Verordnung über die rechtsgeschäftliche Vertretung des Freistaates Bayern bei der Leistung von Sicherheiten nach Vorschriften der Strafprozessordnung und nach § 28 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gnadenordnung Vom 2. Februar 1977 (BayRS IV S. 519) BayRS 300-12-4-J (§§ 1–2)
Auf Grund des Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung
§ 1 Bei der Begründung von Sicherheiten und bei Verfügungen über Sicherheiten, die nach Vorschriften der Strafprozeßordnung
durch die zuständige Vollstreckungsbehörde, wenn es sich um die Begründung einer Sicherheit oder um die Verfügung über eine Sicherheit nach § 28 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gnadenordnung oder im Rahmen der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung handelt,
durch die für die Straf- oder Bußgeldsache zuständige Staatsanwaltschaft in den übrigen Fällen.
§ 2 (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1977 in Kraft
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