Verordnung über die Führung der Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und über die Festsetzung der Zahl und die Berufung der Sozialrichter und Landessozialrichter Vom 25. Jun...
DE - Landesrecht Bayern

Verordnung über die Führung der Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und über die Festsetzung der Zahl und die Berufung der Sozialrichter und Landessozialrichter Vom 25. Juni 1965 (BayRS IV S. 561) BayRS 33-4-A (§§ 1–4)

Auf Grund von § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 30 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
§ 1 (1) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales führt die allgemeine Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Der Präsident des Landessozialgerichts übt die unmittelbare Dienstaufsicht über das Landessozialgericht und die höhere Dienstaufsicht über die Sozialgerichte aus.
(3) Der Präsident des Sozialgerichts übt die unmittelbare Dienstaufsicht über das Sozialgericht aus.
§ 2 (1) ¹Der Präsident des Landessozialgerichts und die Präsidenten der Sozialgerichte erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Gerichtsverwaltung. ²Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu den Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen.
(2) Die Entscheidung, welchen Personen gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG
§ 3 Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richter an den Sozialgerichten und am Landessozialgericht und beruft sie in ihr Amt.
§ 4 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1965 in Kraft
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