Punkte für eine zweijährige Berufsausbildung zuzüglich je 5 Punkte für je sechs Monate Berufsausübung in diesem Beruf,
20 Punkte für eine einjährige Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz,
20 Punkte für eine zweijährige Tätigkeit gemäß Anlage 2,
10 Punkte für eine einjährige Tätigkeit gemäß Anlage 2.
²Der Rangplatz für die erste Stufe richtet sich nach der erzielten Summe der Punkte, beginnend mit der höchsten Punktzahl. ³Bei gleichem Punktwert entscheidet das Los über den Rangplatz.
(2) Die Zulassung zu den Auswahlgesprächen auf der zweiten Stufe gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayLArztG richtet sich nach dem Rangplatz für die erste Stufe, beginnend mit der höchsten Punktzahl.
(3) ¹In den Auswahlgesprächen werden die relevanten Kernkompetenzen, die fachspezifische persönliche Eignung und Motivation der Bewerberinnen und Bewerber bewertet. ²Sie bestehen aus Kurzinterviews und einem Einzelgespräch (Stationen). ³Die Bewertungen der Stationen des Auswahlgesprächs erfolgen auf einer für alle Stationen gleichen Punkteskala. ⁴Insgesamt können 100 Punkte erreicht werden. ⁵Dabei entfallen maximal 68 Punkte auf die Kurzinterviews, wobei maximal 17 Punkte für den Gesamteindruck und maximal 51 Punkte für Kernkompetenzen vergeben werden. ⁶Für das Einzelgespräch können maximal 32 Punkte vergeben werden, wobei maximal 8 Punkte wiederum auf den Gesamteindruck und 24 Punkte auf die Kriterien Motivation, Eignung und Reflexion entfallen.
(4) ¹Die Zuteilung der verfügbaren Studienplätze richtet sich nach dem Platz in der abschließenden Rangliste gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 4 BayLArztG. ²Der Platz in der abschließenden Rangliste richtet sich nach der erzielten Gesamtsumme der Punkte, beginnend mit der höchsten Punktzahl. ³Zur Ermittlung der Gesamtsumme werden die Punktwerte der ersten und zweiten Stufe addiert und durch zwei dividiert. ⁴Bei gleicher Gesamtsumme entscheidet das Los.
(5) ¹Bei der Zuteilung wird die bei der Bewerbung angegebene Reihung der Studienorte berücksichtigt. ²Stehen an einem Studienort weniger Studienplätze zur Verfügung, als für die Erfüllung der erstgenannten Studienortwünsche erforderlich wären, erfolgt eine Zuteilung je nach den weiteren angegebenen Studienorten. ³Die Zuteilung steht unter der aufschiebenden Bedingung des fristgerechten Zugangs des von der Bewerberin oder dem Bewerber unterzeichneten Vertrags gemäß Art. 1 Satz 1 BayLArztG beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Landesamt). ⁴Der vom Landesamt vorunterzeichnete Vertrag wird den erfolgreich ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern in zweifacher Ausfertigung zugeschickt. ⁵Ein Exemplar ist innerhalb von einer Woche nach Zugang von den Bewerberinnen und Bewerbern unterschrieben beim Landesamt einzureichen. ⁶Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. ⁷Die Bewerberinnen und Bewerber können nach der Rücksendung des unterzeichneten Vertrags durch schriftliche Mitteilung an das Landesamt bis zum ersten Werktag des Monats Juli des jeweiligen Jahres vom Vertrag zurücktreten.
(6) ¹Ist der Vertrag nicht innerhalb der Frist nach Abs. 5 Satz 5 unterzeichnet an das Landesamt übersandt worden oder sind Bewerberinnen oder Bewerber nach Abs. 5 Satz 7 von dem Vertrag zurückgetreten, so rückt jeweils die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber in der abschließenden Rangliste nach. ²In dem Nachrückverfahren findet Abs. 5 Satz 3 bis 7 entsprechende Anwendung. ³Das Landesamt kann im Hinblick auf die Übermittlungsfrist der Rangliste nach Abs. 7 an die Stiftung für Hochschulzulassung im Einzelfall eine kürzere Frist als die in Abs. 5 Satz 5 bezeichnete Wochenfrist festsetzen. ⁴Das Nachrückverfahren wird solange durchgeführt, bis keine Studienplätze mehr zur Verfügung stehen oder das Landesamt nach Abs. 7 Satz 1 die Liste der zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber an die Stiftung für Hochschulzulassung übermittelt.
(7) ¹Das Landesamt übermittelt die Liste der zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber bis zum 15. Juli des jeweiligen Jahres an die Stiftung für Hochschulzulassung, welche die entsprechenden Zulassungsbescheide erteilt. ²Alle anderen Bewerberinnen und Bewerber erhalten vom Landesamt einen Ablehnungsbescheid.

§ 3 Verfahren für den öffentlichen Gesundheitsdienst

Für das Bewerbungs- und Auswahlverfahren nach Art. 5 BayLArztG gelten die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe, dass im Rahmen des Auswahlgesprächs nach § 2 Abs. 3 Satz 1 die Eignung auch im Hinblick auf die Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt wird.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
München, den 10. Januar 2020
Melanie Huml, Staatsministerin
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