PuKWFV
DE - Landesrecht Bayern

PuKWFV: Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft (PuKWFV) Vom 14. November 1972 (BayRS V S. 557) BayRS 7904-1-L (§§ 1–6)

Auf Grund des Art. 10 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

§ 1 Grundsätze

(1) ¹Die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft ist Aufgabe der staatlichen Forstbehörden. ²Diese arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgabe mit der Berufsvertretung (Bayerischer Bauernverband, Bayerischer Waldbesitzerverband) zusammen. ³Der Wirkungsbereich der Berufsvertretung bleibt unberührt.
(2) ¹Die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft verfolgt die in Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft
(3) Betriebliche Entscheidungen trifft der Waldbesitzer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
(4) Dienstleistungen der staatlichen Forstbehörden in Körperschaftswäldern auf Grund Art. 19 BayWaldG sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.

§ 2 Ausbildung und Fortbildung, Beratung

(1) ¹Die fachliche Aus- und Fortbildung wird insbesondere im Rahmen des Fachunterrichts an staatlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen vermittelt. ²Hierzu gehört auch die Ausbildung der Nachwuchskräfte für den Forstwartdienst im Privat- und Körperschaftswald. ³Die Aus- und Fortbildung an der Bayerischen Waldbauernschule richtet sich nach den dazu ergangenen Vorschriften.
(2) Die fachliche Beratung kann als Einzel-, Gruppen- oder Sammelberatung erfolgen; sie soll möglichst im Rahmen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse erteilt werden.
(3) ¹Gegenstand der Beratung sind insbesondere:
– Begründung, Pflege und Verjüngung der Waldbestände
– Unfallverhütung
– Walderschließung
– Waldschutz
– überbetriebliche Zusammenarbeit
– Fördermaßnahmen
– Bedeutung des Waldes in der Kulturlandschaft
– forstgesetzliche Bestimmungen.
²Im Rahmen der Aus- und Fortbildung kommen noch folgende Gegenstände hinzu:
– Ernte und Vermarktung des Holzes
– Maschinen- und Geräteeinsatz
– betriebswirtschaftliche Fragen.
³Es können auch allgemeine rechtliche und forstpolitische Hinweise gegeben werden.

§ 3 Fördermaßnahmen

(1) ¹Fördermaßnahmen sind namentlich die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse, des forstlichen Wegebaus sowie der waldbaulichen und sonstigen forstlichen Maßnahmen (forstliches Landesförderungsprogramm). ²Für das Verfahren sind die jeweils geltenden Fördergrundsätze und -richtlinien maßgebend.
(2) ¹ Die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse umfasst die Mitwirkung bei deren Bildung, die fachliche Beratung und die finanzielle Förderung.
(3) Die unteren Forstbehörden bewilligen Zuwendungen im Rahmen des forstlichen Landesförderungsprogramms.

§ 4 Forstlicher Beirat

(1) Zur Beratung in Fragen der Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft wird beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein Forstlicher Beirat gebildet.
(2) ¹Diesem Beirat gehören an:
ein Vertreter des Bayerischen Bauernverbands, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
ein Vertreter des Bayerischen Waldbesitzerverbands e.V.,
ein Vertreter des größeren Körperschaftswaldbesitzes (über 100 ha Waldfläche),
zwei Vertreter des größeren Privatwaldbesitzes (über 100 ha Waldfläche),
sieben Vertreter forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (vorwiegend Privat- und Körperschaftswaldbesitz unter 100 ha Waldfläche),
ein Vertreter sonstiger Selbsthilfeeinrichtungen. ²Weitere Vertreter der Forstwirtschaft können als Beiratsmitglieder vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten benannt werden. ³Bei Bedarf können Sachverständige zugezogen werden.
(3) ¹Der Beirat wird vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. ²Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf fünf Jahre; sie werden von der Berufsvertretung vorgeschlagen.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.

§ 5 Ausführungsbestimmungen

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläßt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft
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