AVPfleWoqG
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AVPfleWoqG: Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG) Vom 27. Juli 2011 (GVBl. S. 346) BayRS 2170-5-1-G (§§ 1–92)

Es erlassen auf Grund von
Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 346, BayRS 2170-5-A),
die Bayerische Staatsregierung,
Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 346, BayRS 2170-5-A),
das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und für Umwelt und Gesundheit
folgende Verordnung:

Teil 1 Bauliche Mindestanforderungen

§ 1 Anwendungsbereich; Allgemeine Anforderungen

(1) Stationäre Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG), die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen des Abs. 2 sowie der §§ 2 bis 9 erfüllen, soweit nicht nach §§ 10, 50 oder 91 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei der räumlichen und baulichen Gestaltung ist der fachlichen Konzeption Rechnung zu tragen und der voraussehbare sich verändernde behinderungs- und altersbedingte Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen und einzuplanen.

§ 2 Bauliche Grundanforderungen

(1) ¹Stationäre Einrichtungen und ihre Anlagen müssen entsprechend der DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen, Ausgabe 2011 barrierefrei erreicht und genutzt werden können
(2) ¹In stationären Einrichtungen für pflegebedürftige Volljährige (stationäre Einrichtungen der Pflege) müssen Lagerräume und Fäkalienspülräume in jedem Stockwerk mit Wohnplätzen vorhanden sein. ²In stationären Einrichtungen für volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung) müssen Funktionsräume und Fäkalienspülen in ausreichender Zahl vorhanden sein, wenn das Einrichtungskonzept einen eindeutigen Schwerpunkt auf pflegerische Versorgung legt oder die tatsächliche Zusammensetzung der Bewohnerschaft es erfordert.

§ 3 Wohnflächen

(1) Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt entsprechend der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346).
(2) Die Grundflächen von Wintergärten, Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden bei der Berechnung der Wohnfläche nicht berücksichtigt.

§ 4 Wohnplätze

(1) Wohnplätze dienen sowohl dem dauerhaften Wohnen der Bewohnerinnen und Bewohner als auch ihrer Betreuung und Versorgung.
(2) ¹Der Wohnplatz für eine Person muss mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 14 m², der Wohnplatz für zwei Personen mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 20 m² umfassen. ²Hierbei nicht enthalten ist ein zugehöriger Sanitärraum sowie ein etwaiger Vorraum, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist.
(3) ¹In den stationären Einrichtungen muss ein angemessener Anteil der Wohnplätze als Einzelwohnplätze ausgestaltet sein. ²Wohnplätze für mehr als zwei Personen sind unzulässig.
(4) In einer stationären Einrichtung, die Wohnplätze für zwei Personen vorhält, muss mindestens ein zusätzlicher Wohn-Schlaf-Raum für eine Person zur vorübergehenden Nutzung vorhanden sein.
(5) Die Wohnplätze müssen unmittelbar von einem Flur oder einem gruppenbezogenen Gemeinschaftsraum erreichbar sein, der den Bewohnerinnen und Bewohnern, dem Personal und den Besuchern allgemein zugänglich ist.
(6) Die Türen zu den Wohnplätzen müssen abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein.

§ 5 Abschiedsraum

Sofern Wohnplätze für zwei Personen vorgesehen werden, soll ein Abschiedsraum vorgehalten werden.

§ 6 Gemeinschaftsräume

(1) ¹Gemeinschaftsräume dienen insbesondere der Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben und sind nach dem fachlichen Konzept der stationären Einrichtung zu gestalten. ²Besteht eine stationäre Einrichtung aus mehreren Gebäuden, muss in jedem Gebäude mindestens ein Gemeinschaftsraum vorhanden sein. ³Jeder Wohngruppe oder jedem Wohnbereich ist ein eigener Gemeinschaftsraum in räumlicher Nähe zu den Wohnplätzen der Bewohnerinnen und Bewohner zuzuordnen. ⁴Er muss so angelegt sein, dass grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohngruppe oder eines Wohnbereichs an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können.
(2) Die Fläche der Gemeinschaftsräume muss mindestens 1,5 m² je Bewohnerin und Bewohner, mindestens jedoch 20 m² betragen.

§ 7 Therapieräume

¹In jedem Gebäude sind Therapieräume entsprechend dem verfolgten fachlichen Konzept in der erforderlichen Anzahl und Größe vorzusehen. ²Eine Kombination mit Gemeinschaftsräumen ist zulässig, wenn die jeweilige Nutzungsmöglichkeit der Räume nicht unangemessen eingeschränkt wird.

§ 8 Sanitäre Anlagen

(1) Jeder Wohn-Schlaf-Raum muss einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum haben.
(2) ¹Bei Badewannen-, Dusch- und Waschtischarmaturen ist ein Verbrühungsschutz erforderlich. ²Alle sanitären Anlagen müssen über geeignete Haltegriffe verfügen.
(3) In stationären Einrichtungen der Pflege muss für jeweils bis zu 40 Bewohnerinnen und Bewohner mindestens ein Pflegebad zur Verfügung stehen.

§ 9 Rufanlage, Telekommunikationsanschluss

(1) ¹Wohn-Schlaf-Räume, Sanitärräume, Therapieräume und Gemeinschaftsräume, die von pflegebedürftigen Menschen genutzt werden, müssen jeweils mit einer geeigneten Rufanlage ausgestattet sein. ²In Wohn-Schlaf-Räumen von Pflegebedürftigen muss die Rufanlage von jedem Bett aus bedient werden können. ³Für den Begriff der Pflegebedürftigkeit gelten die Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) entsprechend.
(2) Jeder Wohnplatz soll über einen Telekommunikationsanschluss verfügen.

§ 10 Fristen zur Angleichung

(1) ¹Für stationäre Einrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb sind oder für die eine Baugenehmigung beantragt ist und die die Mindestanforderungen der § 1 Abs. 2 und §§ 2 bis 9 nicht erfüllen, gilt eine Angleichungsfrist von fünf Jahren. ²Die zuständige Behörde kann auf Antrag längere angemessene Fristen zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen einräumen. ³Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist eingereicht werden. ⁴Die Frist für die Angleichung nach Satz 2 endet bei grundlegenden Modernisierungsmaßnahmen, spätestens jedoch 25 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Abweichend von Abs. 1 finden § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 3 keine Anwendung auf stationäre Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb sind oder für die eine Baugenehmigung erteilt wurde.

Teil 2 Personelle Mindestanforderungen

§ 11 Allgemeine Anforderungen

(1) Der Träger einer stationären Einrichtung im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG darf nur Personen beschäftigen, die die Mindestanforderungen des Abs. 2 und der §§ 12 bis 17 erfüllen, soweit nicht in § 51 oder 91 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Personen, die in stationären Einrichtungen tätig sind, müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen.

§ 12 Eignung der Einrichtungsleitung und der Pflegedienstleitung

(1) Als Leitung einer stationären Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen ist fachlich geeignet, wer nachweisen kann
Fachkraft gemäß § 16 Abs. 1 zu sein oder ein Studium abgeschlossen zu haben, welches gemäß § 57 Abs. 3 gleichgestellt ist,
eine Qualifikation zur Leitung einer stationären Einrichtung gemäß §§ 70 bis 73 oder gemäß den §§ 73 bis 77 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erlangt zu haben, sofern nicht ein Studium nach Nr. 1 vorliegt oder sofern die von der Einrichtungsleitung zu leitende Einrichtung dauerhaft nicht mehr als zwölf Wohnplätze hat, und
grundsätzlich mindestens ein Jahr hauptberuflich in einer Einrichtung des Sozial- oder Gesundheitswesens tätig gewesen zu sein.
(2) Als Leitung einer stationären Einrichtung für Menschen mit Behinderung ist fachlich geeignet, wer Fachkraft gemäß § 16 Abs. 1 ist und mindestens eine dreijährige Berufserfahrung in einer sozial- oder heilpädagogischen Einrichtung nachweisen kann.
(3) Wird eine stationäre Einrichtung von mehreren Personen geleitet, muss jede dieser Personen die Anforderungen des Abs. 1 oder 2 erfüllen.
(4) Als Pflegedienstleitung einer stationären Einrichtung der Pflege ist fachlich geeignet, wer
die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 Satz 1 und 3 bis 5 SGB XI erfüllt oder
an einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 74 bis 77 oder einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 78 bis 82 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, erfolgreich teilgenommen hat.

§ 13 Persönliche Ausschlussgründe

(1) ¹In der Person der Einrichtungsleitung dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Leitung einer stationären Einrichtung ungeeignet ist. ²Ungeeignet ist insbesondere,
wer
wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten,
in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat nach §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder
in den letzten fünf Jahren wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass die Vorschriften des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht beachtet werden,
rechtskräftig verurteilt worden und die Eintragung der Verurteilung noch nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist,
diejenige oder derjenige, gegen die oder den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 23 PfleWoqG mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids vergangen sind.
(2) Für die Pflegedienstleitung gilt Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechend.

§ 14 Leitung mehrerer stationärer Einrichtungen, Personalunion von Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung

(1) ¹Soll eine Person mehrere stationäre Einrichtungen leiten, muss die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt werden. ²Gleiches gilt, wenn zusätzlich zur Leitung einer stationären Einrichtung die Leitung für ambulante und teilstationäre Einrichtungen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch, für andere Wohnformen im Sinn des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes sowie für Formen des Betreuten Wohnens übernommen werden soll.
(2) ¹Die Zustimmung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Sicherstellung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG gewährleistet werden kann. ²Zudem sind insbesondere die Art und Größe der Einrichtungen, die räumliche Entfernung zwischen den Einrichtungen sowie Konzeption und Organisation der Leitungsebene zu berücksichtigen.
(3) Die zusätzlich zur Leitung einer stationären Einrichtung übernommene Leitung von mehr als zwei der in Abs. 1 genannten Einrichtungen oder Wohnformen durch dieselbe Person ist unzulässig.
(4) Soll eine Person in einer stationären Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen zugleich als Einrichtungsleitung und als Pflegedienstleitung eingesetzt werden, muss die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt werden.
(5) ¹Die Zustimmung nach Abs. 4 darf nur erteilt werden, wenn
die betreffende stationäre Einrichtung dauerhaft höchstens 60 Bewohnerinnen und Bewohner hat, es sei denn, die pflegerische Versorgung wird durch weitere Personen, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 erfüllen, sichergestellt oder
die betreffende Pflegedienstleitung im Rahmen eines Gesamtversorgungsvertrags für nicht mehr als 60 pflegebedürftige Personen im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2 verantwortlich ist.
²Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) ¹Über die Zustimmung ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden; die Behörde kann die Frist gegenüber dem Träger der Einrichtung einmalig um bis zu zwei Monate verlängern. ²Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

§ 15 Betreuende Tätigkeiten

(1) ¹Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. ²Hierbei muss mindestens eine betreuend tätige Person, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern oder bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 3 mindestens jede zweite weitere betreuend tätige Person eine Fachkraft im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften sein. ³In der Nacht muss ausreichend Personal, mindestens aber eine Fachkraft ständig anwesend sein, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen. ⁴In stationären Einrichtungen der Pflege muss in der Nacht mindestens eine Fachkraft aus dem Bereich der Pflege im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift ständig anwesend sein.
(2) Auf der Grundlage von § 87b SGB XI eingesetzte Betreuungskräfte dürfen nur in enger Kooperation und fachlicher Absprache mit den Fachkräften tätig werden.
(3) ¹In stationären Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen müssen gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift entsprechend dem Verhältnis von je einer Fachkraft pro 30 Bewohnerinnen und Bewohnern, in gerontopsychiatrischen Einrichtungen oder Wohnbereichen entsprechend dem Verhältnis von je einer Fachkraft pro 20 Bewohnerinnen und Bewohnern, eingesetzt werden. ²Davon muss mindestens eine gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkraft aus dem Bereich der Pflege im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift eingesetzt werden, sofern mindestens zwei rechnerische Vollzeitstellen mit Fachkräften für Gerontopsychiatrie vorzuhalten sind.
(4) Der Träger einer stationären Einrichtung hat durch Personaleinsatzplanung sicherzustellen, dass auch kurzfristige Ausfälle von Betreuungskräften unverzüglich ausgeglichen werden.
(5) Der Einsatz von in einer stationären Einrichtung tätigen Betreuungskräften während ihrer Dienstzeit in ambulanten oder teilstationären Einrichtungen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in anderen Wohnformen im Sinn des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes oder in Formen des Betreuten Wohnens ist unzulässig, soweit nicht Abweichendes in einem Gesamtversorgungsvertrag geregelt ist.

§ 16 Fachkräfte und qualifizierte Hilfskräfte

(1) Fachkräfte müssen eine mindestens dreijährig angelegte Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, wodurch ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt wurden.
(2) ¹Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung
von Fachkräften in den Bereichen der Pflege, Therapie und sozialen Betreuung und von qualifizierten Hilfskräften stationärer Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen einschließlich der gerontopsychiatrisch qualifizierten Fachkräfte sowie
von pädagogischen und pflegerischen Fachkräften für die Gruppenleitung bzw. den Gruppendienst, von Gruppenübergreifenden Fachkräften und von qualifizierten Hilfskräften stationärer Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
²Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann darin Pflegekräfte mit einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung mit dem Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme sowie eines angeleiteten Praktikums in der Altenpflege, das in Bayern zur Ausübung einer Tätigkeit als Fachkraft in der stationären Altenpflege berechtigt, den Altenpflegerinnen oder Altenpflegern bzw. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern gleichstellen.

§ 17 Fort- und Weiterbildung

¹Der Träger der stationären Einrichtung ist verpflichtet, den dort tätigen Personen Gelegenheit zur Teilnahme an tätigkeitsbezogenen Fort- und Weiterbildungen zu geben. ²Mehrjährig tätige Personen, die die Anforderungen des § 16 Abs. 1 und der nach § 16 Abs. 2 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben. ³Der Träger hat darauf hinzuwirken, dass bei der Auswahl geeigneter Fort- und Weiterbildungen insbesondere der von der zuständigen Behörde festgestellte Qualifizierungsbedarf berücksichtigt wird.

Teil 3 Mitwirkung und Teilhabe

§ 18 Allgemeine Anforderungen

(1) ¹Die Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG erfolgt durch Bewohnervertretungen. ²Ihre Mitglieder werden von den Bewohnerinnen und Bewohnern gewählt.
(2) ¹Die Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohnervertretung soll von dem Bemühen um gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zwischen Bewohnerschaft, Einrichtungsleitung und Träger der stationären Einrichtung bestimmt sein. ²Die Selbstständigkeit und Verantwortung des Trägers bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben wird durch die Bildung der Bewohnervertretung nicht berührt.
(3) Für Teile der stationären Einrichtung können eigene Bewohnervertretungen gebildet werden, wenn dadurch die Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird.
(4) ¹In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung kann sich zusätzlich ein Beirat aus gesetzlichen Vertretern bilden, der die Einrichtungsleitung und die Bewohnervertretung bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt. ²Das Nähere bestimmt der Beirat selbst.

§ 19 Aufgaben des Trägers und der Einrichtungsleitung

(1) ¹Der Träger der stationären Einrichtung hat auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken. ²Er hat insbesondere die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Rechte und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Bildung einer Bewohnervertretung aufzuklären.
(2) ¹Der Träger und die Einrichtungsleitung unterstützen die Bewohnervertretung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. ²Die Bewohnervertretung ist über alle wichtigen Angelegenheiten den Aufgabenbereich der Bewohnervertretung betreffend zu informieren. ³Den Mitgliedern der Bewohnervertretung sind diejenigen Kenntnisse zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz sowie zu dieser Verordnung zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind.
(3) In der stationären Einrichtung sind der Bewohnervertretung in angemessenem Umfang Räume sowie ein Platz für Aushänge zur Verfügung zu stellen und der Bewohnervertretung zu ermöglichen, Mitteilungen an die Bewohnerinnen und Bewohner zu versenden.
(4) Die durch die Tätigkeit der Bewohnervertretung entstehenden angemessenen Kosten übernimmt der Träger.

§ 20 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag in der stationären Einrichtung wohnen.
(2) ¹Ist für eine Bewohnerin oder einen Bewohner der stationären Einrichtung zur Besorgung aller Angelegenheiten ein gesetzlicher Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt und wurde durch diesen unmittelbar vor der Wahl festgestellt, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr in der Lage ist, eine entsprechende Willensäußerung zu tätigen, geht das Wahlrecht auf den gesetzlichen Betreuer oder, soweit dieser ausdrücklich darauf verzichtet, auf einen von ihm bestimmten Angehörigen der Bewohnerin oder des Bewohners über. ²Ist zur Besorgung aller Angelegenheiten eine Person, die nicht zu den in § 1897 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Personen gehört, bevollmächtigt, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Ein Übergang des Wahlrechts auf in der stationären Einrichtung tätige Personen ist unzulässig.
(4) ¹Geht das Wahlrecht auf eine andere Person über, hat diese das Wahlrecht im Sinn der betroffenen Bewohnerin oder des betroffenen Bewohners wahrzunehmen. ²Sie hat insbesondere Willensäußerungen, die die Bewohnerin oder der Bewohner vor Übergang des Wahlrechts getätigt hat, zu berücksichtigen.

§ 21 Wählbarkeit

(1) ¹Wählbar sind die nach § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder 2 wahlberechtigten Personen und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, wie etwa Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und örtlichen Behindertenorganisationen. ²Anstelle einer wahlberechtigten Bewohnerin oder eines wahlberechtigten Bewohners ist
ein Angehöriger,
der bestellte gesetzliche Betreuer oder
die bevollmächtigte Person
wählbar, wenn dies die Bewohnerin oder der Bewohner ausdrücklich bestimmt.
(2) Nicht wählbar ist, wer
gegen Entgelt oder als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs des Trägers
bei dem Träger der stationären Einrichtung,
bei den Kostenträgern oder
bei der zuständigen Behörde
tätig ist;
eine Leitungsfunktion
bei einem anderen Einrichtungsträger oder
einem Verband von Einrichtungsträgern
innehat.

§ 22 Zahl der Mitglieder der Bewohnervertretung

(1) Die Bewohnervertretung besteht in stationären Einrichtungen mit in der Regel bis 19 Bewohnerinnen und Bewohnern aus einem Mitglied.
(2) Die Mitgliederzahl der Bewohnervertretung in stationären Einrichtungen soll bei einer regelmäßigen Bewohnerzahl von
betragen.
(3) ¹In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung stellt die Bewohnerschaft die Mehrheit der Mitglieder der Bewohnervertretung. ²Bei Bewohnervertretungen mit nur einem Mitglied ist die Wahl einer Person, die nicht in der stationären Einrichtung wohnt, zulässig, wenn die Wahl einer Bewohnerin oder eines Bewohners nicht zustande kommt.

§ 23 Bestellung des Wahlausschusses

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit wählt die Bewohnervertretung den Wahlausschuss, bestehend aus drei nach § 20 Abs. 1 und 2 Wahlberechtigten und eine oder einen von diesen als Vorsitzende oder als Vorsitzenden.
(2) ¹Besteht keine Bewohnervertretung oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Bewohnervertretung kein Wahlausschuss, hat die Einrichtungsleitung diesen zu bestellen. ²Soweit hierfür Wahlberechtigte nach § 20 Abs. 1 und 2 nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Einrichtungsleitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der stationären Einrichtung zu Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestellen.

§ 24 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) ¹Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die zuständige Behörde über die bevorstehende Wahl. ²Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläge und die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Personen zur Annahme der Wahl ein. ³Er erstellt eine Liste der Wahlvorschläge und gibt diese Liste sowie den Ablauf der Wahl bekannt.
(2) ¹Der Wahlausschuss legt fest, ob die Bewohnervertretung in einer Wahlversammlung oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gewählt werden soll. ²Er hat allen Wahlberechtigten spätestens vier Wochen vor der Wahl deren Ort und Zeitpunkt sowie die Namen aller Bewerberinnen und Bewerber mitzuteilen. ³Wird eine Wahlversammlung einberufen, ist denjenigen Wahlberechtigten, die hieran nicht teilnehmen können, innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben. ⁴Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden. ⁵Die Leitung der stationären Einrichtung ist von der Wahlversammlung ausgeschlossen, sofern nicht durch den Wahlausschuss etwas anderes bestimmt wird.
(3) ¹Der Wahlausschuss hat die Wahlhandlung zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. ²Das Ergebnis der Wahl hat er in der stationären Einrichtung durch einen Aushang und durch schriftliche Mitteilung an alle Bewohnerinnen und Bewohner bekannt zu machen. ³Der Wahlausschuss informiert die Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der stationären Einrichtung wohnen, über das Ergebnis der Wahl.
(4) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Die Leitung der stationären Einrichtung hat den Wahlausschuss bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl im erforderlichen Maß zu unterstützen sowie sämtliche notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 25 Wahlverfahren

(1) Die Bewohnervertretung wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) ¹Zur Wahl der Bewohnervertretung können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. ²Vorgeschlagen werden können alle wählbaren Personen.
(3) ¹Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Mitglieder zu wählen sind. ²Für jede Bewerberin und jeden Bewerber kann nur eine Stimme abgegeben werden. ³Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. ⁴Wird die Mitgliederzahl gemäß § 22 erreicht, ist bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen oder Bewerbern, die in der stationären Einrichtung wohnen, und Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht in der stationären Einrichtung wohnen, die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, die oder der in der stationären Einrichtung wohnt. ⁵Im Übrigen entscheidet das Los.

§ 26 Wahlschutz und Wahlkosten

(1) Die Wahl der Bewohnervertretung darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
(2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger.

§ 27 Wahlanfechtung

(1) ¹Wahlberechtigte können binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an die Wahl bei der zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. ²Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst wurde.
(2) Über die Anfechtung entscheidet die zuständige Behörde.

§ 28 Mitteilung an die zuständige Behörde

(1) ¹Der Träger der stationären Einrichtung hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Bildung einer Bewohnervertretung zu unterrichten. ²Gleiches gilt, wenn eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden konnte. ³In diesem Fall hat die Behörde in enger Zusammenarbeit mit wahlberechtigten Personen sowie mit dem Träger und der Leitung der stationären Einrichtung in geeigneter Weise auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn die Bewohnervertretung vor Ablauf ihrer regelmäßigen Amtszeit neu zu wählen ist.

§ 29 Amtszeit

¹In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung beträgt die Amtszeit der Bewohnervertretung vier Jahre, im Übrigen zwei Jahre. ²Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Bewohnervertretung besteht, mit dem Ablauf von deren Amtszeit.

§ 30 Neuwahl der Bewohnervertretung

Die Bewohnervertretung ist neu zu wählen, wenn die Anzahl ihrer Mitglieder um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Zahl gesunken ist oder die Bewohnervertretung mit Mehrheit der Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat.

§ 31 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Bewohnervertretung endet durch
Ablauf der Amtszeit,
Rücktritt vom Amt,
Ausscheiden aus der stationären Einrichtung,
Verlust der Wählbarkeit oder
Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder der Bewohnervertretung, dass das Mitglied der Bewohnervertretung seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann.

§ 32 Nachrücken von Ersatzmitgliedern

¹Scheidet ein Mitglied aus der Bewohnervertretung aus, rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. ² § 22 Abs. 3 findet Anwendung. ³Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied der Bewohnervertretung verhindert ist.

§ 33 Vorsitz

(1) Die Bewohnervertretung mit mehr als zwei Mitgliedern wählt in ihrer ersten Sitzung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt die Interessen der Bewohnervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse gegenüber der Einrichtungsleitung und außerhalb der stationären Einrichtung.

§ 34 Sitzungen der Bewohnervertretung

(1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung beruft der Wahlausschuss die Bewohnervertretung binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu ihrer ersten Sitzung ein.
(2) ¹Die oder der Vorsitzende der Bewohnervertretung lädt zu den Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. ²Die Mitglieder der Bewohnervertretung werden spätestens sieben Tage vor Sitzungsbeginn eingeladen; die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Bewohnervertretung oder der Einrichtungsleitung hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung über den betreffenden Gegenstand einzuberufen.
(4) ¹Die oder der Vorsitzende der Bewohnervertretung informiert die Einrichtungsleitung der stationären Einrichtung rechtzeitig über Zeit und Ort der Sitzung. ²Die Einrichtungsleitung hat an einzelnen Tagesordnungspunkten, die wesentliche Belange der Einrichtung betreffen, teilzunehmen, wenn sie hierzu eingeladen wurde.
(5) ¹Die Bewohnervertretung kann beschließen, zu bestimmten Themenbereichen fach- und sachkundige Personen zur Sitzung hinzuzuziehen. ²Der Träger übernimmt die Auslagen der genannten Personen in angemessenem Umfang. ³Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

§ 35 Beschlüsse der Bewohnervertretung

(1) ¹Die Beschlüsse der Bewohnervertretung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(2) Die Bewohnervertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

§ 36 Bewohnerversammlung

¹Ungeachtet des Art. 9 Abs. 2 PfleWoqG kann die Bewohnervertretung jederzeit eine Bewohner- oder Teilbewohnerversammlung abhalten. ²Auf Verlangen der Bewohnervertretung hat die Einrichtungsleitung an der Bewohnerversammlung oder an einzelnen Tagesordnungspunkten teilzunehmen.

§ 37 Stellung der Mitglieder der Bewohnervertretung

(1) ¹Die Mitglieder der Bewohnervertretung führen ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich. ²Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden.
(2) Die Mitglieder der Bewohnervertretung dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(3) Keine Bewohnerin und kein Bewohner darf auf Grund der Tätigkeit von Angehörigen, eines gesetzlichen Betreuers, eines Bevollmächtigten oder einer Vertrauensperson in der Bewohnervertretung begünstigt oder benachteiligt werden.

§ 38 Verschwiegenheitspflicht

¹Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bewohnervertretung haben über die ihnen bei Ausübung des Amts bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. ²Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt über die Dauer des Amts in der Bewohnervertretung hinaus. ³Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bewohnervertretung. ⁴Sätze 1 und 2 gelten für die nach § 34 Abs. 5 Satz 1 teilnehmenden Personen entsprechend.

§ 39 Aufgaben der Bewohnervertretung

(1) Die Bewohnervertretung hat folgende Aufgaben:
Maßnahmen des Betriebs der stationären Einrichtung, die den Bewohnerinnen und Bewohnern der stationären Einrichtung dienen, bei der Einrichtungsleitung oder dem Träger der stationären Einrichtung zu beantragen,
Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Einrichtungsleitung oder in besonderen Fällen mit dem Einrichtungsträger auf ihre Erledigung hinzuwirken,
die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in der stationären Einrichtung zu fördern,
bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach §§ 40 und 42 mitzubestimmen und mitzuwirken,
vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden und
Bewohnerversammlungen durchzuführen.
(2) Die Mitglieder der Bewohnervertretung können sich jederzeit mit Fragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung an die zuständige Behörde wenden.

§ 40 Mitbestimmung

Die Bewohnervertretung bestimmt bei folgenden Entscheidungen der Leitung der stationären Einrichtung im Rahmen der vom Einrichtungsträger jährlich festzulegenden Budgets mit:
Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung,
Freizeitgestaltung und Bildungsangebote einschließlich der Planung und Durchführung der von der Einrichtungsleitung angebotenen Veranstaltungen,
Angelegenheiten der sozialen Betreuung im Rahmen des Gesamtkonzepts der Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen,
Qualitative Aspekte der Betreuung und Pflege im Rahmen des Gesamtkonzepts der Einrichtung und
Ausgestaltung der Gemeinschaftsräume.

§ 41 Form und Durchführung der Mitbestimmung

(1) Entscheidungen, die der Mitbestimmung der Bewohnervertretung unterliegen, sind im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen.
(2) ¹Einrichtungsleitung oder Träger der stationären Einrichtung informieren die Bewohnervertretung rechtzeitig über der Mitbestimmung unterliegende Vorhaben und bemühen sich um gegenseitiges Einvernehmen. ²Hierbei sind die Anregungen und Änderungswünsche seitens der Bewohnervertretung zu berücksichtigen.
(3) ¹Die von der Bewohnervertretung geäußerten Vorschläge zu den der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten hat die Einrichtungsleitung oder der Träger wohlwollend zu prüfen. ²Die Einrichtungsleitung oder der Träger teilt der Bewohnervertretung das Ergebnis der Prüfung in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, mit und bemüht sich um gegenseitiges Einvernehmen.
(4) Ist die Herstellung des Einvernehmens nicht möglich, hat die Bewohnerversammlung zu entscheiden.

§ 42 Mitwirkung

(1) Die Bewohnervertretung wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers der stationären Einrichtung in folgenden Angelegenheiten mit:
Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Hausordnung,
Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen,
Unterkunft und Betreuung,
Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebs der stationären Einrichtung,
Zusammenschluss mit einer anderen stationären Einrichtung,
Änderung der Art und des Zwecks der stationären Einrichtung oder ihrer Teile,
umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen der stationären Einrichtung und
Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung.
(2) ¹Der Träger soll Mitglieder der Bewohnervertretung auf Verlangen der Bewohnervertretung zu den Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen hinzuziehen. ²Die Mitglieder der Bewohnervertretung sind über den Inhalt der Verhandlungen, und soweit ihnen im Rahmen der Verhandlungen Betriebsgeheimnisse bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. ³ § 38 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 43 Form und Durchführung der Mitwirkung

(1) ¹Entscheidungen in Angelegenheiten nach § 42 hat die Einrichtungsleitung oder der Träger mit der Bewohnervertretung vor der Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. ²Anregungen der Bewohnervertretung sind in die Überlegungen bei der Vorbereitung der Entscheidungen einzubeziehen.
(2) ¹Anträge oder Beschwerden der Bewohnervertretung sind von der Einrichtungsleitung oder vom Träger in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, zu beantworten. ²Die Antwort ist auf Verlangen zu begründen, wenn das Anliegen der Bewohnervertretung bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wird.

§ 44 Bestellung und Aufgaben

(1) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher zu bestellen, sobald der Träger der stationären Einrichtung gegenüber der zuständigen Behörde die Mitteilung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 gemacht hat.
(2) ¹In stationären Einrichtungen mit mehr als 70 Bewohnerinnen und Bewohnern können zwei Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher, in stationären Einrichtungen mit mehr als 150 Bewohnerinnen und Bewohnern können drei Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher eingesetzt werden. ² § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. ³Sind mehr als eine Bewohnerfürsprecherin oder mehr als ein Bewohnerfürsprecher bestellt, stimmen sie ihre Tätigkeit untereinander ab und legen fest, wer die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Einrichtungsleitung und außerhalb der Einrichtung vertritt.
(3) ¹Die regelmäßige Amtszeit der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers beträgt zwei Jahre. ²Eine Wiederbestellung ist zulässig, sofern in der stationären Einrichtung keine Bewohnervertretung gebildet werden kann.
(4) ¹Zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher kann nur bestellt werden, wer nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und den sonstigen Umständen des Einzelfalls zur Ausübung dieses Amts geeignet und von der zuständigen Behörde und dem Träger der stationären Einrichtung, von den Kostenträgern und den Verbänden der Träger stationärer Einrichtungen unabhängig ist. ²Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des Bestellten.
(5) ¹Die Bestellung ist der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und dem Träger der stationären Einrichtung schriftlich mitzuteilen. ²Der Träger hat die Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten.
(6) ¹Der Träger einer stationären Einrichtung hat der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher zur Ausübung seines Amts Zutritt zur Einrichtung zu gewähren, wenn sie oder er nicht in der Einrichtung wohnt. ²Er ermöglicht ihr oder ihm, sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern in Verbindung zu setzen.
(7) ¹Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher hat dieselben Rechte und Pflichten wie eine Bewohnervertretung. ² § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 sowie §§ 36 bis 43 gelten entsprechend.

§ 45 Aufhebung der Bestellung

(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher
die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,
gegen seine Amtspflichten verstößt,
sein Amt niederlegt,
eine Bewohnervertretung gebildet worden ist oder
eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist.
(2) § 44 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 46 Teilhabe

(1) ¹Die stationäre Einrichtung unterstützt die Bewohnerinnen und Bewohner bei ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der örtlichen Gemeinschaft. ²Sie bezieht insbesondere Angehörige, gesetzliche Betreuer, Bevollmächtigte, ehrenamtlich Tätige, Institutionen und Dienstleister bei der Tages- und Lebensgestaltung ein.
(2) ¹Die stationäre Einrichtung soll sich dem Gemeinwesen öffnen. ²Die kommunale Gebietskörperschaft, auf deren Gebiet sich die stationäre Einrichtung befindet, kann zur Stärkung der Dialog- und Beteiligungskultur im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung ehrenamtlich Tätige als Verbindungspersonen benennen.
(3) In stationären Hospizen ist bei der Anwendung von Abs. 1 und 2 die besondere Lebenssituation der schwer kranken sterbenden Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen.

Teil 4 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften, Datenschutzrechtliche Bestimmungen; Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; sachverständiger Dritter

§ 47 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften, Datenschutzrechtliche Bestimmungen

(1) ¹Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in den stationären Einrichtungen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überwachung sind die für die Ausführung nach Art. 24 PfleWoqG zuständigen Behörden verpflichtet, eng mit den Pflege- und Krankenkassen, deren Landesverbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zusammenzuarbeiten. ²Im Rahmen der engen Zusammenarbeit sollen die in Satz 1 genannten Beteiligten sich gegenseitig informieren, ihre jeweiligen Prüfergebnisse austauschen, ihre Prüftätigkeit unter Federführung der nach Art. 24 PfleWoqG zuständigen Behörden koordinieren, Doppelprüfungen vermeiden sowie sich über die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Beanstandungen austauschen.
(2) ¹Sie sind berechtigt, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen. ²Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.
(3) ¹Abweichend von Abs. 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. ²Die übermittelten Daten dürfen von den Empfängern nicht zu anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. ³Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. ⁴Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. ⁵Die Bewohnerin oder der Bewohner kann verlangen, über die nach Satz 1 übermittelten Daten unterrichtet zu werden.
(4) ¹Zur Durchführung der Zusammenarbeit nach Abs. 1 können Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. ²Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die nach Art. 24 PfleWoqG zuständige Behörde. ³Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.
(5) Die Arbeitsgemeinschaften nach Abs. 4 arbeiten mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Bewohnerinnen und Bewohner und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden und den Angehörigenverbänden der Behindertenhilfe vertrauensvoll zusammen.
(6) Prüfberichte sind zu anonymisieren, wenn sie nach Art. 11 Abs. 10 PfleWoqG innerbehördlich ausgetauscht oder nach Art. 6 Abs. 2 PfleWoqG veröffentlicht werden.

§ 48 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Aus den nach Art. 7 PfleWoqG vom Träger zu erstellenden Aufzeichnungen muss insbesondere ersichtlich werden:
die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,
der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der stationären Einrichtung ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,
der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht und der Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Pflegestufe,
der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,
die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2,
für Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Förder- und Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung,
die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung, insbesondere zum Beschwerdemanagement, zur Personaleinsatzplanung, zur Fort- und Weiterbildung und zum Angebot von Supervision oder vergleichbaren Maßnahmen,
die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern, die Überprüfung von deren Notwendigkeit sowie die Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen, und
die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder oder Wertsachen.
(2) ¹Betreibt der Träger mehr als eine stationäre Einrichtung, sind für jede Einrichtung gesonderte Aufzeichnungen zu machen. ²Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 verwendet werden.
(3) ¹Für die Aufbewahrung der nach Abs. 1 vorzuhaltenden Unterlagen sowie der sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer stationären Einrichtung gelten die Fristen des § 257 des Handelsgesetzbuches entsprechend. ²Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
(4) Weitergehende Pflichten des Trägers einer stationären Einrichtung nach anderen Vorschriften oder auf Grund von Pflegesatzvereinbarungen oder Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

§ 49 Begriff des sachverständigen Dritten

(1) ¹Als sachverständiger Dritter im Sinn der Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 PfleWoqG gilt, wer unabhängig ist und auf Grund besonderer Sachkunde und fachlicher Expertise geeignet ist, die Ergebnis-, Prozess- und Strukturqualität von Leistungen stationärer Einrichtungen festzustellen. ²Die besondere Sachkunde erfordert im Regelfall das erfolgreiche Ablegen einer staatlich anerkannten Prüfung im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens. ³Die Unabhängigkeit ist zu verneinen, wenn der sachverständige Dritte bei einem Einrichtungsträger, einem Verband von Einrichtungsträgern, bei einem Kostenträger oder bei der zuständigen Behörde gegen Entgelt oder als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines Trägers oder einer mit ihm wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Organisation tätig ist.
(2) ¹Als sachverständiger Dritter im Sinn des Art. 17 Abs. 3 PfleWoqG gilt, wer unabhängig ist und auf Grund besonderer Sachkunde und fachlicher Expertise geeignet ist, die Wirksamkeit des zu erprobenden fachlichen Konzepts festzustellen. ²Über die besondere Sachkunde verfügt insbesondere, wer eine staatlich anerkannte Prüfung in dem betreffenden Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat.

Teil 5 Befreiungen und Abweichungen; Ordnungswidrigkeiten

§ 50 Befreiungen und Abweichungen von baulichen Mindestanforderungen

(1) ¹Ist dem Träger einer stationären Einrichtung die Erfüllung der in §§ 1 bis 9 genannten Mindestanforderungen im Gebäudebestand technisch oder aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers ganz oder teilweise von der Verpflichtung befreien, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. ²Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag für die beantragten Tatbestände von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
(2) Abweichungen von den Vorgaben nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 sind im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde und in Übereinstimmung mit dem verfolgten fachlichen Konzept zulässig.
(3) ¹In stationären Hospizen sind bei der Anwendung der §§ 1 bis 9 der Zweck der Einrichtung und die besonderen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen. ²Von den Anforderungen kann insoweit mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.
(4) ¹In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sind bei der Anwendung der §§ 1 bis 9 die besonderen Bedürfnisse zu berücksichtigen, die sich aus der Art und der Schwere der Behinderung ergeben. ²Von den Anforderungen kann daher in begründeten Einzelfällen entsprechend dem verfolgten fachlichen Konzept und mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.

§ 51 Befreiungen und Abweichungen von personellen Mindestanforderungen

(1) ¹Die zuständige Behörde kann dem Träger einer stationären Einrichtung auf seinen Antrag aus wichtigem Grund eine Befreiung von den in § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XI genannten fachlichen Mindestanforderungen erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. ²Die Befreiung kann sich auf einzelne Anforderungen erstrecken und neben der Verpflichtung zur Angleichung an andere Anforderungen geknüpft werden. ³Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
(2) ¹Von der Mindestanforderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 kann auf Antrag des Trägers befreit werden, wenn die die Einrichtung leitende Person
gegenüber der nach Art. 24 PfleWoqG zuständigen Behörde eidesstattlich versichert, dass sie die letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine oder mehrere stationäre Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen geleitet hat,
ohne dass gegen sie eine Geldbuße nach Art. 23 PfleWoqG oder nach § 21 des Heimgesetzes (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), verhängt wurde, und
ihr nicht bekannt ist, dass in ihrer Zeit als Einrichtungsleitung wegen Mängeln in der geleiteten Einrichtung eine Anordnung gegen den Träger im Sinn des Art. 13 PfleWoqG oder des § 21 HeimG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) erlassen wurde,
oder
eine Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 70 bis 73 bereits begonnen hat und keine Befreiung gemäß Abs. 1 vorliegt.
²Die Befreiung kann an Anforderungen geknüpft werden, im Fall des Satz 1 Nr. 2 ist sie zu befristen. ³Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
(3) ¹Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers zur Vermeidung von Härten von der Vorgabe des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 in geringem Maß abweichen, wenn dies die fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht gefährdet. ²Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
(4) Von den Anforderungen des § 15 Abs. 1 und 3 kann in Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausreichend ist.
(5) ¹In stationären Hospizen sind bei der Anwendung der §§ 11 bis 17 der Zweck der Einrichtung und die besonderen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen. ²Von den Anforderungen kann insoweit mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.
(6) ¹In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sind bei der Anwendung der §§ 11 bis 17 die Aufgaben bei der Betreuung, Förderung und Eingliederung von Menschen mit Behinderung und die besonderen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderung ergeben, zu berücksichtigen. ²Von den Anforderungen kann insoweit entsprechend dem verfolgten fachlichen Konzept mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.

§ 52 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 PfleWoqG kann mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 eine stationäre Einrichtung betreibt, in der
die Grundanforderungen an die stationäre Einrichtung und ihre Anlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 oder
die Mindestanforderungen an die Wohnplätze und sanitären Anlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 6 oder § 8
nicht erfüllt sind oder
Therapieräume nach § 7 Satz 1 nicht, nicht in der erforderlichen Anzahl oder nicht in der erforderlichen Größe vorgesehen sind oder
ein Raum der in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Art nicht mit einer geeigneten Rufanlage ausgestattet ist oder in einem Raum der in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten Art die Rufanlage nicht von jedem Bett aus bedient werden kann;
entgegen § 11 Abs. 1
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 oder 2 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder
in Verbindung mit § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Personen beschäftigt oder
in Verbindung mit § 14 Abs. 1 oder 4 eine stationäre Einrichtung ohne Zustimmung leiten lässt oder
in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 3 betreuende Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder nicht unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrnehmen lässt;
entgegen
§ 23 Abs. 2 einen Wahlausschuss nicht bestellt,
§ 24 Abs. 5 die für die Vorbereitung oder Durchführung der Wahl erforderliche personelle oder sachliche Unterstützung nicht gewährt, insbesondere dem Wahlausschuss die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt und die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
§ 26 Abs. 1 die Wahl der Bewohnervertretung behindert oder beeinflusst,
§ 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 2, der zuständigen Behörde die Wahl oder die Unmöglichkeit der Wahl einer Bewohnervertretung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
§ 37 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 44 Abs. 7 Satz 2, ein Mitglied der Bewohnervertretung oder die Bewohnerfürsprecherin oder den Bewohnerfürsprecher bei der Erfüllung der Aufgaben behindert oder wegen der Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt,
§ 37 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 44 Abs. 7 Satz 2, eine Bewohnerin oder einen Bewohner der stationären Einrichtung benachteiligt oder begünstigt,
§ 41, auch in Verbindung mit § 44 Abs. 7 Satz 2, eine Maßnahme ohne vollständige Durchführung des in § 41 vorgesehenen Mitbestimmungsverfahrens oder trotz einer erfolgten Verweigerung des Einvernehmens durch die Bewohnervertretung vornimmt,
§ 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44 Abs. 7 Satz 2, eine in der Funktion als Einrichtungsleitung oder als Träger getroffene Entscheidung vor ihrer Durchführung nicht oder nicht rechtzeitig mit der Bewohnervertretung erörtert oder
§ 43 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44 Abs. 7 Satz 2, an die Einrichtungsleitung oder an den Träger gerichtete Anträge oder Beschwerden der Bewohnervertretung nicht oder nicht rechtzeitig beantwortet.

Teil 6 Allgemeine Vorschriften zur Weiterbildung

§ 53 Regelungsbereich

(1) Die Regelungsbereiche der Teile 6, 7 und 8 finden auf die Berufsgruppen nach den §§ 1, 58 oder 64 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) und nach § 3 Hebammengesetz (HebG) Anwendung.
(2) Die Teile 6 und 7 umfassen die Weiterbildungen zur
Einrichtungsleitung,
Pflegedienstleitung,
Praxisanleitung und
Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung.

§ 54 Weiterbildungsform

(1) ¹Die Weiterbildungen sind entsprechend
(2) ¹Die Weiterbildungseinrichtungen können von den Stundenvorgaben für die einzelnen Themenbereiche der Module bis zu 20 v.H. abweichen. ²Die Gesamtstundenvorgaben der jeweiligen Module bleiben davon unberührt.
(3) Die Weiterbildungen gliedern sich in theoretischen Unterricht und praktische Weiterbildung.
(4) ¹Die praktische Weiterbildung besteht aus einem Praktikum und einer Projektarbeit. ²Sie ist in dafür geeigneten Einrichtungen unter Anleitung von entsprechend qualifizierten Personen abzuleisten. ³Im Rahmen der Weiterbildung zur Praxisanleitung gemäß §§ 82 bis 87 ist anstatt eines Praktikums eine Hospitation zu absolvieren. ⁴Die Hospitation nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 kann bis zur Hälfte des erforderlichen zeitlichen Umfangs in einer Berufsfachschule für Pflege stattfinden.
(5) Eine theoretische Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten, die Praktikumsstunden und die Hospitationsstunden betragen 60 Minuten.
(6) Die Weiterbildungen können als Fernlehrgang durchgeführt werden oder auch Fernstudienzeiten beinhalten.

§ 55 Anrechnung gleichwertiger Qualifikationen

(1) Auf Antrag können erfolgreich absolvierte Module oder vergleichbare Qualifikationen auf die Weiterbildungen angerechnet werden, sofern die Inhalte gleichwertig sind.
(2) ¹Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Behörde schriftlich. ²Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.
(3) Soweit Module oder vergleichbare Qualifikationen angerechnet werden, beschränken sich die Prüfungen nach § 60 Abs. 1 im Wesentlichen auf die fehlenden Qualifikationen.

§ 56 Gesamtverantwortung; Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen; Anzeigepflicht

(1) Die Gesamtverantwortung für die Weiterbildungen trägt die Weiterbildungseinrichtung.
(2) ¹Weiterbildungseinrichtungen bedürfen für die Durchführung der Weiterbildungen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde. ²Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn
die Leitung der jeweiligen Weiterbildung über die geeignete fachliche und pädagogische Qualifikation verfügt,
fachlich und pädagogisch geeignetes Unterrichtspersonal eingesetzt wird,
ein Konzept zur Umsetzung sämtlicher Module vorgelegt wird und
die Weiterbildung entsprechend den Vorschriften dieser Rechtsverordnung durchgeführt wird.
³ Art. 42a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist für die Entscheidung vier Monate beträgt.
(3) Die von einem anderen Land erteilte Anerkennung steht der Anerkennung nach Abs. 2 gleich.
(4) ¹Änderungen der nach Abs. 2 Satz 2 maßgeblichen Voraussetzungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. ²Die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung über die entscheidungsrelevanten Tatsachen zu berichten, erforderliche Nachweise vorzulegen und bei Überprüfungen mitzuwirken.

§ 57 Gleichgestellte Qualifikationen

(1) Den Weiterbildungen sind folgende Weiterbildungen gleichgestellt, wenn sie vergleichbar sind und erfolgreich absolviert wurden:
Weiterbildungen nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder,
Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
Weiterbildungen nach den vom Bayerischen Landespflegeausschuss empfohlenen Weiterbildungskonzepten, wenn die Weiterbildungen vor dem 1. September 2011 begonnen wurden.
(2) Weiterbildungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, sind auf Antrag gleichzustellen, wenn die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit der Weiterbildung festgestellt hat.
(3) ¹Studiengänge können auf Antrag der Hochschule gleichgestellt werden, sofern die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt hat. ²Voraussetzung ist, dass der Studiengang zur auszuübenden Tätigkeit fachlich befähigt.

§ 58 Gleichgestellte im Ausland erworbene Weiterbildungen

(1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener vergleichbarer Weiterbildungen gilt das Bayerische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG).
(2) Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 11 BayBQFG obliegt den anerkannten Weiterbildungseinrichtungen.

§ 59 Prüfungsausschuss

(1) ¹Am Weiterbildungsstandort wird für jede Weiterbildung ein Prüfungsausschuss gebildet. ²Der Prüfungsausschuss ist von der Leitung der jeweiligen Weiterbildung zu berufen. ³Dem Prüfungsausschuss gehören an
die Leitung der jeweiligen Weiterbildung sowie
eine Dozentin oder ein Dozent, die oder der in der jeweiligen Weiterbildung regelmäßig unterrichten; ein Ersatz durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Hochschule, mit der die Weiterbildungseinrichtung kooperiert, ist möglich.
⁴Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(2) ¹Die zuständige Behörde kann eine Vertretung zu den Prüfungen entsenden. ²Diese ist nicht Mitglied des Prüfungsausschusses und nicht stimmberechtigt.
(3) Die Leitung der jeweiligen Weiterbildung übernimmt den Vorsitz des Prüfungsausschusses.
(4) Der Prüfungssauschuss ist für die Entscheidung in allen Prüfungsangelegenheiten zuständig und ist Ansprechpartner in allen Prüfungsangelegenheiten.
(5) ¹Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. ²Er entscheidet einstimmig. ³Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 60 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

(1) Prüfungsformen sind
Fallbearbeitungen,
eine Projektarbeit und
eine mündliche Abschlussprüfung.
(2) ¹Fallbearbeitungen dienen dem Nachweis der erworbenen Fachkompetenz in Bezug auf die jeweiligen Module. ²Für jedes Modul ist eine Fallbearbeitung durchzuführen, die grundsätzlich alle Themenbereiche des jeweiligen Moduls umfasst. ³Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen dazu die in den Modulen vermittelte Fachkompetenz auf eine konkrete Fallschilderung aus dem Tätigkeitsfeld der jeweiligen Weiterbildung anwenden.
(3) ¹Leistungsnachweise für die Fallbearbeitungen werden erbracht in Form
einer schriftlichen Klausur mit einer Dauer von mindestens 90 Minuten,
einer mündlichen Prüfung mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten oder
einer mindestens zehn Seiten umfassenden Hausarbeit mit anschließender Präsentation.
²Jeder der in Nrn. 1 bis 3 genannten Leistungsnachweise sollte im Rahmen der zu absolvierenden Fallbearbeitungen mindestens einmal erbracht werden.
(4) ¹Die Projektarbeit dient dem Transfer des erworbenen Wissens in die Praxis. ²Mit der Projektarbeit sollen insbesondere Fähigkeiten zur Steuerung von Veränderungsprozessen in einer Organisation nachgewiesen werden.
(5) ¹Der Leistungsnachweis für die Projektarbeit erfolgt in Form eines schriftlichen Projektberichts im Umfang von mindestens zehn Seiten, der eine Beschreibung der Projektaufgabe und dessen fachlich begründete Bearbeitung sowie die Projektplanung, -durchführung und -evaluation umfasst. ²Ein Projektbericht über eine bereits außerhalb der Weiterbildung erfolgreich durchgeführte und einschlägige Projektarbeit kann als Leistungsnachweis durch die Weiterbildungseinrichtung anerkannt werden.
(6) Die mündliche Abschlussprüfung dient dem Nachweis der im Rahmen der Weiterbildung erworbenen Kompetenzen im Hinblick auf ihre praktische Anwendung.
(7) ¹Der Leistungsnachweis im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung erfolgt in Form einer Präsentation der Projektarbeit und einem Fachgespräch. ²Die Dauer der Abschlussprüfung beträgt 30 Minuten.
(8) Der Leistungsnachweis über das Praktikum oder die Hospitation erfolgt in Form einer schriftlichen Bestätigung durch die Praktikumsstelle oder die Hospitationsstelle sowie eines schriftlichen Praktikumsberichts oder Hospitationsberichts.

§ 61 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer einen Nachweis erbringt über
die erfolgreich absolvierten Module oder vergleichbare Qualifikationen nach § 55,
das Praktikum oder die Hospitation und
die Fallbearbeitungen sowie den Projektbericht, die jeweils mindestens mit der Note 4,0 bewertet sein müssen.

§ 62 Durchführung der Prüfungen

(1) ¹Mit der Begleitung und Bewertung der Fallbearbeitungen beauftragt der Prüfungsausschuss Dozentinnen und Dozenten des jeweiligen Moduls. ²Wird der Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Prüfung gemäß § 60 Abs. 3 Nr. 2 erbracht, ist ein Protokoll über die Prüfungsinhalte zu erstellen.
(2) ¹Die Aufgabenstellung und die Bearbeitungsdauer der Projektarbeit ist vom Prüfungsausschuss zu genehmigen. ²Mit der Bewertung des Projektberichts beauftragt der Prüfungsausschuss zwei in der Weiterbildung eingesetzte Dozentinnen und Dozenten, wovon eine Person durch einen Vertreter einer Hochschule, mit der das Institut hinsichtlich einer akademischen Anerkennung der Weiterbildung kooperiert, ersetzt werden kann.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt Zeit und Ort für die mündliche Abschlussprüfung fest und lädt die Teilnehmer ein.
(4) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(5) Zu Beginn der Prüfung ist die zu prüfende Person zu fragen, ob sie gesundheitliche oder andere, die Prüfungsfähigkeit einschränkende Bedenken vorzubringen hat, die den erfolgreichen Abschluss der Prüfung gefährden könnten.
(6) Die Note der Abschlussprüfung wird vom Prüfungsausschuss festgelegt.
(7) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(8) Über das Nichtbestehen einer Prüfung nach § 60 Abs. 1 erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid.

§ 63 Besondere Vorkommnisse im Prüfungsverfahren und Nachteilsausgleich

Für die Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen und dem Nachteilsausgleich gelten die §§ 32 bis 35 und 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend.

§ 64 Bewertung der Prüfungsergebnisse

(1) Für die Bewertung der Prüfungen sind ausschließlich die Noten der zweiten Spalte der folgenden Tabelle zu verwenden:
(2) ¹Soweit Gesamtnoten zu bilden sind, wird das arithmetische Mittel errechnet. ²Entstehende Bruchteilsergebnisse bis n,15 werden auf n,0, Bruchteilsergebnisse von n,16 bis n,50 auf n,3 und Bruchteilsergebnisse ab n,51 auf n,7 gerundet.

§ 65 Festsetzung der Prüfungsergebnisse

(1) Beträgt die Gesamtnote aus den Fallbearbeitungen, die Note der Projektarbeit sowie die Note der mündlichen Abschlussprüfung jeweils mindestens 4,0, gilt die Weiterbildung als erfolgreich absolviert und der Prüfungsausschuss ermittelt die Gesamtnote der Weiterbildung.
(2) Die Gesamtnote der Weiterbildung ergibt sich aus der
Gesamtnote der Fallbearbeitungen,
der Note für die Projektarbeit sowie
der Note der mündlichen Abschlussprüfung.
(3) In die Gesamtnote der Weiterbildung geht die Gesamtnote aus den Fallbearbeitungen mit 50 v.H., die Note für die Projektarbeit und die mündliche Abschlussprüfung mit jeweils 25 v.H. ein.

§ 66 Wiederholung von Prüfungen

(1) ¹Die Prüfungen nach § 60 Abs. 1 können auf Antrag jeweils einmal wiederholt werden. ²Dieser ist schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung von der zu prüfenden Person zu stellen. ³Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, gilt § 55 entsprechend.
(2) Die Leitung der Weiterbildung informiert die betroffene Person spätestens vier Wochen vor der Wiederholungsprüfung über den angesetzten Prüfungstermin.

§ 67 Fehlzeiten

(1) Versäumte Weiterbildungsstunden gelten als Fehlzeiten und sind, soweit sie 10 v.H. der Unterrichtsstunden und der praktischen Weiterbildung überschreiten, nachzuholen.
(2) ¹Soweit der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung nicht gefährdet wird, können auf Antrag in besonders begründeten Härtefällen nachzuholende Fehlzeiten durch eine gleichwertige Aufgabenstellung, die in Fernstudienform zu bearbeiten ist, ausgeglichen werden. ²Die Leitung der Weiterbildung bestimmt die inhaltliche Ausrichtung dieser Arbeit und führt ihre Bewertung durch.

§ 68 Zeugnis und Nachweis

(1) Über die bestandene Weiterbildung und die erfolgreiche Teilnahme am Basisunterricht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ein Zeugnis.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten einen Nachweis über die Inhalte und die Dauer der absolvierten Module, über den Inhalt und die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie über die nach § 55 angerechneten Qualifikationen.

§ 69 Urkunde

(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung sind die Teilnehmer berechtigt, folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen:
Im Fall der Einrichtungsleitung nach Teil 7 Abschnitt 1 „Leitung von Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen“,
im Fall der Pflegedienstleitung nach Teil 7 Abschnitt 2 „Pflegedienstleitung in Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen“,
im Fall der Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung nach Teil 7 Abschnitt 3 „Fachkraft für Gerontopsychiatrische Pflege“ für Fachkräfte im Bereich der Pflege, „Fachkraft für Gerontopsychiatrische Betreuung“ für Fachkräfte im Bereich der Therapie oder der sozialen Betreuung jeweils im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift,
im Fall der Praxisanleitung nach Teil 7 Abschnitt 4 „Praxisanleitung“.
(2) Darüber stellt die Weiterbildungseinrichtung eine Urkunde aus.
(3) ¹Die Berechtigung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Erlaubnis zum Führen der einschlägigen Berufsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen wird. ²Gleiches gilt, wenn die Weiterbildung von der Weiterbildungseinrichtung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird. ³In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Urkunde von der Weiterbildungseinrichtung einzuziehen.

Teil 7 Besondere Vorschriften zur Weiterbildung

§ 70 Qualifikationsziele

¹Die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung soll das dem aktuellen Stand entsprechende fachliche Wissen zur Führung und Organisation einer Einrichtung vermitteln. ²Sie soll dazu befähigen, das erworbene Führungs- und Organisationswissen situationsgerecht in der beruflichen Praxis anzuwenden, das Lebens- und Arbeitsumfeld der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstig zu gestalten, die mit den Leitungsaufgaben verbundenen Herausforderungen in persönlicher Hinsicht angemessen zu bewältigen sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Leitungstätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und entsprechend zu berücksichtigen.

§ 71 Zugangsvoraussetzung

¹An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer über ein Studium oder eine Berufsausbildung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 verfügt. ²Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.

§ 72 Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung

(1) Die Leitung der Weiterbildung muss
über einen beruflichen oder akademischen Abschluss nach § 71 Satz 1 verfügen,
eine entsprechende berufspädagogische Eignung und
eine mindestens zweijährige Praxis- oder Lehrerfahrung in der Seniorenarbeit oder Pflege besitzen.
(2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.

§ 73 Inhalt und Umfang

(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 1.
(2) Die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 952 Stunden, davon
912 Unterrichtsstunden und
ein Praktikum im Umfang von 40 Praxisstunden.

§ 74 Qualifikationsziele

¹Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende fachliche Wissen zur Führung und Organisation einer Pflegeeinheit und in der Pflegewissenschaft vermitteln. ²Sie soll dazu befähigen, erworbenes Wissen situationsgerecht in der Leitungspraxis anzuwenden, das Lebens- und Arbeitsumfeld der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstig zu gestalten, die mit den Leitungsaufgaben verbundenen Herausforderungen angemessen zu bewältigen sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Leitungstätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung zu berücksichtigen.

§ 75 Zugangsvoraussetzung

An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 oder 64 PflBG inne hat.

§ 76 Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung

(1) Die Leitung der Weiterbildung muss
über einen Abschluss in einem Pflegeberuf oder ein abgeschlossenes Studium in den Bereichen Pflegewissenschaft, Betriebswirtschaft, Geistes- und Sozialwissenschaften oder einem vergleichbaren Studiengang verfügen,
eine entsprechende berufspädagogische Eignung und
eine mindestens zweijährige Praxis- oder Lehrerfahrung in der Seniorenarbeit oder Pflege besitzen.
(2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.

§ 77 Inhalt und Umfang

(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 2.
(2) Die Weiterbildung wird in Form einer Basis- und Aufbauweiterbildung durchgeführt und umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 764 Stunden, davon
460 Basisunterrichtsstunden,
264 Aufbauunterrichtsstunden und
ein Praktikum im Umfang von 40 Praxisstunden.

§ 78 Qualifikationsziele

¹Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende Wissen für die Arbeit mit gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen vermitteln. ²Sie soll dazu befähigen, das erworbene Wissen situationsgerecht in der Praxis anzuwenden, sich fachgebietsübergreifend zu vernetzen und in fachlicher Hinsicht Koordinierungsaufgaben zu übernehmen sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Tätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und zu berücksichtigen. ³Die Weiterbildung hat zum Ziel, die erforderlichen Fähigkeiten zur Bewältigung der mit der Tätigkeit verbundenen Anforderungen zu vermitteln.

§ 79 Zugangsvoraussetzung

¹An der Weiterbildung kann teilnehmen wer
über ein in der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift genanntes Studium oder
eine in der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannte Ausbildung zur Fachkraft verfügt oder
nach der nach § 16 Abs. 2 Satz 2 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift Altenpflegerinnen oder Altenpflegern bzw. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern gleichgestellt ist.
²Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.

§ 80 Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung

(1) Die Leitung der Weiterbildung muss
über einen beruflichen Abschluss in einem Pflegeberuf oder ein abgeschlossenes Studium in den Bereichen Pflege, Gerontologie, Geriatrie oder vergleichbaren Studiengängen verfügen,
eine entsprechende berufspädagogische Eignung und
eine mindestens zweijährige gerontopsychiatrische Praxis- oder Lehrerfahrung besitzen.
(2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.

§ 81 Inhalt und Umfang

(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 3.
(2) Die Weiterbildung umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 600 Stunden, davon
560 Unterrichtsstunden und
ein Praktikum im Umfang von 40 Praxisstunden.

§ 82 Qualifikationsziele

¹Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende berufspädagogische Wissen für die pädagogische, methodische und didaktische Befähigung zur Anleitungssituation vermitteln. ²Sie soll dazu befähigen, das erworbene Wissen situationsgerecht in der Anleitungspraxis anzuwenden, an der Schaffung von günstigen Bedingungen für die am Anleitungsprozess Beteiligten verantwortlich mitzuwirken sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Tätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen. ³Sie hat zum Ziel, die erforderlichen Fähigkeiten zur Bewältigung der mit der Anleitung verbundenen Anforderungen zu vermitteln.

§ 83 Zugangsvoraussetzung

¹An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer
die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 oder 64 PflBG oder nach § 3 HebG inne hat und
mindestens eine einjährige Tätigkeit in diesem Berufsfeld aufweist.
²Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.

§ 84 Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung

(1) Die Leitung der Weiterbildung muss über ein abgeschlossenes Studium in den Bereichen (Pflege-)Pädagogik oder in anderen vergleichbaren Studiengängen verfügen.
(2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.

§ 85 Inhalt und Umfang

(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 4.
(2) Die Weiterbildung umfasst insgesamt 300 Stunden, davon
252 Stunden Unterricht,
eine Hospitation im Umfang von 16 Stunden und
32 Stunden für die Durchführung eines Praxisprojekts mit Erstellung eines Projektberichts.

§ 86 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

(1) ¹Abweichend von § 60 Abs. 2 ist eine Fallbearbeitung für die Module 1 und 2 sowie für 3 bis 5 der Anlage 4 jeweils gemeinsam zu erbringen. ²Diese umfasst jeweils grundsätzlich alle Themenbereiche der jeweiligen Module.
(2) ¹Leistungsnachweise für die Fallbearbeitungen werden über § 60 Abs. 3 Satz 1 hinaus erbracht in Form
einer Portfolioprüfung, welche mindestens sechs Einzelleistungen umfasst,
einer Objective structured clinical examination (OSCE)-Prüfung mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten oder
eines Referats mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten und anschließender Diskussion.
²Für Fallbearbeitungen sind jeweils unterschiedliche Prüfungsarten zu erbringen.
(3) Die Projektarbeit bildet den Abschluss des Moduls 6 der Anlage 4.

§ 87 Durchführung der Prüfungen

¹ § 62 Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Prüfungsausschuss die jeweiligen Dozentinnen und Dozenten der betroffenen Module gemeinsam mit der Begleitung und Bewertung der Fallbearbeitungen beauftragt. ²Ein Protokoll über die Prüfungsinhalte ist ferner bei einem Referat gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu erstellen.

Teil 8 Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang, Kenntnisprüfung

§ 88 Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung im Sinn des Art. 11 BayBQFG ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten der Antrag stellenden Person im Hinblick auf die Qualifikationsziele der Weiterbildung beurteilt werden.
(2) ¹Die Eignungsprüfung erstreckt sich nur auf die Module oder Qualifikationen, die von den vorgelegten Weiterbildungsnachweisen nicht abgedeckt werden und die für die Erreichung der Qualifikationsziele wesentlich sind. ²Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antrag stellende Person bereits über eine entsprechende Qualifikation im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat verfügt.
(3) ¹Die Eignungsprüfung ist eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten. ²Wird die Prüfungsleistung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. ³Im Fall des Nichtbestehens kann die Prüfung einmal wiederholt werden. ⁴Im Übrigen gelten §§ 59 bis 67 entsprechend.
(4) Über die bestandene Eignungsprüfung erteilt die Weiterbildungseinrichtung eine schriftliche Bestätigung.

§ 89 Anpassungslehrgang

(1) ¹Der Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 11 BayBQFG ist die Ausübung einer der Weiterbildung entsprechenden Tätigkeit. ²Er ist in dafür geeigneten Einrichtungen unter Anleitung von entsprechend qualifizierten Personen zu absolvieren. ³Er kann mit theoretischem Zusatzunterricht einhergehen.
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Antrag stellenden Person nach den festgestellten Defiziten fehlen.
(3) ¹Der Anpassungslehrgang wird im Rahmen einer Projektarbeit im Sinn des § 60 Abs. 1 Nr. 2 bewertet. ²Wird diese nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. ³Im Fall des Nichtbestehens kann der Anpassungslehrgang einmal wiederholt werden. ⁴Im Übrigen gelten §§ 59 bis 67 entsprechend.
(4) Über den bestandenen Anpassungslehrgang erteilt die Weiterbildungseinrichtung eine schriftliche Bestätigung.

Teil 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 90 Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinn der §§ 53 bis 89 ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern KöR.

§ 91 Übergangsregelung

(1) ¹Erfüllt eine stationäre Einrichtung der Pflege, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb ist oder für die eine Baugenehmigung erteilt ist, die Mindestanforderung des § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht, gilt die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung – HeimMindBauV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl I S. 550), geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346), fort. ² § 50 Abs. 1 bleibt davon unberührt.
(2) ¹Erfüllt eine stationäre Einrichtung der Pflege, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb ist oder für die eine Baugenehmigung beantragt ist, die Mindestanforderung des § 8 Abs. 1 nicht, gilt bis zum Ablauf einer nach § 10 Abs. 1 eingeräumten Angleichungsfrist anstelle des § 8 Abs. 3 die Regelung des § 27 Abs. 2 HeimMindBauV fort. ² § 50 Abs. 1 bleibt davon unberührt.
(3) Für Personen, die am 31. Dezember 2020 die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erfüllt haben und als Leitung einer Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen tätig waren, gelten die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt.
(4) ¹Abweichend von § 16 Abs. 1 gelten Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Altenpflegerin oder Altenpfleger erhalten haben, als Fachkräfte. ²Die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 gilt als erfüllt.
(5) ¹Heimbeiräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewählt worden sind, müssen nicht neu gewählt werden. ²Soweit Heimfürsprecherinnen oder Heimfürsprecher vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt worden sind, müssen diese nicht neu bestellt werden. ³ § 45 Abs. 1 bleibt unberührt.
(6) Weiterbildungseinrichtungen, die bei Inkraftreten dieser Verordnung für die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung, zur Pflegedienstleitung, zur Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung und zur Praxisanleitung gemäß § 57 Abs. 2 oder nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Weiterbildung zur Praxisanleitung anerkannt sind, sind den Weiterbildungseinrichtungen, welche nach § 56 Abs. 2 staatlich anerkannt sind, bis zum 31. Dezember 2022 gleichgestellt.
(7) Für Personen, die am 31. Dezember 2020 Leiter einer Weiterbildung zur Praxisanleitung gemäß § 90 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung waren oder als Leitung einer Weiterbildung zur Praxisanleitung an einer von der Deutschen Krankenhausgesellschaft anerkannten Weiterbildungsstätte tätig waren, gelten die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 als erfüllt.

§ 92 Inkrafttreten und Ersetzung von Bundesrecht

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
(2) Diese Verordnung ersetzt im Freistaat Bayern gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes
die Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung – HeimmwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2002 (BGBl I S. 2896),
die Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Fall der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV) vom 24. April 1978 (BGBl I S. 553), geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022),
die Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung – HeimMindBauV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl I S. 550), geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346) und
die Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung – HeimPersV) vom 19. Juli 1993 (BGBl I S. 1205), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl I S. 1506).
München, den 27. Juli 2011
Horst S e e h o f e r
Christine H a d e r t h a u e r , Staatsministerin
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