DVPOG
DE - Landesrecht Bayern

DVPOG: Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes (DVPOG) Vom 10. März 1998 (GVBl. S. 136) BayRS 2012-2-1-1-I (§§ 1–3)

Auf Grund von
– Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 5 des Polizeiorganisationsgesetzes – POG – (BayRS 2012-2-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 342), und
– Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise und des Paßgesetzes (AGPersPaßG) vom 7. März 1987 (GVBl S. 72, BayRS 210-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 342),
erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1 Bayerische Landespolizei

(1) Die Dienststellen der Bayerischen Landespolizei ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Sie führen die in der
(3) Ergibt sich der Sitz nicht aus der Dienststellenbezeichnung, ist er dieser in Klammern hinzugefügt.
(4) ¹Die örtlichen Dienstbereiche der Polizeipräsidien sowie die ihnen nachgeordneten Dienststellen ergeben sich aus der Anlage 1. ²Die örtlichen Dienstbereiche der nachgeordneten Dienststellen werden durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration näher bestimmt und im Internet veröffentlicht.
(5) ¹Das Polizeipräsidium Niederbayern – Direktion der Bayerischen Grenzpolizei (Direktion der Bayerischen Grenzpolizei) wird zur Führungsstelle Grenze bestimmt. ²Die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei übt die fachliche Aufsicht im Rahmen der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben sowie des grenzpolizeilichen Vollzugs- und Fahndungsdienstes im Bereich der Bayerischen Polizei aus. ³Sie kann hierzu fachliche Richtlinien erlassen. ⁴Ferner koordiniert sie Fahndungs- und Schwerpunkteinsätze der Bayerischen Grenzpolizei. ⁵Sie wirkt in grundlegenden Organisationsangelegenheiten der Grenzpolizei, in der Fortbildung der Grenzpolizeibeamten und bei der Modernisierung und Beschaffung der besonderen Sachausstattung der Grenzpolizei mit. ⁶Für grenzpolizeiliche Aufgaben der Landespolizei nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 POG umfasst der örtliche Dienstbereich die Flugplätze im Staatsgebiet ausgenommen der Flughafen München – Franz Josef Strauß.
(6) ¹Das Polizeipräsidium Mittelfranken ist Zentralstelle für die Wasserschutzpolizei in Bayern und übt die fachliche Aufsicht im Rahmen der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben im Bereich der Bayerischen Polizei aus. ²Es erlässt Richtlinien für die Durchführung des wasserschutzpolizeilichen Vollzugsdienstes und koordiniert die Dienst- und Streifenplanung auf den Binnenwasserstraßen. ³Es wirkt in Organisations- und Personalangelegenheiten, in der Fortbildung der Wasserschutzpolizeibeamten und bei der Wartung und Instandhaltung der besonderen Sachausstattung der Wasserschutzpolizei mit.

§ 2 Bayerische Bereitschaftspolizei

(1) Die Dienststellen der Bayerischen Bereitschaftspolizei ergeben sich aus der
(2) Sie führen die in der Anlage 2 bestimmten Bezeichnungen und haben die dort angegebenen Sitze.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
München, den 10. März 1998
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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