FoRGDV: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Forstrechte (FoRGDV) Vom 29. Januar 1959 (BayRS V S. 545) BayRS 7902-8-L (§§ 1–5)
Auf Grund von Art. 7 Abs. 3 und Art. 51 des Gesetzes über die Forstrechte (FoRG)
§ 1 (Zu Art. 7 Abs. 3
Für die Ausübung von Leseholzrechten gilt, soweit der Rechtstitel nicht etwas anderes bestimmt, folgendes:
¹Die Ausübung der Leseholzrechte ist mit Ausnahme der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juli jedes Jahres an mindestens zwei Werktagen in der Woche (Leseholztage) von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. ²Die Leseholztage werden vom Verpflichteten bestimmt und ortsüblich bekanntgegeben.
¹Die Verwendung von Hau- und Schneidewerkzeugen ist unzulässig. ²Ist nach dem Rechtstitel die Entnahme von Leseholz zulässig, das wegen seiner Stärke nicht mit der Hand umgedrückt werden kann, so dürfen kleine Handbeile verwendet werden.
¹Die Abfuhr des angewiesenen Leseholzes ist nur mit den in der Landwirtschaft betriebsüblichen Fahrzeugen einschließlich der mit einer grünen Nummer zugelassenen Motorfahrzeuge erlaubt. ²Schmale Waldwege mit nicht befestigter Fahrbahn können vom Waldbesitzer für motorisierte Fahrzeuge ganzjährig oder vorübergehend gesperrt werden.
§ 2 (Zu Art. 11, 14 und 22
Die nach Art. 11 Abs. 2 bis 6, Art. 14 Abs. 3, Buchst. a bis d und Art. 22 Abs. 2 bis 8 FoRG, erforderlichen Holzvoranschläge und Wertberechnungen sind in Anlehnung an die Formblattmuster
§ 3 (Zu Art. 26)
Die bei der Regierung von Oberbayern mit Sitz in München gebildete Forstrechtsstelle ist landesweit zuständig für Anträge gemäß Art. 37 FoRG, die ab 1. Mai 2007 gestellt werden.
§ 4 (Zu Art. 29
(1) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Verpflichteten werden vorgeschlagen
für den Bereich des Staatswaldes vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
für Angelegenheiten, die einen Nichtstaatswald betreffen, vom Bayerischen Waldbesitzerverband e.V.
(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Berechtigten werden vorgeschlagen
für alle Angelegenheiten, die nicht kirchliche Bezugsrechte betreffen, vom Bayerischen Bauernverband;
für Angelegenheiten kirchlicher Bezugsrechte
der Katholischen Kirche von den Erzbischöflichen und Bischöflichen Ordinariaten für ihren Bereich,
der Evang.-Luth. Kirche vom Evang.-Luth. Landeskirchenrat.
(3) ¹Zwischen den Ordinariaten kann eine von Absatz 2 Buchst. b Nr. 1 abweichende Zuständigkeit vereinbart werden. ²Sie ist der Regierung mitzuteilen.
(4) ¹ Die Regierung von Oberbayern teilt den vorschlagsberechtigten Behörden und Stellen spätestens sechs Monate vor Ablauf jeder Amtsperiode die erforderliche Zahl von Beisitzern und Stellvertretern mit. ²Die Vorschläge sind der Regierung drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode vorzulegen. ³Für die erstmalige Bestellung sind die Vorschlagslisten unter gleichzeitiger Mitteilung der erforderlichen Zahl von Beisitzern und Stellvertretern so rechtzeitig anzufordern, daß die Forstrechtsstellen ihre Tätigkeit am 1. April 1959 aufnehmen können.
§ 4a
§ 5 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1959 in Kraft
Holzvoranschlag zur Ermittlung der Massivbauentschädigung (Art. 11 FoRG)
Wertsberechnung zur Ermittlung der Massivbauentschädigung (Art. 11 FoRG)
Wertsberechnung zur Ermittlung des Ablösungsbetrags für angeforstete Massivbauten, für die Massivbauentschädigung bezahlt worden ist (Art. 22 Abs. 6 FoRG) –
Wertsberechnung zur Ermittlung des Ablösungsbetrags für angeforstete Massivbauten, für die Massivbauentschädigung bezahlt worden ist (Art. 22 Abs. 6 FoRG) –
Festmessung von Bau- und Nutzholzrechten gem. Art. 14 FoRG
I. Holzvoranschlag (Art. 14 Abs. 3 Buchst. a FoRG) für
Festmessung von Bau- und Nutzholzrechten gem. Art. 14 FoRG
II. Berechnung des jährlichen Unterhaltungsfixums (Art. 14 Abs. 3 Buchst. b und c FoRG) für
Festmessung von Bau- und Nutzholzrechten gem. Art. 14 FoRG
III. Berechnung der Abnutzungsentschädigung (Art. 14 Abs. 3 Buchst. d FoRG) für
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