Verordnung über die Rechtsstellung der Angehörigen der Prüfungskommissionen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Vom 8. Mai 2002 (GVBl. S. 205) BayRS 2122-6-G (§§ 1–5)
Auf Grund des Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG) vom 12. Juli 1986 (GVBl S. 120, BayRS 2120-1-G), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 993), in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 9. April 2001 (GVBl S.108, BayRS 1102-10-S), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, folgende Verordnung:
§ 1 Bestellung
¹Die Angehörigen der Prüfungskommissionen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ihre Stellvertreter werden mit ihrer Einwilligung auf Vorschlag oder im Benehmen mit der Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und hinsichtlich der ärztlichen Angehörigen auf Vorschlag oder im Benehmen mit der Bayerischen Landesärztekammer von den für den Vollzug der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zuständigen Behörden bestellt. ²Sie sind ehrenamtlich tätig. ³Die Bestellung kann befristet werden.
§ 2 Pflichten der Angehörigen der Prüfungskommissionen
(1) ¹Die Angehörigen der Prüfungskommissionen sind unbeschadet ihres Prüfungsermessens zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, nach dieser Verordnung und nach den allgemeinen prüfungsrechtlichen Anforderungen obliegenden Aufgaben verpflichtet. ²Sie unterstützen die nach § 1 Satz 1 zuständigen Behörden im erforderlichen Umfang bei der Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren aus Anlass von Prüfungsentscheidungen.
(2) ¹Die Angehörigen der Prüfungskommissionen haben, auch nach Beendigung ihres Ehrenamts, über die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. ²Sie sind bei ihrer Bestellung nach dem Verpflichtungsgesetz zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
§ 3 Entschädigung
(1) Die Angehörigen der Prüfungskommissionen erhalten für die Mitwirkung bei der Staatsprüfung folgende Vergütung je Prüfling:
(2) Bei schriftlichen Aufsichtsarbeiten erhält das Aufsichtspersonal je angefangene Stunde Aufsichtstätigkeit folgendes Entgelt
(3) Neben den vorstehend genannten Vergütungen erhalten die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Aufsichtspersonen Reisekostenvergütung nach den geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften wie ein Beamter der Besoldungsgruppe A 13.
§ 4 Beendigung der Bestellung
¹Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission endet durch Verzicht auf die Bestellung oder durch deren Widerruf. ²Die nach § 1 Satz 1 zuständigen Behörden müssen die Bestellung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung weggefallen sind. ³Im Übrigen kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere, wenn Angehörige einer Prüfungskommission ihre Pflichten gröblich ver- letzt oder sich als unwürdig erwiesen haben oder ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
München, den 8. Mai 2002
Eberhard Sinner, Staatsminister
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