Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbands Vom 29. Oktober 1946 (BayRS V S. 268) BayRS 7800-2-L (§§ 1–6)
§ 1 Die Tätigkeit des Bayerischen Bauernverbands ist aufgebaut auf der Lizenz zur Organisation und Arbeit des Verbands, wie diese unter dem 21. Dezember 1945 durch General Truscott überreicht wurde.
§ 2 (1) Der Bayerische Bauernverband nimmt als Berufsorganisation der bayerischen Landwirtschaft hiernach aufklärende und beratende Aufgaben wahr, die die Förderung der gesamten Landwirtschaft auf fachlichem, beruflichem und wirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben.
(2) Die staatsbürgerliche Erziehung der Landwirtschaft zur demokratischen Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens hat sich der Bauernverband besonders angelegen sein zu lassen.
(3) Zur Landwirtschaft im Sinn dieser Verordnung gehören auch die Forstwirtschaft in den Privat-, Gemeinde-, Stiftungs- und Körperschaftswaldungen (Nicht-Staatswald) und der Gartenbau.
§ 3 Der Bayerische Bauernverband kann mit weiteren Aufgaben betraut werden; er ist jedoch nicht ermächtigt, irgendwelche Aufgaben behördlicher Art durchzuführen, die üblicherweise Obliegenheiten des Freistaates Bayern sind.
§ 4 (1) ¹Aufbau und Mitgliedschaft des Bayerischen Bauernverbands sind in den von der Militärregierung genehmigten „Satzungen des Bayerischen Bauernverbands“ geregelt. ²Zur Durchführung der Aufgaben werden beim Landesverband des Bayerischen Bauernverbands sowie den Kreisverbänden und den Bezirksverbänden Ausschüsse gebildet. ³Die Bildung der Ausschüsse bei den Kreis- und Bezirksverbänden bleibt der Entscheidung des erweiterten Vorstands des Landesverbands überlassen; dieser bestimmt auch die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse.
(2) Die Wahl der Ausschüsse erfolgt beim Landesverband durch den Landesausschuß, im Kreis durch den Kreisverband, im Bezirk durch den Bezirksverband.
(3) ¹Jeder Ausschuß muß mindestens einen Vorsitzenden und einen Schriftführer haben. ²Über Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu führen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder der Ausschüsse ist ehrenamtlich; die Mitglieder können jedoch neben einer vom Bayerischen Bauernverband noch festzusetzenden Aufwandsentschädigung den Ersatz ihrer Barauslagen beanspruchen.
(5) Die Ausschüsse können bei Bedarf Beiräte einsetzen und Sachverständige beiziehen.
(6) Im übrigen regelt der Bayerische Bauernverband Organisation und Verfahren im Rahmen der Satzung.
§ 5 (1) Der Bayerische Bauernverband ist auf demokratischen Grundsätzen aufgebaut und eine freie und freiwillige Organisation.
(2) ¹Der Bauernverband soll vor der Regelung wichtiger, die Landwirtschaft berührender Angelegenheiten gehört werden; er ist berechtigt, Anträge an die Staatsregierung zu stellen. ²Diese wird solche Anträge selbst entscheiden oder der Volksvertretung zur Entscheidung vorlegen.
§ 6 ¹Der Bayerische Bauernverband bestreitet seine Ausgaben und Aufwendungen durch:
Einnahmen aus eigenen Einrichtungen,
freiwillige Zuschüsse der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften (der Gemeinden, Kreise, Bezirke und des Staates),
Erhebung von Beiträgen nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, die in Form von Umlagen auf den Grundbesitz errechnet werden.
²Die Einhebung der Umlagen erfolgt durch den Bayerischen Bauernverband.
Deutsche Übersetzung
Die auf Grundlage dieser Lizenz ausgefertigte Urkunde lautet folgendermaßen:
Urkunde für den Bayerischen Bauernverband
Nachdem sich die bayerische Bauernschaft in einer Tagung am 7. September 1945 im Bayerischen Bauernverband vollkommen geeinigt hat, sieht sich die Bayerische Staatsregierung veranlaßt, dem Bayerischen Bauernverband die Rechte der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Damit ist der Bayerische Bauernverband als die Berufsorganisation der bayerischen Landwirtschaft anerkannt.
Der Bayerische Bauernverband hat die Belange der Landwirtschaft in allen Fragen des ländlichen Lebens zu vertreten. Ihm werden auch Aufgaben übertragen, wie sie früher zum Teil von der Bayerischen Landesbauernkammer sowie den Kreis- und Bezirksbauernkammern durchgeführt worden sind. Damit ist die Selbstverwaltung der bayerischen Landwirtschaft in ihren eigenen Belangen gewährleistet. Im besonderen obliegt dem Bayerischen Bauernverband auch die Betreuung der Mitarbeiter der Bauern, also der landwirtschaftlichen Dienstboten und Landarbeiter.
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