Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lechauwald bei Unterbergen“ Vom 25. September 1990 (GVBl. S. 466, ber. S. 540) BayRS 791-3-153-U (§§ 1–8)
DE - Landesrecht Bayern

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lechauwald bei Unterbergen“ Vom 25. September 1990 (GVBl. S. 466, ber. S. 540) BayRS 791-3-153-U (§§ 1–8)

Auf Grund von Art. 7, Art. 45 Abs. 2 Satz 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

Der südlich von Augsburg westlich des Lechs bei Unterbergen gelegene Auwald mit seinen Heideflächen und Waldgesellschaften wird unter der Bezeichnung „Lechauwald bei Unterbergen“ in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet geschützt.

§ 2 Schutzgebietsgrenzen

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 363 ha und liegt in der Gemeinde Prittriching, Gemarkung Prittriching, Lkr.Landsberg a. Lech, der Gemeinde Schmiechen, Gemarkungen Unterbergen und Schmiechen und der Gemeinde Merching, Gemarkung Merching, Lkr. Aichach-Friedberg.
(2) ¹Die Grenzen des Schutzgebiets ergeben sich aus den Schutzgebietskarten (

§ 3 Schutzzweck

Zweck der Festlegung des Naturschutzgebiets ist es,
den Lechauwald als Vegetationsbrücke zwischen Alpen und Jura, als Klimaschutz und als wichtigstes Landschaftselement der Lech-Wertach-Ebene zu erhalten,
den Weiden- und Grauerlenauwald in der vorhandenen Struktur und Zusammensetzung aus vegetationskundlichen und ornithologischen Gründen als großen zusammenhängenden Lebensraum zu sichern,
die Magerrasen und trockenheitsliebenden (xerophilen) Waldgesellschaften mit ihrem Artenreichtum an Pflanzen und Tieren vor Eingriffen zu bewahren,
die Standortverhältnisse des gesamten Biotops, insbesondere den Bodenwasserhaushalt, zu schützen und
die Schönheit und Eigenart des Landschaftsbildes zu erhalten.

§ 4 Verbote

(1) ¹Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. ²Es ist deshalb vor allem verboten:
bauliche Anlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Planierungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze anzulegen oder bestehende zu verändern oder Langlaufloipen anzulegen,
oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
Wacholderbestände zu beseitigen,
auf den Brennen (trockenen Kiesstandorten) umzubrechen, zu düngen, Gehölze einzubringen oder Schafkoppelhaltung zu betreiben,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Sachen im Gelände zu lagern,
Feuer zu machen,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.
(2) Ferner ist verboten:
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder vom Landratsamt gekennzeichneten Wegen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb der zugelassenen Wege zu reiten,
in der Nutzungszone I (§ 2 Abs. 2, § 5 Nr. 1 Buchst. a) die öffentlichen und privaten Straßen und Wege sowie die vom örtlich zuständigen Landratsamt markierten Pfade und Steige zu verlassen; dies gilt nicht für Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte,
zu zelten oder zu lagern,
zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
Hunde frei laufen zu lassen; ausgenommen sind Jagdhunde beim Einsatz nach § 5 Nr. 3 dieser Verordnung.

§ 5 Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind:
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen, und zwar
in der Nutzungszone I (§ 2 Abs. 2) mit dem Ziel, den charakteristischen Zustand der feuchten Grauerlenwälder zu erhalten,
in der Nutzungszone II (§ 2 Abs. 2) mit dem Ziel, die Waldungen in ihrer derzeitigen Baumartenzusammensetzung zu erhalten oder einer der natürlichen Vegetation entsprechenden standortheimischen Baumartenzusammensetzung zuzuführen, wobei Kiefer und Fichte nur bis Truppgröße und insgesamt nicht über 10 v. H. des Baumartenanteils pro Grundstück eingebracht werden dürfen,
in der Nutzungszone III (§ 2 Abs. 2) mit dem Ziel, die standortheimische Bestockung zu erhalten oder wiederherzustellen, wobei Fichte nur bis Truppgröße eingebracht werden darf,
sowie Maßnahmen des Forstschutzes; es gelten jedoch § 4 Abs. 1 Nrn. 6 und 7,
außerhalb der Nutzungszonen I, II und III die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen in Form der Wiesen- und Ackernutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen; es gelten jedoch § 4 Abs. 1 Nrn. 6 und 7,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes,
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei sowie der notwendigen Fischhege am Lochbach und an der Fischweiherkette und durch Jahreskarteninhaber am westlichen Lechufer,
Unterhaltungsmaßnahmen an den Straßen, Wegen, Gewässern und Dränungen im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die Gewässeraufsicht,
die Wartung, Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Wasserver- und Abwasserentsorgungs-, Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen,
die militärische Nutzung im bisherigen Umfang in dem in der Schutzgebietskarte A festgelegten Bereich,
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen, oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung des örtlich zuständigen Landratsamts erfolgt,
die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht notwendigen Maßnahmen; Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Veränderung führen, bedürfen jedoch der vorherigen Genehmigung der örtlich zuständigen Regierung,
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

§ 6 Befreiungen

(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Regierung, in deren Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig ist.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 15 oder § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 zuwiderhandelt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 18. Oktober 1990 in Kraft.
München, den 25. September 1990
Alfred Dick, Staatsminister
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