Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten Vom 5. April 1993 (GVBl S. 233) BayRS 7823-7-L (§§ 1–5)
    DE - Landesrecht Bayern

    Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten Vom 5. April 1993 (GVBl S. 233) BayRS 7823-7-L (§§ 1–5)

    Auf Grund von § 30 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl I S. 1505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1221) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Buchst. f der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Landwirtschaft vom 30. November 1987 (GVBl S. 442, BayRS 7801-3-E), geändert durch Verordnung vom 6. März 1990 (GVBl S. 73), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

    § 1 Kontrollstellen

    Die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten gemäß § 7 Abs. 2 und 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl I S. 1754), geändert durch Verordnung vom 11. Juni 1992 (BGBl I S. 1049), wird durch amtlich anerkannte Kontrollstellen durchgeführt.

    § 2 Anerkennung

    ¹Gewerbliche Betriebe werden auf Antrag als Kontrollstelle zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten anerkannt, wenn
    der Betrieb die Gewähr bietet, daß die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden und er die Kontrollordnung anerkennt,
    der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind,
    dem Betrieb die für die Kontrollarbeit notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und
    der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt.
    ²Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus

    § 3 Befugnisse der Kontrollstellen

    Die anerkannten Kontrollstellen sind befugt,
    Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,
    Prüfplaketten nach dem Muster der
    Anerkennungsschilder nach dem Muster der

    § 4 Verpflichtungen der Kontrollstellen

    Die Kontrollstellen sind verpflichtet,
    den Beauftragten der zuständigen Behörde während der ortsüblichen Geschäftszeit Zugang zu den Kontrollstellen und –arbeiten zu gestatten,
    auf Verlangen den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,
    den Inhalt der Geräte-Kontrollberichte vertraulich zu behandeln,
    personelle Änderungen beim Kontrollpersonal der zuständigen Behörde anzuzeigen und
    die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Land der dort zuständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen.

    § 5 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.
    München, den 5. April 1993
    Hans Maurer, Staatsminister
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