Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesbaugesetz auf den Zweckverband Donau-Hafen Deggendorf Vom 21. Juni 1982 GVBl. S. 393 BayRS 2130-11-B (§§ 1–3)
Auf Grund des § 147 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl I S. 856) und § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 23. Oktober 1962 (GVBl S. 281) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit der Stadt Deggendorf folgende Verordnung:
§ 1 Die Befugnis zur Aufstellung von Bebauungsplänen für den in der Verbandssatzung des Zweckverbandes Donau-Hafen Deggendorf - Zweckverband - (Bekanntmachung der Regierung von Niederbayern vom 7. April 1982 Nr. 230 – 4378 c 7 – 9, RABl S. 35) festgelegten räumlichen Wirkungsbereich wird auf den Zweckverband übertragen.
§ 2 (1) Dem Zweckverband werden ferner die Aufgaben, Rechte und Befugnisse der Stadt Deggendorf
zum Erlaß von Veränderungssperren und zur Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 ff. BBauG),
zur Ausübung der gesetzlichen Vorkaufsrechte der Stadt (§§ 24 ff. BBauG),
zur Durchführung der Umlegung (§ 45 ff. BBauG) und
zur Grenzregelung (§§ 80 ff. BBauG)
zur Straßenerschließung (§§ 123 ff. BBauG) und Erhebung von Straßenerschließungsbeiträgen (§§ 127 ff. BBauG)
für den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbandes übertragen.
(2) ¹Dem Zweckverband werden außerdem die Aufgaben, Rechte und Befugnisse der Stadt Deggendorf zur Durchführung der Abwassererschließung für das im Lageplan Maßstab 1:10 000
(3) Der Zweckverband tritt für seinen räumlichen Wirkungsbereich bei Enteignungen nach den §§ 85 ff. BBauG an die Stelle der Stadt Deggendorf.
§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
München, den 21. Juni 1982
G. Tandler, Staatsminister
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