Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ammergebirge“ Vom 19. Juni 1986 (GVBl. S. 163) BayRS 791-3-150-U (§§ 1–8)
Auf Grund von Art. 7, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2a in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
§ 1 Schutzgegenstand
Das Ammergebirge in den Landkreisen Garmisch-Partenkirchen und Ostallgäu wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet geschützt.
§ 2 Schutzgebietsgrenzen
(1) Das Schutzgebiet liegt im Landkreis Garmisch-Partenkirchen in den Gemeinden Garmisch-Partenkirchen, Farchant, Oberau, Ettal, Oberammergau und Unterammergau, im Landkreis Ostallgäu in den Gemeinden Halblech und Schwangau.
(2) Die äußere Grenze des Naturschutzgebiets
– verläuft am westlichsten Punkt des Naturschutzgebiets beginnend von der Landesgrenze zu Österreich am Pilgerschrofen in nördlicher Richtung über den Älpeleskopf, den Gassenthomaskopf, hinunter in das Pöllattal, anschließend auf dem Tegelberggrat zum Torkopf steigend
– von dort zum Branderschrofen und über den Westgipfel des Spitzig-Schröfle zum Rohrkopf, über den Hammergraben und Tristallbach bis zum Jagdberggipfel, auf der Kammlinie bis zur Wegbiegung am Fuß des Buchenberg und von hier nach Süden zum Wirtschaftsweg der Alpe Ebne, letztere weitgehend ausschließend auf einem Talweg zum Halblech und nordöstlich zur Mühlscharten und dann weiter nach Osten auf dem Grat des Hohen Trauchberges (Höhepunkte Görgelegg, Hochrieskopf, Wolfskopf, Schwarzegg) zum Gipfel der Niederbleik
– von dort hinunter zu den Quellen des Markgrabens den Weißenbach abwärts bis zum Zusammenfluß des Weißenbachs mit dem Bayerbach, die ab hier die Halbammer bilden
– von hier westlich der Halbammer flußabwärts bis zur Mündung des Trögellahnegrabens in die Halbammer
– von hier aus nördlich des Trögellahnegrabens entlang der Grenze des gemeindefreien Gebiets „Unterammergauer Forst“ etwa 500 m in östlicher Richtung, sodann weiter entlang der Grenze des gemeindefreien Gebiets „Unterammergauer Forst“ in vorwiegend südlicher Richtung über Markmoos, Kleinwachsbichel, Mittlerer Wachsbichel und Großer Wachsbichel, über Krügelmösel und Auf dem Stein, den Teufelstättgrat entlang zum Teufelstättkopf, den Steig hinab zu den Pürschlinghäusern zur Nordwestecke des Flurstücks 2066 Gemarkung Unterammergau
– von hier in südöstlicher und südlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den „Reitsteig“, überquert hier den Reitsteig und verläuft an der Südseite des Reitsteigs etwa 800 m talwärts bis zur Nordgrenze des Flurstücks 2064, Gemarkung Unterammergau (beim „Josef“), biegt dann in östlicher Richtung ab und verläuft weiter entlang der Nordgrenze des Flurstücks 2064 bis zum Kitzstallgraben und der Ostgrenze des Flurstücks 2064 folgend in südöstlicher Richtung bergauf bis etwa 110 m unterhalb des Sonnenberggrates und dann ca. 40 m in östlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze zwischen Oberammergau und Unterammergau
– von hier weiter in östlicher Richtung auf dem Sonnenbergsteig talwärts über die „Viehtränke“ bis zum Auftreffen auf den „Kofelauweg“, von hier ca. 40 m den Kofelauweg nach Nordwesten folgend, sodann weiter den Steig talabwärts in nordöstlicher Richtung bis zum Zusammentreffen des Brunnberggrabens mit dem Kofelauweg
– von hier an der Südseite des Kofelauwegs in östlicher Richtung bis zur Nordecke des Flurstücks 2348, Gemarkung Oberammergau, biegt hier entlang der Ostgrenze des Flurstücks 2348 nach Südosten ab, folgt der Nordgrenze der Flurstücke 2349, 2633, 2634, 2632, 2636, 2637, 2638, 2638/2, 2639, 2641 und 2643 vorwiegend nach Osten, der Ostgrenze des Flurstücks 2643 nach Süden, biegt an der Nordgrenze des Flurstücks 2651 wieder nach Osten ab entlang der Nordgrenze des Flurstücks 2652, bis sie auf den „Grottenweg“ trifft, folgt der südlichen Seite des Grottenwegs in südöstlicher Richtung bis zur Ostgrenze des Flurstücks 2657/1, verläuft entlang der Ostgrenze dieses Flurstücks 2657/1 nach Süden bis zum Auftreffen auf die Nordwestecke des Flurstücks 3038/1, folgt der Nordgrenze des Flurstücks 3038/1 und 3042 bis zur Südseite der Fahrstraße Flurstück 2696, weiter bis zur Kreuzung mit der Fahrstraße Flurstück 2712, überquert die Fahrstraße 2712 in östlicher Richtung, umrundet den „Tödtenbühel“ Flurstück 3041 im Uhrzeigersinn bis zur Ostgrenze des Flurstücks 2714/1
– verläuft entlang der Ostgrenze des Flurstücks 2714/1 in südwestlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Fahrweg Flurstück 2712, überquert den Fahrweg in westlicher Richtung und verläuft an der Westseite des Fahrwegs in südlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Staatsstraße 2560
– entlang der westlichen Begrenzung der Staatsstraße 2560 bis zum Auftreffen auf die „Kleine Ammer“ an der Südostecke des Flurstücks 3043, folgt der Südgrenze des Flurstücks 3043 in westlicher Richtung am Hangfuß der „Hohen Wand“ weiter entlang der Südgrenze der Flurstücke 3048 und 3050 bis zur Nordostecke des Flurstücks 733, Gemarkung Ettal
– entlang der Ostgrenze des Flurstücks 733 nach Süden bis zum Auftreffen auf das Südufer des „Kohlbachs“, weiter in westlicher Richtung am Südufer des Kohlbachs entlang etwa 500 m bis zur Nordostecke des Flurstücks 751, biegt entlang der Ostgrenze des Flurstücks 751 nach Süden ab, folgt der Nutzungsgrenze durch das Flurstück 753 bis zum Auftreffen auf die Westgrenze des Flurstücks 683/2, die hier die Ostgrenze des Flurstücke 753 bildet, folgt der Ostgrenze der Flurstücke 753, 761 und 868 bis zum Auftreffen auf die Staatsstraße 2060, überquert die Staatsstraße, verläuft an der Gemarkungsgrenze Ettal entlang der Nordgrenze des Lindergries, der Ostgrenze des Lindergries und der Nord- bzw. Ostgrenze des gemeindefreien Forstbezirks Ettal (Distrikt I Schattenwald) bis zum Auftreffen auf den Kühalpenbach
– hier mit der Gemarkungsgrenze am Westufer des Kühalpenbachs nach Norden abbiegend bis zur Mündung des Kühalpenbachs in das Lindergries
– überquert das Lindergries bis zum Auftreffen an die Südwestecke des Flurstücks 311 am Nordufer des Lindergries, weiter am Nordufer des Lindergries in östlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Südwestecke des Flurstücks 284, von hier an der Westgrenze des Flurstücks 284 nach Norden bis zum Auftreffen auf die südliche Begrenzung der Staatsstraße 2060
– von hier entlang der südlichen Begrenzung der Staatsstraße 2060 nach Osten und Südosten bis zur Westgrenze der „Ziegelwiesen“
– von hier entlang der Ostgrenze des Flurstücks 126, Gemarkung Farchant, und der Ost- sowie Nordgrenze des Flurstücks 127, der Nordostgrenze des Flurstücks 129 und der Nordostgrenze des Flurstücks 127 nach Osten bzw. Südosten, dann weiter der Westgrenze des Flurstücks 127 entlang in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Bundesstraße 23 (Ettaler Berg)
– weiter an der inneren Begrenzung der Straßenkehre der B 23 bis zur Nordostecke des Flurstücks 127, von hier weiter entlang der Ostgrenze des Flurstücks 127 entlang der nördlichen Begrenzung des Markgrabens in ostsüdöstlicher Richtung, dann ca. 50 m weiter entlang des Nordufers des „Gießenbachs“, überquert den Gießenbach in südlicher Richtung zur Nordostecke des Flurstücks 332/3 (Grenzstein Nr. 12) der Gemarkung Oberau, weiter entlang der Ostgrenze der Flurstücke 332/3, 333 und 331 vorwiegend in südlicher Richtung bis zum Grenzstein Nr. 77 auf der Gemarkungsgrenze Ettal/Farchant etwa 90 m ostnordöstlich des Rabenkopfes
– etwa 1000 m in östlicher Richtung entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zur Nordostecke des Flurstücks 1495, Gemarkung Farchant
– weiter auf den Ostgrenzen der Flurstücke 1495, 1430, 1429 und 1428 der Gemarkung Farchant und 3053, 1062, 1067 und 3046 der Gemarkung Garmisch bis zum Auftreffen auf die Bundesstraße 23, entlang der Bundesstraße 23 bis zur Südostecke des Flurstücks 3046
– entlang der Südgrenze des Flurstücks 3046 bis zum Anstiegsweg zum Schmölzersee, von hier entlang der östlichen, nördlichen und westlichen Begrenzung dieses Fußwegs bis zur Pflegerseestraße, die Pflegerseestraße querend bis zur Einmündung des „Kramerplateauwegs“
– an der Westseite des „Kramerplateauwegs“ in vorwiegend süd- bis südwestlicher Richtung bis zum Westufer der Durerlaine
– von hier entlang der nördlichen und westlichen Begrenzung des Standortübungsplatzes (Flurstück 3014, Gemarkung Garmisch) zum nördlichen Loisachufer in Höhe der Mündung der Kögerlaine in die Loisach
– von hier weiter am nördlichen Loisachufer etwa 350 m in westlicher Richtung bis zur Eisenbahnbrücke und von hier aus weiter in westlicher Richtung entlang der nördlichen Begrenzung der Bahnlinie nach Westen bis zur Querung der Bundesstraße 24
– von hier der nördlichen Begrenzung des Straßenkörpers der Bundesstraße 24 folgend bis zum Zusammentreffen des Ofenbachs mit der B 24 an der Straßenkrümmung vor Griesen
– von hier am Hangfuß und der Südgrenze des Flurstücks 3131, Gemarkung Garmisch nach Westen und Südwesten bis zum Auftreffen auf die Fahrstraße Flurstück 3155
– von hier in genau westlicher Richtung zum nördlichen Rand der Fahrstraße Flurstück 3152/3, die Neidernach (alte Brücke) querend in südwestlicher Richtung schwenkend bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 3154 der Gemarkung Garmisch
– von hier entlang der Westgrenze des Flurstücks 3154 in nordwestlicher Richtung bis zur Landesgrenze zu Österreich und weiter entlang der Landesgrenze zum Ausgangspunkt am Pilgerschrofen.
(3) ¹Die Grenzen des Schutzgebiets sind in einer Karte M = 1:50 000 und in einer Karte M = 1:10 000 rot eingetragen. ²Innerhalb des Schutzgebiets bestehen drei Schutzzonen. ³Die Schutzzone I (besonders schutzwürdige Flächen – § 5 Nr. 2 Buchst. a) ist rot, die Schutzzone II (schutzwürdige Schonflächen – § 5 Nr. 2 Buchst. b) ist gelb, die Schutzzone III (schutzwürdige Flächen mit geringen Auflagen für die Nutzung – § 5 Nr. 2 Buchst. c) ist grün in der Karte M = 1:50 000 und in der Karte M = 1:10 000 eingetragen. ⁴Auf diese Karten, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen niedergelegt sind, wird Bezug genommen. ⁵Maßgebend für den Grenzverlauf und die Zoneneinteilung ist die Karte M 1:10 000. ⁶Die Karte im Maßstab 1:50 000
(4) Die Karten werden bei den in Absatz 3 bezeichneten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.
§ 3 Schutzzweck
Zweck des Naturschutzgebiets ist es,
einen Gebirgsstock der nördlichen Kalkalpen und eine für das bayerische Alpengebiet charakteristische Gebirgslandschaft mit ihren typischen Pflanzen- und Tiergesellschaften zu sichern,
die Vielfalt an Pflanzen und Tieren zu erhalten, insbesondere seltenen, empfindlichen und gefährdeten Arten die notwendigen Lebensbedingungen zu gewährleisten sowie Störungen von ihnen fernzuhalten,
die Entwicklung der naturnahen Vegetation einschließlich der natürlichen Verjüngung naturnaher Waldbestände zu sichern,
die naturbedingten Veränderungen der Oberflächengestalt (Geomorphologie) dieser Gebirgslandschaft unbeeinflußt zu lassen.
§ 4 Verbote
(1) ¹Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. ²Es ist deshalb vor allem verboten,
bauliche Anlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern oder zu anderen als den bestehenden oder nach § 5 Nrn. 1 bis 5 zulässigen Zwecken zu verwenden,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze, Skiabfahrten, Badeeinrichtungen oder Loipen anzulegen oder bestehende zu verändern,
oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
zu entwässern, zu roden, erstaufzuforsten, nicht standortheimische Gehölze zu pflanzen oder Grünland umzubrechen,
Bäume mit Horsten oder mit Höhlen zu fällen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder ihre Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen, ausgenommen die Aneignung von Pilzen, Beeren und Nüssen zum Eigenverzehr,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Sachen im Gelände zu lagern,
Feuer zu machen, mit Ausnahme traditioneller Johannis- und König-Ludwig-Geburtstagsfeuer,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
andere als die nach § 5 zugelassenen wirtschaftlichen Nutzungen auszuüben.
(2) Es ist ferner verboten,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Kraftfahrzeugen oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten,
in den von der unteren Naturschutzbehörde markierten Flächen die Wege zu verlassen oder Ski zu fahren; dies gilt nicht für die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten,
außerhalb der genehmigten und markierten Loipen langzulaufen,
Volksläufe, Volksmärsche oder vergleichbare Veranstaltungen durchzuführen,
zu zelten oder in Wohnwagen, Kraftfahrzeugen oder im Freien zu übernachten,
mit Hubschraubern oder Ultraleichtflugzeugen zu starten oder zu landen,
mit Hängegleitern zu starten,
Flugmodelle zu betreiben,
Bäume oder Felswände mit Horsten oder mit Höhlen zu besteigen,
Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz in rechtmäßiger Ausübung der Jagd, nicht angeleint laufen zu lassen,
Vögel an ihren Nist- oder Brutstätten durch Aufsuchen, Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
§ 5 Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher als Grünland genutzten Flächen in Form der Grünlandnutzung und in rechtstitelmäßiger Ausübung der Alm- und Weiderechte einschließlich der notwendigen Zäunungen und des Schwendens mit mechanischen Mitteln; es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nr. 6,
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen, und zwar
in der Schutzzone I (§ 2 Abs. 3 Satz 2) nur Maßnahmen der Waldbehandlung mit dem Ziel, einen naturnahen Waldtyp aufzubauen, zu erhalten und zu sichern, z.B. Sanierungs- und dem Schutzzweck entsprechende Pflegemaßnahmen,
in der Schutzzone II (§ 2 Abs. 3 Satz 2) in dem Umfang, in dem die Nutzung der Erhaltung oder Wiederherstellung naturnaher Waldbestände in der Form des langfristigen Femelschlages dient,
in der Schutzzone III (§ 2 Abs. 3 Satz 2) dem Schutzzweck entsprechend mit dem Ziel, den naturnahen Wald langfristig zu erhalten oder wiederherzustellen,
ferner die ordnungsgemäße Ausübung der Forstrechte und die Erstaufforstung in Hochlagen,
der Einsatz von Hubschraubern im Rahmen der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung aus besonderem Grund, z.B. bei Sturmschäden, Hochlagenaufforstungen oder notwendigen waldbaulichen Maßnahmen in Bereichen mit geringer Forstwegedichte,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes; bei der Abschußplanung für Schalenwild ist dem Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung, erhöhte Bedeutung beizumessen; Schlagfallen dürfen nur in für Adler unzugänglichen Bereichen aufgestellt werden,
die rechtmäßige Ausübung der Fischerei,
die Benutzung der nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, 4, 5, 8 und 9 im zwingend erforderlichen Umfang sowie zur Ver- und Entsorgung allgemein zugänglicher Gaststätten und Berghütten,
das Anlegen von Loipen mit Genehmigung des zuständigen Landratsamts,
Unterhaltungsmaßnahmen an den Straßen, Wegen, Gewässern und Dränanlagen im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die Gewässeraufsicht,
der Betrieb, die Wartung, Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen,
die Pflege der gärtnerischen Anlagen des Schlosses Linderhof,
die bestimmungsgemäße Nutzung des militärischen Übungsgeländes bei Graswang,
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung des zuständigen Landratsamts erfolgt,
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
§ 6 Befreiungen
(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn
überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder
die Befolgung des Verbots zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinn des Bayerischen Naturschutzgesetzes vereinbar ist oder
die Befolgung des Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.
(2) Zuständig zur Erteilung der Befreiung ist die Regierung, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig ist.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 15 oder des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 zuwiderhandelt.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Ammergauer Berge“ in den Landkreisen Garmisch-Partenkirchen und Füssen (BayRS 791-3-44-U) außer Kraft.
München, den 19. Juni 1986
Alfred Dick, Staatsminister
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