AVSG
DE - Landesrecht Bayern

AVSG: Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) Vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982) BayRS 86-8-A/G (§§ 1–154)

Auf Grund von
§ 121a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874),
Art. 10, 26 Abs. 2 Satz 1, Art. 32 Abs. 4 Satz 1, Art. 51 Abs. 4, Art. 79 Nrn. 1 und 2 sowie Art. 98 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 479),
§ 21 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), sowie § 7 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (ZustG-ALG/FELEG) vom 7. April 1995 (GVBl S. 152, BayRS 8251-1-A),
§ 116 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 1 und § 128 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130),
§ 148 Abs. 4 und § 150 Abs. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984),
§ 45b Abs. 3 Satz 2, § 45c Abs. 6 Satz 4, § 76 Abs. 5 und § 92 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874),
§ 81 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Art. 2d des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856),
§§ 306, 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 und 3 und § 311 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz – LAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, ber. 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842),
§ 10 Abs. 2 Halbsatz 1 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz – HHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904),
§§ 10, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915), § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch Art. 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), und Art. 12 Abs. 1 des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes (BayLErzGG) vom 9. Juli 2007 (GVBl S. 442, BayRS 2170-3-A),
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904),
§ 82 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
erlässt die Bayerische Staatsregierung,
§ 90 Abs. 2 Halbsatz 2, § 91 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, ber. S. 466), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom. 20. Oktober 1992 (GVBl S. 532, BayRS 827-1-A),
erlassen das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit und das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,
Art. 5 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 479),
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen,
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951),
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen,
§ 28 Abs. 2 Sätze 1 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Art. 2d des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), in Verbindung mit § 7 Nr. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2008 (GVBl S. 730),
Art. 98 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 479),
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:

Teil 1 Vorschriften für den Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 1 Umverteilung der Erstattungsleistungen des Bundes

(1) ¹Die rechnerischen Mehrleistungen nach § 46 Abs. 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) werden gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) umverteilt.²Die Verteilungsmasse errechnet sich durch Multiplikation der innerhalb des Bezugsjahres mit dem Bund abgerechneten Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II mit dem nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II angepassten landesspezifischen Wert für das Bezugsjahr.³Verteilungsmaßstab sind die Anteile an den gemäß § 46 Abs. 11 Satz 5 SGB II gemeldeten Leistungsausgaben für Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Bezugsjahr.⁴Eine Umverteilung findet nicht statt, soweit die rechnerischen Mehrleistungen die für ganz Bayern gemeldeten Leistungsausgaben nach Satz 3 übersteigen.
(2)
(3) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche und Zahlungspflichten nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGSG erfolgt jeweils nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 SGB II im Jahr, das auf das Bezugsjahr folgt.

Teil 2 Vorschriften für den Bereich des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –

§ 5 Übertragung von Aufgaben auf die Oberversicherungsämter

(1) Die Oberversicherungsämter (Art. 6 Abs. 2 bis 5 AGSG) sind im Bereich der Sozialversicherung Aufsichtsbehörden über die landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie über die nach § 94 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Arbeitsgemeinschaften in folgenden Angelegenheiten:
Errichtung (§ 148 Abs. 1 Satz 1, § 158 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V), Ausdehnung (§ 149 Satz 2 in Verbindung mit § 148 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und Erweiterung (§ 159 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB V) von Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI),
Vereinigung von Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen (§§ 144, 146, 150, 160, 171a, 172 Abs. 3 Satz 2 SGB V) sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 SGB XI),
Satzungen der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 195 SGB V , § 47 Abs. 3 SGB XI), der Kassenverbände nach § 218 SGB V und der Kassenverbände, die bis zum 31. Dezember 1988 nach § 406 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gebildet waren (Art. 70 des Gesundheits-Reformgesetzes – GRG),
Ausscheiden eines Betriebs aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse und -pflegekasse (§ 151 Abs. 3 SGB V, § 46 Abs. 5 SGB XI) und Ausscheiden einer Handwerksinnung aus der gemeinsamen Innungskrankenkasse und -pflegekasse (§ 161 Satz 2 und 3 SGB V, § 46 Abs. 5 SGB XI),
Anpassung des Mitgliederkreises von Innungskrankenkassen und -pflegekassen, wenn sich auf Grund von Änderungen des Handwerksrechts der Kreis der Innungsmitglieder einer Trägerinnung verändert (§ 159 Abs. 2 SGB V, § 46 Abs. 5 SGB XI),
Auflösung von Betriebs- und Innungskrankenkassen (§ 152 Satz 2 und 3, § 162 Satz 2 und 3 SGB V) sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 SGB XI),
Schließung von Betriebs- und Innungskrankenkassen (§§ 153, 163 SGB V) sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 SGB XI),
Insolvenz von Betriebs- und Innungskrankenkassen (§ 171b SGB V) sowie der bei ihnen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 SGB XI),
Maßnahmen zur Vermeidung von Schließung oder Insolvenz von Betriebs- und Innungskrankenkassen (§§ 265a, 265b SGB V) sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 SGB XI),
Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Verbänden der Krankenkassen (§§ 171e, 171f SGB V),
Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages (§ 242 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB V),
Dienstordnungen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 356, 357 Abs. 1, § 414b Satz 2 RVO, Art. 70 GRG, § 147 Abs. 2 bis 4 SGB VII),
Bestellung der für die Geschäfte der Stellen derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung gilt, erforderlichen Personen (§ 350 RVO),
Entlassung von dienstordnungsmäßig Angestellten (§ 354 Abs. 5 Satz 1, § 357 Abs. 2 RVO),
Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten und von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamtinnen (§ 66 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB X),
Prüfungsordnungen der Unfallversicherungsträger (§ 18 Abs. 2 Satz 3 SGB VII),
Genehmigungs- und anzeigepflichtige Maßnahmen im Sinn des § 85 SGB IV; im Fall des Erwerbs und des Leasens von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Errichtung, der Erweiterung und des Umbaus von Gebäuden nach § 85 Abs. 1 SGB IV jedoch nur, soweit die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben den Betrag von 25 000 000 € nicht übersteigen,
Vergabe von Aufträgen, insbesondere Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen nach § 21 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) und Überprüfung von sonstigen Beschwerden,
Übersichten über gespeicherte Sozialdaten, Nutzung von Sozialdaten für Forschungsvorhaben, Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt, Einrichtung automatisierter Abrufverfahren sowie Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag (§ 287 Abs. 1 SGB V, § 151a Abs. 3 Satz 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1 und 5 Satz 2 SGB X),
Beschlüsse über die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen (§ 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV),
Wahrnehmung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder einer Betriebskrankenkasse (§ 35a Abs. 5 Satz 3 SGB IV),
Bestellung des Wahlausschusses zur Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, Verpflichtung seiner Mitglieder und Regelung ihrer Entschädigung (§ 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung – SVWO).
(2) Im Rahmen der Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen auf dem Gebiet der Sozialversicherung werden den Oberversicherungsämtern ferner folgende Aufgaben übertragen:
Die Bestellung des Landeswahlausschusses und Verpflichtung seiner Mitglieder, die Bestimmung der Stelle, die dessen Geschäfte führt, sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Berufung seiner Mitglieder und ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen (§ 4 SVWO),
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Regelung der Entschädigung des oder der Landeswahlbeauftragten und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin sowie der Mitglieder des Landeswahlausschusses (§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 5 SVWO),
die Abrechnung der Entschädigungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 5 SVWO sowie der Kostenerstattungen nach § 87 Abs. 2 SVWO.
(3) ¹Für die Aufgaben nach Abs. 1 ist für die Pflegekasse bei der AOK Bayern das Oberversicherungsamt Nordbayern zuständig.²Die Aufgaben nach Abs. 2 führt das Oberversicherungsamt durch, bei dem der oder die Landeswahlbeauftragte den Sitz hat.

§ 5a Grundsatz

Die Kosten, die dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung auf Grund der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen, werden ihm nach den folgenden Regelungen erstattet.

§ 5b Erstattungspflichtige

Erstattungspflichtig sind die landesunmittelbaren
Sozialversicherungsträger,
Landesverbände der Krankenkassen,
Arbeitsgemeinschaften der Sozialversicherungsträger,
Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 SGB V,
die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,
die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns und
der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern.

§ 5c Erstattungspflichtige Kosten

¹Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung ermittelt die Höhe der ihm entstandenen Kosten und stellt die von den Erstattungspflichtigen zu tragenden Erstattungsbeträge fest.²Die zu erstattenden Kosten umfassen die tatsächlichen Personal- und Sachausgaben des Landesprüfungsamts für Sozialversicherung einschließlich der Personalnebenkosten des jeweiligen Haushaltsjahres und einen Versorgungszuschlag in Höhe von 40 v. H. der ruhegehaltsfähigen Bestandteile der tatsächlich verausgabten Dienstbezüge seiner Beamten.

§ 5d Erstattungsbeträge

(1) Die Kostenaufteilung zwischen den Versicherungszweigen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung richtet sich nach dem Prüfaufwand.
(2) Innerhalb der Versicherungszweige gilt:
Für die Krankenversicherung: Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Prüfungsstellen und die Beschwerdeausschüsse nach § 106 SGB V, die Landesverbände der Krankenkassen sowie der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern und weitere Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 1a SGB X) tragen die Kosten der bei ihnen durchgeführten Prüfungen nach § 274 Abs. 2 Satz 3 bis 9 SGB V. Die Kosten für Prüfungen nach der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung tragen die Krankenkassen abweichend von Abs. 5 in voller Höhe. Der auf die Krankenversicherung entfallende Kostenanteil nach Abs. 1 wird um die nach den Sätzen 1 und 2 festgestellten Erstattungsbeträge gemindert. Die nach den Sätzen 2 und 3 ermittelten Beträge tragen die Krankenkassen jeweils nach der Zahl ihrer Mitglieder. Diese ergibt sich aus der Statistik des abzurechnenden Jahres über die Mitglieder im Jahresdurchschnitt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für die Rentenversicherung: Der nach Abs. 1 auf diese entfallende Kostenanteil wird unter den Rentenversicherungsträgern nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen aufgeteilt. Die Kosten für Prüfungen von Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 1a SGB X) werden entsprechend § 274 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB V ermittelt und verringern den auf die Rentenversicherung entfallenden Kostenanteil nach Abs. 1 entsprechend § 274 Abs. 2 Satz 10 SGB V.
Für die Unfallversicherung:
Der nach Abs. 1 auf diese entfallende Kostenanteil wird unter den Unfallversicherungsträgern nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen aufgeteilt.
(3) Die Erstattungsbeträge der landesunmittelbaren Pflegekassen sind in den Erstattungsbeträgen der landesunmittelbaren Krankenkassen enthalten.
(4) Die Zahlung der auf die Betriebskrankenkassen entfallenden Erstattungsbeträge erfolgt über den BKK Landesverband Bayern.
(5) ¹Die Erstattungsbeträge der Sozialversicherungsträger werden um den Anteil gekürzt, der im staatlichen Interesse liegt.²Dieser Anteil, der auch Aufsichtsprüfungen umfasst, beträgt 30 v. H.

§ 5e Abrechnungszeitraum

Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

§ 5f Vorschuss

¹Das Landesprüfungsamt kann von den Erstattungspflichtigen (§ 5b) Vorschüsse erheben.²Die Höhe der Vorschüsse bemisst sich nach den vom Landesprüfungsamt ermittelten voraussichtlichen Erstattungsbeträgen (§ 5d) für den entsprechenden Abrechnungszeitraum.³Zu hohe Vorschusszahlungen werden auf die nächste Forderung angerechnet.

Teil 3 Vorschriften für den Bereich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –

§ 6 Erteilung der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtung

Zuständige Behörde nach § 121a Abs. 1 Satz 1 SGB V für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtung ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

§ 7 Gemeinsames Landesgremium

¹Es besteht ein Gemeinsames Landesgremium nach § 90a Abs. 1 SGB V mit einer Geschäftsstelle beim Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.²Das Gemeinsame Landesgremium hat das Recht zur Stellungnahme nach § 90a Abs. 2 SGB V und § 12 Abs. 3 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.

§ 8 Zusammensetzung des Gemeinsamen Landesgremiums

(1) ¹In das Gemeinsame Landesgremium entsenden auf die Dauer von drei Jahren:
vier Mitglieder die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern,
je zwei Mitglieder
die Bayerische Krankenhausgesellschaft,
die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,
das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege,
je ein Mitglied
die Bayerische Landesärztekammer,
die Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten,
die Bayerische Landeszahnärztekammer,
die Bayerische Landesapothekerkammer
als Vertreter der Heilberufekammern,
je ein Mitglied
der Bayerische Gemeindetag,
der Bayerische Städtetag,
der Bayerische Landkreistag,
der Bayerische Bezirketag
als Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
ein Mitglied der Patienten- und Pflegebeauftragte der Staatsregierung,
zwei Mitglieder die Organisationen nach § 140f SGB V (Patientenvertreter).
²Soweit Angelegenheiten allein oder weit überwiegend die vertragszahnärztliche Versorgung betreffen, entsendet abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns die dort genannte Anzahl an Mitgliedern.³Hierüber entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
(2) ¹Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie je ein Vertreter der Heilberufekammern (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und der kommunalen Spitzenverbände (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).²Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.³Die übrigen Mitglieder können mitberaten und bei der Beschlussfassung anwesend sein.
(3) ¹Die entsendenden Stellen benennen ihre Mitglieder und deren Stellvertreter gegenüber der Geschäftsstelle.²Die Abberufung eines Mitglieds oder Stellvertreters erfolgt gegenüber der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung einer Ersatzperson.³Die Heilberufekammern und die kommunalen Spitzenverbände (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) benennen gegenüber der Geschäftsstelle das nach Abs. 2 Satz 1 stimmberechtigte Mitglied.
(4) ¹Das Gemeinsame Landesgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.²Den Vorsitz führt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

§ 9 Beschlüsse des Gemeinsamen Landesgremiums

¹Das Gemeinsame Landesgremium entscheidet durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.²Beschlüsse im schriftlichen Verfahren werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

§ 10 Kostentragung

¹Die Mitglieder tragen ihre Kosten vorbehaltlich Satz 2 selbst.²Entschädigungsleistungen an die Patientenvertreter trägt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege; die Erstattung ihrer Reisekosten richtet sich nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.

Teil 4 Vorschriften für den Bereich des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – und für den Bereich des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

§ 11 Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung

Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung ist bei Beamten und Beamtinnen, Richtern und Richterinnen sowie bei sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten, deren Dienstherr der Freistaat Bayern ist, die jeweilige oberste Dienstbehörde, soweit nicht in den §§ 12 bis 14 Abweichendes bestimmt ist.

§ 12 Abweichende Regelung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz

Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz sind an Stelle der obersten Dienstbehörde Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 SGB VI
die Präsidenten der Oberlandesgerichte für die Richter und Richterinnen, Beamten und Beamtinnen sowie für die sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten der in ihren Bezirken gelegenen Gerichte und Staatsanwaltschaften,
der Präsident des Oberlandesgerichts München außerdem für die Beamten und Beamtinnen sowie für die sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten im Bayerischen Staatsministerium der Justiz,
das Landesamt für Finanzen für die Beamten und Beamtinnen sowie für die sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten der Justizvollzugsanstalten und der Justizvollzugsschule Straubing.

§ 13 Abweichende Regelung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sind an Stelle der obersten Dienstbehörde Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 SGB VI
die Regierung von Oberbayern für die Beamten und Beamtinnen
des Staatsinstituts
– für Schulqualität und Bildungsforschung (nur hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes),
– für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilung II in München,
– für die Ausbildung von Förderlehrern, Abteilung II in Freising,
der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport, der Landesschulen für Blinde, für Gehörlose und für Körperbehinderte, des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen Südbayern in München, der Akademie für Politische Bildung in Tutzing,
die Regierung der Oberpfalz für die Beamten und Beamtinnen des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen Ostbayern in Regensburg,
die Regierung von Oberfranken für die Beamten und Beamtinnen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern – Abteilung V in Bayreuth, des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern in Bayreuth,
die Regierung von Mittelfranken für die Beamten und Beamtinnen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern – Abteilung III und Abteilung IV in Ansbach, des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen Nordbayern in Nürnberg,
die Regierung von Unterfranken für die Beamten und Beamtinnen des Stiftungsamts Aschaffenburg,
die Regierung von Schwaben für die Beamten und Beamtinnen der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen, des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern – Abteilung I in Augsburg und der Zentralstelle für Computer im Unterricht Augsburg,
die jeweils örtlich zuständigen Regierungen für die Schulaufsichtsbeamten und Schulaufsichtsbeamtinnen, die Beamten und Beamtinnen an Grundschulen und Hauptschulen sowie an Förderschulen, an den Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife) und Studienkollegs bei den Universitäten und Fachhochschulen des Freistaates Bayern, an den staatlichen beruflichen Schulen – ausgenommen Berufsoberschulen und Fachoberschulen –, bei den staatlich verwalteten Stiftungen (Studienseminaren) und den staatlichen Schulberatungsstellen,
für die Beamten und Beamtinnen im Staatsministerium für Unterricht und Kultus, an staatlichen Gymnasien, an staatlichen Realschulen sowie an staatlichen Berufsoberschulen und Fachoberschulen das Landesamt für Finanzen.

§ 14 Abweichende Regelung im Geschäftsbereich sonstiger oberster Dienstbehörden

In der Staatskanzlei, dem Obersten Rechnungshof und den Geschäftsbereichen der übrigen Staatsministerien ist an Stelle der obersten Dienstbehörde Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 SGB VI für die Beamten, Richter und sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten das Landesamt für Finanzen.

§ 15 Zuständigkeiten

(1) ¹Für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Satz 2 ALG ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.²Sie entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ALG im Einvernehmen mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) ¹Die nach § 7 Abs. 5 FELEG erforderliche Bescheinigung zum Nachweis der Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a FELEG erteilt die für die abzugebende Fläche zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FELEG erteilt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
²Zuständig ist jeweils das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Betriebssitz hat.
(3) Zur Landveräußerung und Landverpachtung können nach § 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 ALG ermächtigt werden
die Flurbereinigungsverbände und die Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz,
die Bayerische Landessiedlung GmbH.
(4) Die in Abs. 3 genannten juristischen Personen leiten die gesonderten Nachweise (§ 21 Abs. 6 Satz 4 ALG) zusammengefasst dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu, das die Nachweise veröffentlicht.

Teil 5 Vorschriften für den Bereich des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –

§ 16 Bayerische Landesunfallkasse

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die in § 128 SGB VII genannten Unternehmen und Versicherten ist die Bayerische Landesunfallkasse.

§ 17 Vereinigung der kommunalen Unfallversicherungsträger

(1) ¹Der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband und die Unfallkasse München werden mit Wirkung zum 1. Januar 2012 zur Kommunalen Unfallversicherung Bayern vereinigt.²Alle Rechte und Pflichten der nach Satz 1 vereinigten Körperschaften gehen auf die Kommunale Unfallversicherung Bayern über.
(2) ¹Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Kommunalen Unfallversicherung Bayern nach der Summe der Zahlen der Mitglieder, die in den Satzungen der vereinigten Körperschaften jeweils bestimmt worden sind.²Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der vereinigten Körperschaften und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der Kommunalen Unfallversicherung Bayern.³Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der Kommunalen Unfallversicherung Bayern werden mit der Mehrheit der nach der Größe der vereinigten Körperschaften gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern bestimmt.

§ 18 Kommunale Unfallversicherung Bayern

¹Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die in § 129 SGB VII genannten Unternehmen und Versicherten ist die Kommunale Unfallversicherung Bayern.²Sie ist ein Gemeindeunfallversicherungsverband im Sinn der § 114 Abs. 1 Nr. 7 und § 117 Abs. 1 SGB VII.

§ 19 Aufgabenübertragung für die Bayerische Landesunfallkasse

¹Die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Bayerischen Landesunfallkasse werden von der Kommunalen Unfallversicherung Bayern wahrgenommen.²Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sind zugleich Geschäftsführer oder Geschäftsführerin und stellvertretender Geschäftsführer oder stellvertretende Geschäftsführerin der Bayerischen Landesunfallkasse.³Die Wahl des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin und die Wahl von dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin erfolgt durch die Kommunale Unfallversicherung Bayern im Einvernehmen mit der Bayerischen Landesunfallkasse.⁴Das Nähere über die Herstellung des Einvernehmens wird durch Vereinbarung zwischen der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und der Bayerischen Landesunfallkasse geregelt, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

§ 20 Zuständigkeit für Hilfeleistungsunternehmen

Abweichend von § 16 ist für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII sowie für das Bayerische Rote Kreuz in seiner Gesamtheit die Kommunale Unfallversicherung Bayern zuständig.

§ 21 Dienstherrnfähigkeit

Die Kommunale Unfallversicherung Bayern besitzt das Recht, Beamte und Beamtinnen zu haben.

Teil 6 Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts

§ 22 Bezeichnung

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales führt neben der Behördenbezeichnung, soweit es Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe wahrnimmt, die Bezeichnung „Bayerisches Landesjugendamt“.

§ 23 Wahrnehmung der Aufgaben

(1) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze im Rahmen dieser Verordnung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen.
(2) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind und nicht zu den laufenden Geschäften gehören.
(3) ¹Der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Landesjugendamts (§ 29) führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.²Er oder sie berichtet dem Landesjugendhilfeausschuss über wichtige Angelegenheiten und führt seine Beschlüsse aus.³Hält er oder sie einen Beschluss für rechtswidrig oder für nicht vollziehbar, so hat er oder sie das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unverzüglich zu unterrichten und eine Weisung über das weitere Vorgehen einzuholen.

§ 24 Vorsitz des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss wählt aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern ein vorsitzendes Mitglied und bis zu drei stellvertretende vorsitzende Mitglieder.
(2) ¹Das vorsitzende Mitglied beruft den Landesjugendhilfeausschuss ein und leitet seine Sitzungen.²Es legt die Tagesordnung der Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses fest und bereitet die Beratungen mit Unterstützung der stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder und der Verwaltung des Landesjugendamts vor.³Es entscheidet darüber, welche nicht dem Landesjugendhilfeausschuss angehörenden Fachleute nach Art. 27 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 AGSG zu den einzelnen Sitzungen hinzugezogen werden sollen.
(3) Ist das vorsitzende Mitglied verhindert, handeln die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder in der vom Ausschuss bestimmten Reihenfolge.

§ 25 Sitzungen

(1) ¹Der Landesjugendhilfeausschuss ist auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.²Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen beim vorsitzenden Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses oder bei der Verwaltung des Landesjugendamts einzureichen.³Die Sitzung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.⁴Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall zwei Wochen.
(2) ¹Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.²Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(3) ¹Über jede Sitzung ist durch die Verwaltung des Landesjugendamts eine Niederschrift zu fertigen.²Nähere Regelungen, insbesondere zu Form und Frist der Einladungen, trifft die Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses.

§ 26 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) ¹Der Landesjugendhilfeausschuss beschließt grundsätzlich in Sitzungen.²In Sitzungen werden seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.³Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) ¹Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen.²Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.³Leere Stimmzettel sind ungültig.⁴Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den zwei Personen mit den beiden höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt.⁵Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

§ 27 Unterausschüsse

(1) ¹Der Landesjugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Unterausschüsse einrichten.²Die Arbeitsaufträge legt der Landesjugendhilfeausschuss fest.³Bei der Einrichtung der Unterausschüsse und der Festlegung ihrer Arbeitsaufträge soll auf die Aufgabengliederung der Verwaltung des Landesjugendamts Rücksicht genommen werden.
(2) ¹Die Zusammensetzung der Unterausschüsse und die Anzahl der ihnen angehörenden Personen legt der Landesjugendhilfeausschuss nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel durch Beschluss fest.²Er kann in Unterausschüsse auch Personen berufen, die nicht Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind; dies gilt auch für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.³Zwei Drittel der Mitglieder eines Unterausschusses müssen dem Landesjugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder angehören.
(3) ¹Über den Vorsitz eines Unterausschusses entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss.²Der Vorsitz soll einem stimmberechtigten Mitglied oder einem stimmberechtigten stellvertretenden Mitglied übertragen werden.
(4) ¹Die Unterausschüsse sind vorberatend tätig.²Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich.³§ 25 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses.

§ 28 Reisekostenvergütung

¹Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse erhalten eine Reisekostenvergütung nach den für Beamte und Beamtinnen des Staates geltenden Vorschriften.²Für Mitglieder, die nicht Beamte oder Beamtinnen des Staates sind, bemisst sich die Fahrtkostenerstattung nach den für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A geltenden Bestimmungen.

§ 29 Leiter oder Leiterin der Verwaltung

Vor der Bestellung der mit der Leitung betrauten Person (Leiter oder Leiterin der Verwaltung) wird der Landesjugendhilfeausschuss gehört.

§ 30 Unaufschiebbare Geschäfte

¹Der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung (§ 29) kann unaufschiebbare Geschäfte des Landesjugendhilfeausschusses anstelle des vorsitzenden Mitglieds erledigen, wenn dieses an der Wahrnehmung verhindert und eine zeitgerechte Wahrnehmung durch die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder nicht möglich ist.²Davon hat er das vorsitzende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses unverzüglich zu unterrichten.

§ 31 Geschäftsordnung

¹Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.²Er beschließt die Geschäftsordnung nach Anhörung des Leiters oder der Leiterin der Verwaltung (§ 29) und der obersten Landesjugendbehörden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 32 Übertragung von Aufgaben auf den Bayerischen Jugendring

(1) ¹Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 SGB VIII werden, soweit sie die Jugendarbeit betreffen, auf den Bayerischen Jugendring übertragen.²Dies gilt insbesondere für
die Beratung der Jugendämter und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendarbeit,
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern und den anerkannten freien Trägern der Jugendarbeit,
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendarbeit, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen,
ferner für
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendarbeit,
die Beratung der Träger von Einrichtungen der Jugendarbeit in Fragen der Planung und Betriebsführung,
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendarbeit,
soweit die in Nrn. 4 bis 6 genannten Aufgaben für den örtlichen Bereich nicht durch die Jugendämter wahrgenommen werden können.³Zur Jugendarbeit im Sinn dieser Bestimmung gehören auch die damit sachlich zusammenhängenden Aufgaben der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes.
(2) Unberührt bleiben die Zuständigkeit des Landesjugendhilfeausschusses zur Behandlung von Angelegenheiten der Jugendarbeit im Gesamtzusammenhang der Jugendhilfe und der Jugendhilfeplanung nach § 71 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 SGB VIII sowie die Aufgaben der Obersten Landesjugendbehörde nach § 82 Abs. 1 SGB VIII und die Aufgaben der Bezirke nach Art. 31 AGSG.

§ 33 Festbeträge

(1) Die Höhe der pauschalierten Festbeträge nach Art. 51 AGSG für die kreisfreien Gemeinden und Landkreise sowie die Anteile des Staates und der einzelnen Bezirke hieran werden durch das Landesamt für Statistik errechnet.
(2) ¹Der jährliche pauschalierte feste Anteil einer kreisfreien Gemeinde oder eines Landkreises beträgt ein Fünftel der Summe der für den Bezugszeitraum an die jeweilige kreisfreie Gemeinde oder den jeweiligen Landkreis ausgereichten Istbeträge der Kostenbeteiligung nach Art. 51 AGSG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 geltenden Fassung.²Bezugszeitraum sind die Kalenderjahre 2004 bis 2008.

§ 34 Festsetzung und Auszahlung

(1) Die einmalige Festsetzung der pauschalierten Festbeträge nach § 33 gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt durch die Bezirke.
(2) ¹Die Bezirke überweisen die Gesamtbeträge an die kreisfreien Gemeinden und Landkreise zum 1. September.²Die Regierung von Mittelfranken ersetzt den Bezirken die Beträge, die auf den Staat entfallen, zum 1. September.

§ 35 Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII

(1) ¹Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII.²Dort wird eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle eingerichtet.
(2) ¹Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die Regierung von Niederbayern.²Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist obere Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) ¹Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der beteiligten Organisationen bedarf.²Beteiligt sind die Mitgliedsverbände der Gruppen nach § 36 Abs. 1.

§ 36 Bestellung der Mitglieder

(1) Es werden bestellt:
ein vorsitzendes Mitglied und
weitere Mitglieder, von denen vorgeschlagen werden
je zwei vom Bayerischen Landkreistag und Bayerischen Städtetag – Gruppe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe –,
drei von der Gruppe der freigemeinnützigen Einrichtungsträger; hierzu gehören die Mitgliedsverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern und
je eines
von der Gruppe der kommunalen Einrichtungsträger; hierzu gehören der Bayerische Landkreistag und der Bayerische Städtetag und
vom Verband privater Kinderheime (VPK), Landesverband Bayern des VPK-Bundesverbands privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e. V., als Vertreter der Gruppe der privat-gewerblichen Einrichtungsträger.
(2) ¹Die Geschäftsstelle bestellt
das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter auf gemeinsamen Vorschlag aller beteiligter Organisationen; die vorgeschlagenen Personen dürfen keiner beteiligten Organisation angehören,
die weiteren Mitglieder sowie mindestens einen Stellvertreter und bis zu zwei weitere Stellvertreter je Mitglied auf jeweiligen Vorschlag der in Abs. 1 genannten Gruppen; im Rahmen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b erfolgen Vorschlag und Bestellung als erstes, zweites und drittes Mitglied.
²Zu jedem Vorschlag muss der Geschäftsstelle eine schriftliche Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person vorgelegt werden.
(3) ¹Wenn zwei Monate vor Beginn einer Amtsperiode kein gemeinsamer Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 vorliegt, bestimmt die Regierung von Niederbayern das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen durch Losentscheid.²Wenn zum selben Zeitpunkt für ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter kein Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 vorliegt, keine Personen für das Losverfahren nach Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 benannt wurden oder die Reihenfolge nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 nicht bestimmt wurde, entscheidet insoweit auf Antrag einer beteiligen Organisation die Regierung von Niederbayern.
(4) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen über die erfolgten Bestellungen und jede Änderung der Besetzung.

§ 37 Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.
(2) ¹Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist ein Nachfolger für den Zeitraum bis zum Ablauf der Amtsperiode zu bestellen.²§ 36 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gilt für die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter entsprechend.

§ 38 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) ¹Auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Organisationen hat die Regierung von Niederbayern das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter abzuberufen.²Beantragt nur eine der beteiligten Organisationen die Abberufung und kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Regierung von Niederbayern die Abberufung aus wichtigem Grund vornehmen.
(2) Die in § 36 Abs. 1 genannten Gruppen können die jeweils von ihnen bestellten weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.
(4) Die Abberufung nach Abs. 2 und die Amtsniederlegung nach Abs. 3 haben keine Auswirkung auf laufende Verfahren.

§ 39 Amtsführung

(1) ¹Die Mitglieder und deren Stellvertreter führen ihr Amt als Ehrenamt.²Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.
(3) Die Mitglieder und deren Stellvertreter haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) ¹Für den Ausschluss und die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle gelten die §§ 41 bis 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) mit Ausnahme des § 41 Nr. 7 und 8 ZPO entsprechend.²Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter oder als Beistand einer Vertragspartei berechtigen bei den weiteren Mitgliedern und deren Stellvertretern nicht zum Ausschluss oder zur Ablehnung.

§ 40 Besetzung

(1) Die Schiedsstelle ist besetzt mit den Mitgliedern nach § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a und b sowie dem Mitglied
nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa in Angelegenheiten eines kommunalen Einrichtungsträgers,
nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb im Übrigen.
(2) ¹In Angelegenheiten eines Einrichtungsträgers aus der Gruppe der freigemeinnützigen Einrichtungsträger ist nach Möglichkeit sicherzustellen, dass jedenfalls ein Sitz nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit einer Person besetzt ist, die dem Verband entstammt, dem der Einrichtungsträger angehört.²Hierzu werden zunächst die Stellvertreter des ersten Mitglieds nach ihrer Reihenfolge, dann diejenigen der weiteren Mitglieder herangezogen.³Ersetzt wird das Mitglied, dessen Stellvertreter herangezogen wird.

§ 40a Antrag

¹In dem Antrag zur Einleitung des Schiedsverfahrens sind die Ergebnisse der vorausgegangenen Verhandlungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, sowie die Mitgliedschaft in einer beteiligten Organisation anzugeben.²Der Antrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen und soll ein bestimmtes Begehren enthalten.

§ 40b Vorbereitung und Leitung der Sitzungen

(1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt Zeit und Ort der Sitzung und veranlasst die Ladung der Parteien und der Mitglieder der Schiedsstelle.
(2) ¹Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen; bei Eilbedürftigkeit kann das vorsitzende Mitglied eine kürzere Frist festlegen.²Die Ladung enthält Angaben zu Ort und Zeit, die Tagesordnung und die für die Mitglieder der Schiedsstelle entscheidungserheblichen Unterlagen.³Jedes Mitglied der Schiedsstelle kann verlangen, Einsicht in die vollständigen von den Parteien eingereichten Unterlagen zu nehmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzungen vor und leitet sie.
(4) ¹Die Schiedsstelle bedient sich aller Beweismittel, die sie für erforderlich hält.²§§ 20 und 21 Abs. 1 und 3 SGB X gelten entsprechend.
(5) Das vorsitzende Mitglied wirkt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.

§ 40c Verhandlung

(1) ¹Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung durch Beschluss.²Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn beide Parteien ausdrücklich auf sie verzichten.³Es kann in Abwesenheit der Parteien verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen wurde.⁴Ferner kann das vorsitzende Mitglied ein schriftliches Verfahren anordnen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist; auf Antrag einer Partei ist mündlich zu verhandeln.⁵Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet.
(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und von der Seite der Kostenträger (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) sowie von der Seite der Einrichtungsträger (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c) je mindestens zwei Mitglieder oder Stellvertreter und das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter anwesend sind.
(3) ¹Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.²Jedes Mitglied hat eine Stimme.³Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.⁴Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(4) Die Beratung und die Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien.
(5) ¹Die Parteien können das Verfahren durch einen Vergleich zur Niederschrift der Schiedsstelle beenden.²Der Antragsteller kann bis zur Entscheidung der Schiedsstelle seinen Antrag zurücknehmen.³Im Fall des Vergleichs, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise ist über die Kosten zu entscheiden.
(6) ¹Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.²Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
den Ort und das Datum der Verhandlung,
die Namen des vorsitzenden Mitglieds, der weiteren Mitglieder, der erschienenen Parteien und der Sachverständigen,
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
das Ergebnis eines Augenscheins.
³Die Niederschrift ist klar und möglichst kurz abzufassen, auf Anlagen kann verwiesen werden.⁴Sie ist vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen.

§ 40d Entscheidung

Die Entscheidung der Schiedsstelle ist den Parteien schriftlich bekannt zu geben.

§ 40e Entschädigung

(1) ¹Nur das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter erhalten eine Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes wie ein Ehrenbeamter.²Als Entschädigung für den sonstigen Zeit- und Arbeitsaufwand wird eine Fallpauschale von 200 € gewährt.³Die Fallpauschale ermäßigt sich bei Antragsrücknahme oder Erledigung auf sonstige Weise auf 50 €.
(2) Zeugen sowie Sachverständige, die von der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(3) Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

§ 40f Kosten

(1) ¹Für jedes Schiedsverfahren wird zur Deckung der Kosten, bestehend aus anteiligen Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle einschließlich der Entschädigung nach § 40e sowie der Auslagen, eine Gebühr erhoben.²Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied nach der Bedeutung der Angelegenheit und des Zeit- und Verwaltungsaufwands festgesetzt; sie beträgt zwischen 400 € und 7 700 €.³Daneben werden Auslagen im Sinn von Art. 10 des Kostengesetzes (KG) festgesetzt.⁴Die Art. 11 bis 15 und 19 KG sind anzuwenden.
(2) ¹Die Gebühren und Auslagen werden dem unterliegenden Teil auferlegt, bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sind sie verhältnismäßig zu teilen.²Im Fall des Vergleichs, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise, ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.

Teil 7 Vorschriften für den Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe Menschen mit Behinderungen –

§ 41 Zuständigkeit für die Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch

¹Für das Erstattungsverfahren nach § 233 Abs. 4 und 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie für die Berechnung des Prozentsatzes gemäß § 231 Abs. 4 SGB IX ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.²Das Zentrum Bayern Familie und Soziales macht den Prozentsatz nach § 231 Abs. 4 SGB IX bekannt.

§ 41a Schiedsstelle nach § 133 SGB IX

¹Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 133 SGB IX.²Für sie gelten die §§ 35 bis 40f entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt Abweichendes geregelt ist.

§ 41b Bestellung der Mitglieder

(1) Es werden bestellt:
ein vorsitzendes Mitglied und
weitere Mitglieder, von denen vorgeschlagen werden
vier von dem Bayerischen Bezirketag – Gruppe der Träger der Eingliederungshilfe –,
sieben von der Gruppe der freigemeinnützigen Leistungserbringer; hierzu gehören die Mitgliedsverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern und der Lebenshilfe Landesverband Bayern,
eines von der Gruppe der kommunalen Leistungserbringer; hierzu gehören die kommunalen Spitzenverbände in Bayern und
zwei von der Gruppe der privat-gewerblichen Leistungserbringer; hierzu gehören der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V., Landesgruppe Bayern, und der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V., Landesgruppe Bayern.
(2) § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 2 Alternative 3 findet keine Anwendung.

§ 41c Besetzung

(1) ¹Die Schiedsstelle ist besetzt mit
den Mitgliedern nach § 41b Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a,
einem Mitglied nach § 41b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d,
zwei Mitgliedern nach § 41b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und
einem weiteren Mitglied
nach § 41b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c in Angelegenheiten eines kommunalen Leistungserbringers,
nach § 41b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b oder Buchst. d im Übrigen.
²Der Sitz nach Satz 1 Nr. 4 Buchst. b ist besetzt mit einem Mitglied, das
dem Mitgliedsverband entstammt, dem der vom Schiedsverfahren betroffene Leistungserbringer angehört, sofern der Verband noch nicht in der Schiedsstelle vertreten ist,
im Übrigen einem Mitgliedsverband der Gruppe der freigemeinnützigen Leistungserbringer entstammt, der noch nicht in der Schiedsstelle vertreten ist.
(2) ¹Die Gruppe der freigemeinnützigen Leistungserbringer ordnet die von ihr vorgeschlagenen Mitglieder den Sitzen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 2 zu und unterrichtet darüber die Geschäftsstelle.²Wenn zwei Monate vor Beginn einer Amtsperiode keine Zuordnung erfolgt ist, entscheidet auf Antrag einer beteiligten Organisation die Regierung von Niederbayern auf Grundlage der Zahl der betreuten Personen der Mitgliedsverbände, denen die Mitglieder entstammen.³Eine Änderung der Zuordnung während der Amtsperiode ist nur aus wichtigem Grund zulässig.⁴Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Regierung von Niederbayern.⁵Für die Gruppe der privatgewerblichen Leistungserbringer gelten für den Sitz nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 41d Abweichende Bestimmungen

(1) Abweichend von § 35 Abs. 3 Satz 2 sind die beteiligten Organisationen die Mitgliedsverbände der in § 41b Abs. 1 genannten Gruppen und die Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAGH).
(2) Abweichend von § 37 beträgt die Amtsperiode drei Jahre.
(3) ¹Es wird abweichend von § 40e Abs. 1 eine Fallpauschale von 300 € gewährt, die sich auf 100 € bei Antragsrücknahme oder Erledigung auf sonstige Weise ermäßigt.²Wird die Schiedsstelle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, wird eine zusätzliche Fallpauschale von 100 € gewährt.
(4) ¹Die Mindestgebühr nach § 40f Abs. 1 Satz 2 ermäßigt sich auf 200 €, wenn im Zeitpunkt der Antragsrücknahme das Ruhen des Verfahrens angeordnet war.²Abweichend von § 40f Abs. 2 Satz 1 wird die Entschädigung nach § 40e Abs. 2 von der Partei getragen, die die Hinzuziehung beantragt hat.

§ 41e Beteiligung der Menschen mit Behinderungen

(1) Die LAGH vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderungen bei den Schiedsverfahren.
(2) ¹Sie benennt dafür einen Hauptvertreter und bis zu drei weitere Vertreter (Interessenvertreter).²§ 36 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.³Sie werden auf unbestimmte Zeit bestellt.⁴Für die Abberufung und Amtsniederlegung gilt § 38 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(3) ¹Der Hauptvertreter ist entsprechend § 40b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 zu laden.²Die Schiedsstelle ist nur beschlussfähig, wenn auch die Ladung nach Satz 1 ordnungsgemäß erfolgt ist.³Die weiteren Interessenvertreter haben im Einzelfall ebenfalls das Recht zur Teilnahme an Verhandlung, Beratung und Beschlussfassung.⁴Sie teilen ihre Teilnahme unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins der Geschäftsstelle mit, die die beteiligten Organisationen unterrichtet.⁵Alle Interessenvertreter dürfen sich bei Bedarf von Assistenzkräften begleiten lassen. ⁶§ 40b Abs. 2 Satz 3 gilt für die Interessenvertreter entsprechend.
(4) ¹Den Interessenvertretern kommt im Schiedsverfahren eine beratende Funktion zu.²Die Namen der am Schiedsverfahren teilnehmenden Interessenvertreter sowie der wesentliche Inhalt ihrer Aussagen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) ¹Sie haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.²Dies gilt nicht gegenüber den der Geschäftsstelle benannten und den anderen beteiligten Organisationen mitgeteilten Vertretern der Mitgliedsverbände der LAGH, sofern sie sich ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.³Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Schiedsstelle.⁴Auf einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse der Mitgliedsverbände sowie dem Geheimhaltungsinteresse der Parteien und den an dem Schiedsverfahren beteiligten anderen Organisationen ist zu achten.

§ 41f Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe

(1) ¹In die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB IX können folgende Institutionen jeweils bis zu acht Vertreter entsenden:
das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege,
die Träger der Eingliederungshilfe,
die Leistungserbringer und
die Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderung.
²Leistungserbringer im Sinn des Satzes 1 Nr. 3 sind die Verbände der freigemeinnützigen Anbieter und der privat-gewerblichen Anbieter.³Für die Vertreter nach Satz 1 wird jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt.⁴Scheidet ein Vertreter oder Stellvertreter aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu bestimmen.
(2) ¹Die Vertreter und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.²Der Vorsitz obliegt dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales bedarf.

§ 41g Arbeitsgruppe

(1) ¹Für die Bestimmung und stetige Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX wird eine Arbeitsgruppe gebildet.²In diese Arbeitsgruppe werden folgende Mitglieder entsandt:
das vorsitzende Mitglied vom Bayerischen Bezirketag,
je eines von den Trägern der Eingliederungshilfe,
acht von den Leistungserbringern; hierzu zählen die freigemeinnützigen, die privat-gewerblichen und die kommunalen Leistungserbringer,
zwei von den Regierungen,
eines von der Geschäftsstelle des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung in Bayern,
fünf von den Betroffenen- und Angehörigenverbänden der Menschen mit Behinderung in Bayern.
³Es wird entsprechend Satz 2 jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt.⁴Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu entsenden.⁵Die Mitglieder und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
(2) ¹Die Arbeitsgruppe kann Unterarbeitsgruppen bilden und in diese Vertreter weiterer Organisationen als Mitglied berufen.²Weitere Organisationen sollen beteiligt werden, wenn ihre Mitwirkung auf Grund ihrer besonderen Sachkunde erforderlich ist.
(3) Die Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 41h Aufgaben

(1) ¹Die Arbeitsgruppe hat neben der Bestimmung und Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung auch dessen Anwendung zu begleiten.²Für einen einheitlichen Vollzug des Instruments zur Bedarfsermittlung hat die Arbeitsgruppe Orientierungshilfen zu erstellen.³Dabei hat sich das von der Arbeitsgruppe erarbeitete Instrument zur Bedarfsermittlung an folgenden Kriterien zu orientieren:
Möglichkeit der Ermittlung der Bedarfe und Ressourcen von Erwachsenen und von Kindern und Jugendlichen,
Orientierung an den individuellen Ressourcen und am individuellen Bedarf des Menschen mit Behinderung und nicht an Leistungserbringern oder Leistungsorten,
Orientierung an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit,
Abbildung, inwiefern durch Selbsthilfe oder das soziale Umfeld des Menschen mit Behinderung bei der jeweiligen Beeinträchtigung Unterstützung und Abhilfe geschaffen werden kann oder welche Art der Leistung notwendig ist, um die Beeinträchtigung zu beseitigen oder abzumildern,
Vornahme einer Gewichtung der Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe,
Einschätzung des Umfangs des Bedarfs zur Beseitigung oder Abmilderung der Beeinträchtigung,
Orientierung an den Instrumenten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13 SGB IX und den bezüglich dieser Instrumente vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen nach § 26 SGB IX.
(2) ¹Die Arbeitsgruppe hat die Bestimmung und Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung in einem transparenten Verfahren vorzunehmen.²Dies umfasst:
Die Arbeitsgruppe berichtet der Arbeitsgemeinschaft nach § 41f und dem Landesbehindertenrat jährlich über ihre Arbeit.
Der Öffentlichkeit ist das durch die Arbeitsgruppe erarbeitete Instrument zur Bedarfsermittlung sowie eine nähere Erläuterung dazu in verständlicher Form zugänglich zu machen; entsprechendes gilt für die wesentlichen Informationen, die die Entwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung betreffen.

Teil 8 Vorschriften für den Bereich des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –

§ 42 Bildung des Landespflegeausschusses

(1) ¹Zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung in Bayern wird ein Landespflegeausschuss gebildet.²Die Geschäfte des Landespflegeausschusses werden beim Staatsministerium für Gesundheit und Pflege geführt.
(2) Der Landespflegeausschuss setzt sich zusammen aus
neun Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen,
sieben Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegekassen,
einem Mitglied aus dem Bereich des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern,
einem Mitglied als Vertretung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege,
je einem Mitglied aus jedem der bayerischen Bezirke,
einem Mitglied aus dem Bereich des Verbands der privaten Krankenversicherung e.V.,
je einem Mitglied aus dem Bereich des
Bayerischen Landkreistags,
Bayerischen Städtetags,
Bayerischen Gemeindetags,
als Vertretung der kommunalen Spitzenverbände.
(3) ¹Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird ermächtigt, über Abs. 2 hinaus weitere Organisationen und Einzelpersonen in den Landespflegeausschuss zu berufen, deren Mitwirkung auf Grund ihrer Tätigkeit oder Erfahrung im Bereich Pflege wünschenswert ist.²Diese haben einen eigenen Sitz und sind stimmberechtigt.
(4) Die Gesamtzahl der Mitglieder soll nicht mehr als 40 betragen.
(5) Jedes Mitglied hat mindestens ein stellvertretendes Mitglied.

§ 42a Sektorenübergreifender Landespflegeausschuss

(1) ¹Der Landespflegeausschuss tritt auf seinen Beschluss oder auf Beschluss des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 7 als sektorenübergreifender Landespflegeausschuss im Sinn des Art. 77a Abs. 1 AGSG zusammen.²Aus sachlichen Gründen kann eine Sitzung des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses vertagt werden.
(2) ¹Abweichend von § 42 Abs. 2 setzt sich der sektorenübergreifende Landespflegeausschuss zusammen aus
den Mitgliedern gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7,
sieben Mitgliedern aus dem Bereich der Pflege- und Krankenkassen,
einem Mitglied aus dem Bereich der Bayerischen Krankenhausgesellschaft,
einem Mitglied aus dem Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns,
einem Mitglied aus dem Bereich der Vereinigung der Pflegenden in Bayern,
einem Mitglied als Vertretung des Bayerischen Bezirketags.
²Stellt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege fest, dass eine Angelegenheit allein oder weitüberwiegend die vertragszahnärztliche Versorgung betrifft, tritt für deren Behandlung an die Stelle des Mitglieds nach Satz 1 Nr. 4 ein Mitglied aus dem Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns.
(3) ¹ § 42 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 gilt entsprechend.²Die Gesamtzahl der Mitglieder soll nicht mehr als 30 betragen.
(4) ¹Die Empfehlungen des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses sind einstimmig mit den Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.²Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach Abs. 2 Satz 1.³Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.⁴Die übrigen Mitglieder können mitberaten und bei der Beschlussfassung anwesend sein.

§ 43 Bestellung der Mitglieder

(1) ¹Die Mitglieder des Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen werden unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt von den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen in Bayern bestellt.²Hierbei entfallen auf die freigemeinnützigen Träger insgesamt sechs und auf die privaten Träger insgesamt drei Mitglieder, davon auf die Verbände der privaten Pflegedienste ein Mitglied und auf die Verbände der privaten stationären Pflegeeinrichtungen zwei Mitglieder.
(1a) ¹Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen in Bayern werden gemäß Abs. 1 Satz 1 bestellt.²Hierbei entfallen auf die freigemeinnützigen Träger insgesamt fünf und auf die privaten Träger insgesamt drei Mitglieder; im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.³Ein Mitglied entfällt auf die kommunalen Einrichtungsträger.
(2) ¹Die Mitglieder des Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegekassen werden von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellt.²Jeder Landesverband benennt ein Mitglied.³Darüber hinaus benennen die Landesverbände gemeinsam ein weiteres Mitglied.
(2a) Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegekassen und aus dem Bereich der Krankenkassen werden von den Landesverbänden der Pflegekassen und von den Landesverbänden der Krankenkassen jeweils gemeinsam bestellt.
(3) Das Mitglied aus dem Bereich einer nach § 42 Abs. 3 zusätzlich berufenen Organisation wird von dieser bestellt.
(4) Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(5) ¹Die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der beteiligten Organisationen wird wirksam, sobald ihre Namen der Geschäftsstelle bekanntgemacht worden sind.²Solange keine Benennung durch die Organisationen erfolgt, ruht die Mitgliedschaft.

§ 44 Vorsitz

(1) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied und drei stellvertretende vorsitzende Mitglieder.
(2) ¹Das vorsitzende Mitglied kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder abgewählt werden.²Das Gleiche gilt für die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder.

§ 45 Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt jeweils drei Jahre.
(2) ¹Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode durch Tod, Verzicht oder aus einem anderen Grund aus, ist bis zum Ende der Amtsperiode ein neues Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied zu bestellen.²§ 43 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend.
(3) Ein anderer Grund im Sinn des Abs. 2 liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Organisation angehört, die es bestellt hat.
(4) Eine erneute Bestellung ist zulässig.

§ 46 Amtsführung

(1) ¹Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, benachrichtigt es sein stellvertretendes Mitglied, das an der Sitzung teilnimmt.²Ist das stellvertretende Mitglied verhindert, gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein weiteres stellvertretendes Mitglied bestellt ist.
(2) ¹Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt.²Ersatz von Reisekosten, sonstigen Auslagen sowie für Zeitversäumnis werden nicht gewährt.³Davon unberührt bleiben Regelungen der Organisationen über die Gewährung von Ersatz von Reisekosten und sonstigen Auslagen für die von ihnen entsandten Mitglieder.

§ 47 Verfahren

Das Nähere zum Verfahren des Landespflegeausschusses und des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bedarf.

§ 48 Kosten

Für die Tätigkeit des Landespflegeausschusses und des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 49 Verfahren

¹Die Pflegekonferenzen im Sinn des Art. 77a Abs. 2 AGSG geben sich eine Geschäftsordnung.²Soll im Anschluss an die konstituierende Sitzung mehr als eine Sitzung pro Kalenderjahr stattfinden, ist die Zustimmung des Vertreters der Pflegekassen erforderlich.³Über ihre Empfehlungen sollen die Pflegekonferenzen das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege informieren.

§ 50 Bildung der Schiedsstelle

(1) An der Bildung der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI für das Gebiet des Freistaates Bayern sind folgende Organisationen beteiligt:
die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Bayerische Bezirketag als Vereinigung der überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Bayern,
Auf Seiten der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen in Bayern:
– Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Bayern,
– Bayerisches Rotes Kreuz,
– Deutscher Caritasverband, Landesverband Bayern e.V.,
– Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.V.,
– Diakonisches Werk, Landesverband der Inneren Mission e.V.,
– Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern e.V.,
– Verbände der privaten Pflegedienste in Bayern,
– Verbände der privaten Pflegeheime in Bayern
als Vertreter der privaten Einrichtungsträger,
die kommunalen Spitzenverbände als Vertreter der kommunalen Einrichtungsträger.
(2) ¹Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bedarf.²Eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle wird beim Landesamt für Pflege eingerichtet.

§ 51 Bestellung der Mitglieder

(1) Es werden bestellt:
ein unparteiisches vorsitzendes Mitglied sowie zwei weitere unparteiische Mitglieder und deren Stellvertreter gemeinsam von den beteiligten Organisationen (§ 50 Abs. 1); das vorsitzende Mitglied wird im Verhinderungsfall von dem von den beteiligten Organisationen zu bestimmenden unparteiischen Mitglied vertreten,
acht Mitglieder aus dem Bereich der Pflegekassen nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XI und die sie vertretenden Mitglieder, davon sechs von den Landesverbänden der Pflegekassen, wobei auf jeden Landesverband ein Mitglied entfällt, und jeweils ein Mitglied und das es vertretende Mitglied vom Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Landesausschuss Bayern und vom Bayerischen Bezirketag,
acht Mitglieder aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen und die sie vertretenden Mitglieder gemeinsam von den in § 50 Abs. 1 Nr. 2 genannten Organisationen, davon fünf aus dem Bereich der freigemeinnützigen, zwei aus dem Bereich der privaten und ein Mitglied aus dem Bereich der kommunalen Einrichtungsträger; derselben Organisation dürfen nur ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied angehören; die Bestellung weiterer stellvertretender Mitglieder ist zulässig; im Bereich der freigemeinnützigen Einrichtungsträger ist mindestens ein weiteres stellvertretendes Mitglied aus dem Bereich der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern, zu bestellen.
(2) ¹Die Bestellung nach Abs. 1 Nr. 1 wird wirksam, sobald sich das vorsitzende Mitglied sowie die unparteiischen Mitglieder und die sie vertretenden Mitglieder gegenüber dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.²In den Fällen von Abs. 1 Nr. 2 und 3 werden die Bestellungen wirksam, sobald die Namen der Mitglieder der Geschäftsstelle bekanntgegeben worden sind.³§ 36 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) ¹Kommt im Verfahren nach Abs. 1 Nr. 1 bis spätestens vier Wochen vor Beginn einer Amtsperiode keine Einigung der beteiligten Organisationen über das vorsitzende Mitglied sowie die weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter zustande, so erfolgt die Bestellung nach § 76 Abs. 2 Satz 5 SGB XI durch Losentscheid des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.²Haben die beteiligten Organisationen bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt keine Kandidaten benannt, so benennt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Kandidaten für den Losentscheid.³Soweit im Verfahren nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 die beteiligten Organisationen keine Mitglieder und keine diese vertretenden Mitglieder bestellen, bestellt diese das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

§ 52 Besetzung der Schiedsstelle

Die Schiedsstelle ist besetzt mit
dem unparteiischen vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1,
acht Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegekassen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2,
acht Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3.

§ 53 Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt jeweils drei Jahre.
(2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, gelten § 37 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 51 entsprechend.

§ 54 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) ¹Die beteiligten Organisationen können gemeinsam das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die diese vertretenden Mitglieder abberufen.²Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege aus wichtigem Grund die Abberufung vornehmen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt.
(2) ¹Die beteiligten Organisationen können die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen.²Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 55 Vorbereitung und Leitung der Sitzung sowie Verhandlung

(1) Für den Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens gilt § 40a entsprechend.
(2) ¹ § 40b Abs. 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend.²Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.³Die Ladung enthält Angaben zu Ort und Zeit, die Tagesordnung und die Unterlagen, die die Parteien eingereicht haben.
(3) ¹ § 40c Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.²Das vorsitzende Mitglied kann anordnen, dass schriftlich verfahren wird, wenn
alle Beteiligten ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichten oder
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
³Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 ist auf Antrag einer Partei mündlich zu verhandeln.

§ 56 Beschlüsse und Entscheidung

(1) ¹Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.²Wird die Schiedsstelle zum zweiten Mal zur Verhandlung über dieselbe Pflegesatzfestsetzung zusammengerufen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde.
(2) § 40c Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) ¹Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom vorsitzenden Mitglied in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, unter Mitteilung der wesentlichen Gründe zu verkünden.²Die Entscheidung ist vom vorsitzenden Mitglied schriftlich abzufassen und zu begründen.³Sie ist den Parteien zuzustellen.⁴Dies soll binnen zwei Wochen nach Verkündung geschehen.
(4) Die Entscheidungen im schriftlichen Verfahren sind den Parteien zuzustellen.

§ 57 Entschädigung

(1) ¹Für das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder gilt § 40e Abs. 1 entsprechend.²Die in § 50 Abs. 1 genannten Organisationen können mit Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine von § 40e Abs. 1 Satz 2 abweichende Fallpauschale vereinbaren.³Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.
(2) § 40e Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 58 Kosten

(1) § 40f gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mindestgebühr nach § 40f Abs. 1 Satz 2 260 € beträgt.
(2) ¹Die nach Abzug der Einnahmen aus Gebühren und Auslagen verbleibenden Kosten der Schiedsstelle tragen zur einen Hälfte die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 genannten Organisationen, zur anderen Hälfte die in § 50 Abs. 1 Nr. 2 genannten Organisationen.²Die Organisationen vereinbaren jeweils die Verteilung der auf sie nach Satz 1 entfallenden Kosten.³Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

§ 59 Amtsführung

(1) ¹Für die Amtsführung gilt § 39 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 mit Ausnahme des Verweises auf § 41 Nr. 4 ZPO entsprechend.²Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter eines Betroffenen und die vorangegangene Tätigkeit im Pflegesatzverfahren als bevollmächtigte Person oder als Beistand einer Vertragspartei führen nicht zum Ausschluss und berechtigen nicht zur Ablehnung.

§ 60 Schiedsstelle nach § 7c SGB XI

(1) ¹Es besteht eine Schiedsstelle nach § 7c Abs. 7 Satz 1 SGB XI beim Landesamt für Pflege.²Für die Schiedsstelle gelten § 137 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 sowie §§ 53 bis 59 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
An der Bildung der Schiedsstelle beteiligte Organisationen sind
die Landesverbände der Pflegekassen und
die Bayerischen Bezirke als die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe.
Diese bestellen binnen vier Wochen nach Eingang eines Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens neben dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern jeweils drei weitere Mitglieder der Schiedsstelle als ihre Vertretung.
Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Parteien zu gleichen Teilen.
(2) Die Schiedsstelle nimmt ihre Arbeit auf und setzt den Inhalt des Rahmenvertrags im Sinn von § 7c Abs. 6 Satz 1 SGB XI fest, wenn
innerhalb von zwölf Monaten nach Kündigung eines bestehenden Rahmenvertrags
keine Einigung über den Rahmenvertrag zustande gekommen ist und einer der in § 7c Abs. 6 Satz 1 SGB XI genannten Beteiligten die Schiedsstelle anruft.

§ 68 Grundsätze

(1) ¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieses Abschnitts und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege für psychisch Kranke Zuwendungen für die Finanzierung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei bedarfsgerechten teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege.²Die staatliche Förderung erfolgt nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel.
(2) ¹Die nach Art. 71, 72 und 73 AGSG zuständigen Aufgabenträger gewähren nach Maßgabe dieses Abschnitts und ihrer allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für die Finanzierung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei bedarfsgerechten Pflegediensten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege in den Bereichen Behindertenpflege, Pflege für AIDS-kranke Menschen und Pflege für psychisch Kranke.²Bedarfsgerechte Pflegedienste, teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Bereich der Altenpflege können nach Maßgabe der in den Kommunalhaushalten bereitgestellten Mittel gefördert werden.
(3) Die kommunale Förderung kann die in § 72 genannte Förderhöhe übersteigen.

§ 69 Fördervoraussetzungen

(1) ¹Nach den Vorschriften dieses Abschnitts werden bedarfsgerechte Pflegeeinrichtungen, die auf Grund eines Vertrags mit den Pflegekassen Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbringen, gefördert, wenn sie den Qualitätsvorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch und den darauf beruhenden Vorschriften sowie den fachlichen Zielen des Landes und dem Grundsatz der Vernetzung entsprechen.²Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde im Förderbescheid angemessene Fristen zur Erfüllung einzelner Voraussetzungen einräumen; für den Fall des Nichteintritts der Voraussetzungen sind sofort fällige und realisierbare Sicherheiten zur Rückführung der Mittel zu stellen.
(2) ¹Pflegedienste haben darüber hinaus ihre Leistungen, gegebenenfalls im Verbund mit anderen, rund um die Uhr zu erbringen und müssen die Betreuungspersonen der Pflegebedürftigen wie diese selbst auch durch Beratung und fachliche Hilfe unterstützen.²Sie sind verpflichtet, die Pflege durch Fachpersonal oder fachgerecht fortgebildetes Personal in ausreichender Zahl durchzuführen.
(3) ¹Die nach Art. 71, 72 und 73 AGSG zuständigen Aufgabenträger können die Förderung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, soweit diese zur fachlichen Ergänzung des örtlichen Pflegeangebots erforderlich sind.²Wenn die pflegerische Versorgung im jeweiligen Einzugsgebiet es aus fachlichen oder wirtschaftlichen Gründen erfordert, können die nach Art. 71, 72 und 73 AGSG zuständigen Aufgabenträger im Einzelfall von fachlichen Anforderungen abweichen.

§ 70 Art und Gegenstand der Förderung

(1) ¹Sofern teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Bereich Pflege für AIDS-kranke Menschen von den Kommunen gefördert werden, erfolgt die Förderung bei Schaffung von Pflegeplätzen durch Neu- oder Umbau mit Investitionspauschalen (Festbeträge).²Das Gleiche gilt, wenn durch alleinige Förderung der Erstausstattung der Inneneinrichtung teilstationäre Pflegeplätze oder Kurzzeitpflegeplätze geschaffen werden.
(2) ¹ Bei Modernisierungsmaßnahmen von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege in den Bereichen Altenpflege und Pflege für AIDS-kranke Menschen, die über Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen hinausgehen und nicht auf deren Unterlassen beruhen, erfolgt die Förderung durch Anteilfinanzierung.²Die förderfähigen Gesamtkosten der Modernisierungsmaßnahme müssen bei vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mindestens 160 000 € betragen, bei Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten, sowie bei teilstationären Pflegeeinrichtungen mindestens 10 000 € und dürfen die Kosten eines Umbaus nicht übersteigen.
(3) ¹Teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege für psychisch Kranke werden bei Schaffung von Pflegeplätzen durch Neu- oder Umbau durch Festbeträge, Erstausstattung der Inneneinrichtung sowie bei Modernisierungsmaßnahmen durch Anteilfinanzierung gefördert.²Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die staatliche Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege von psychisch Kranken erfolgt in der Regel in Höhe von bis zu 10 % durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr aus Mitteln der sozialen Wohnraumförderung und durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege aus Mitteln der einschlägigen Landespläne oder aus sonstigen einschlägigen Haushaltsansätzen.
(5) Pflegedienste sollen durch Festbeträge gefördert werden.

§ 71 Förderfähige Aufwendungen

(1) ¹Förderfähig sind bei Pflegeeinrichtungen die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI genannten Aufwendungen mit Ausnahme der Aufwendungen für Instandsetzung und Instandhaltung sowie Ersatz-, Erweiterungs- und Ergänzungsbeschaffung der Inneneinrichtung.²Außerdem können in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege für psychisch Kranke in Ausnahmefällen auch die Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI gefördert werden.
(2) Soweit die Förderung durch Festbeträge erfolgt, ist die Förderung für alle förderfähigen Aufwendungen in den Festbeträgen enthalten.
(3) Bei Pflegediensten werden die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI genannten Aufwendungen gefördert.

§ 72 Höhe der Förderung

(1) ¹Die kommunalen Festbeträge im Bereich Pflege für AIDS-kranke Menschen betragen für die Förderung von
Tagespflegeeinrichtungen
bei Neubau jeweils bis zu 18 410 €,
bei Umbau jeweils bis zu 6 140 €,
bei Erstausstattung der Inneneinrichtung jeweils bis zu 1 530 €,
Nachtpflegeeinrichtungen
bei Neubau jeweils bis zu 20 450 €,
bei Umbau jeweils bis zu 13 290 €,
bei Erstausstattung der Inneneinrichtung jeweils bis zu 2 560 €,
Einrichtungen der Kurzzeitpflege
bei Neubau jeweils bis zu 26 590 €,
bei Umbau jeweils bis zu 13 290 €,
bei Erstausstattung der Inneneinrichtung jeweils bis zu 2 560 €,
vollstationären Pflegeeinrichtungen
bei Neubau jeweils bis zu 23 010 €,
bei Umbau jeweils bis zu 15 340 €
für jeden Pflegeplatz, der geschaffen wird.²Aufwendungen für die Erstausstattung der Inneneinrichtung sind bei der Förderung von Neu- und Umbau in den jeweiligen Festbeträgen enthalten.
(2) ¹Bei einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Trägern vermindern sich die Förderbeträge nach Abs. 1 um jeweils ein Zehntel.²Die verminderten Förderbeträge werden auf volle 50 € gerundet.
(3) ¹Die kommunale Investitionsförderung für Pflegedienste beträgt bis zu 2 560 € je rechnerischer Vollzeitkraft, die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbringt, im Kalenderjahr.²Die Investitionspauschale nach Satz 1 soll so bemessen werden, dass die betriebsnotwendigen Investitionskosten damit vollständig gedeckt sind.

§ 73 Verfahren bei staatlicher Förderung

¹Zuständig für die Bewilligung und die weitere Abwicklung der staatlichen Förderung sind die Regierungen.²Abweichend von Satz 1 sind, soweit aus Mitteln der sozialen Wohnraumförderung mitgefördert wird, die Landeshauptstadt München sowie die Städte Augsburg und Nürnberg für ihr Gebiet zuständig.³Der Antrag auf staatliche Förderung ist bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.

§ 74 Begriff

(1) ¹Eine gesonderte Berechnung der in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI genannten Investitionsaufwendungen kann nur erfolgen, soweit diese betriebsnotwendig sind und durch Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand (öffentliche Förderung) oder Zuwendungen Dritter nicht vollständig gedeckt sind.²Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, insbesondere in Betracht kommende Fördermittel des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts form- und fristgerecht zu beantragen und die Möglichkeiten der steuerlichen Absetzung und Abschreibung in Anspruch zu nehmen.
(2) Betriebsnotwendig sind die bei der Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerechtfertigten Investitionsaufwendungen, soweit die damit verbundenen Investitionen für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendig sind.

§ 75 Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen

(1) Bei stationären Einrichtungen gehören zu den Investitionsaufwendungen im Sinn des § 74 Abs. 1
Aufwendungen für Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung – einschließlich einer Generalsanierung – und Ergänzung – einschließlich einer Modernisierung, die über eine bloße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht – der für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und notwendigen sonstigen Anlagegüter, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist,
tatsächlich gezahlte Zinsen für Fremdkapital, getrennt nach Aufnahme für Gebäude und für sonstige Anlagegüter, bis zur Höhe des während der Laufzeit des Darlehens jeweils marktüblichen Zinssatzes, wobei die Tilgungsdauer die sich nach Abs. 2 Satz 2 und 3 ergebende Nutzungsdauer der Gebäude oder die nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewichtete durchschnittliche Nutzungsdauer der mit dem zugeordneten Darlehen finanzierten sonstigen Anlagegüter nach Abs. 2 Satz 4 und 5 nicht übersteigen darf,
Zinsen für mit eigenem Kapital des Einrichtungsträgers finanzierte Aufwendungen nach Nr. 1 in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Durchschnittswert des Basiszinssatzes im Sinn des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der letzten fünf Jahre vor Antragstellung,
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude nach Nr. 1
im ersten bis dritten Jahr nach Inbetriebnahme einer Pflegeeinrichtung (Neubau) oder eines Ersatzbaus bis zur Höhe von 0,25 v.H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten, im vierten und fünften Jahr bis zur Höhe von 0,5 v.H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten, wobei die Anschaffungs- und Herstellungskosten jährlich an die Preisentwicklung für Wohngebäude in Bayern anzupassen und fortzuschreiben sind,
bei Bestandseinrichtungen, die nicht unter Buchst. a fallen, bis zur Höhe von 1 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die jährlich an die Preisentwicklung für Wohngebäude in Bayern anzupassen und fortzuschreiben sind;
gemessen wird die Preisentwicklung anhand der jahresdurchschnittlichen prozentualen Veränderung des Preisindexes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Bayern für das abgelaufene Kalenderjahr,
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von sonstigen Anlagegütern nach Nr. 1 bis zu 1 v.H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten, dabei sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten jährlich an die prozentuale Veränderung des jeweiligen Preisindexes des Landesamts für Statistik anzupassen, soweit für den jeweiligen Anlagevermögensgegenstand ein entsprechender Preisindex existiert, andernfalls ist jeweils der Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude in Bayern maßgeblich, bei sonstigen Anlagegütern nach Nr. 1 bei ambulanten Diensten alternativ die tatsächlich anfallenden Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung,
Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und sonstigen Anlagegütern im Sinn der Nr. 1, die nicht im Eigentum des Einrichtungsträgers stehen.
(2) ¹Bei der Umlage der Investitionsaufwendungen im Sinn des Abs. 1 sind die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in gleichen Tagesbeträgen auf die Nutzungsdauer umzulegen.²Einmalige Aufwendungen im Sinn des Abs. 1 Nr. 1, die nach dem 1. Januar 2016 getätigt werden, sind bei Gebäuden mit 2,5 v.H. jährlich umzulegen; hierbei ist auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder der Fertigstellung abzustellen. ³Sofern in den Fällen des Satzes 2 eine einmalige Aufwendung in Form einer Ergänzung – einschließlich einer Modernisierung, die über eine bloße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht – getätigt wird, sind deren Kosten zu den noch nicht umgelegten Restsummen sämtlicher für das Gebäude bereits getätigter einmaliger Aufwendungen im Sinn des Abs. 1 Nr. 1 hinzuzurechnen; diese Summe ist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung der betreffenden Ergänzung jährlich mit 2,5 v.H. der Summe aus sämtlichen für das Gebäude getätigten Aufwendungen im Sinn des Abs. 1 Nr. 1 umzulegen.⁴Für Aufwendungen in Bezug auf Anlagegüter, auf die die Sätze 2 und 3 keine Anwendung finden, ist die betriebsübliche Nutzungsdauer anzusetzen.⁵Bei ständig wiederkehrenden Aufwendungen, z.B. Miete, Pacht, Zinsen, gilt als Nutzungsdauer jeweils der Zeitraum, für den die Kosten anfallen.
(3) ¹Fallen der Eigentümer von für den Betrieb einer stationären Einrichtung genutzten Grundstücken oder Gebäuden und der Einrichtungsträger auseinander, so sind Aufwendungen im Sinn des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI nur in angemessenem Verhältnis zur Höhe derjenigen Aufwendungen umlagefähig, die bei Personenidentität zwischen Einrichtungsträger und Eigentümer des entsprechenden Anlagevermögens entstanden wären.²Der Einrichtungsträger hat der zuständigen Behörde die für eine entsprechende Vergleichsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) ¹Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen werden jeweils für einen Bewilligungszeitraum festgelegt und sind gleichmäßig auf die Zahl der Pflegeplätze zu verteilen.²Der zu berücksichtigende Durchschnittswert der zugrunde zu legenden Belegung ermittelt sich aus der Jahresdurchschnittsbelegung der letzten drei Kalenderjahre vor der Antragstellung.

§ 76 Verwendung der überlassenen Mittel

(1) ¹Die Mittel im Sinn von § 75 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf einem Sonderkonto nachzuweisen.²Bei Beendigung des Einrichtungsbetriebs entfällt die in Satz 1 genannte Verpflichtung.
(2) ¹Jeder Träger einer stationären Einrichtung, dem ein Zustimmungsbescheid gemäß § 78 Abs. 1 erteilt wurde, ist dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde zur Hälfte der Laufzeit des Zustimmungsbescheides anhand des Sonderkontos, bei dem die Erträge und Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Geschäftsjahre saldiert sind, einen Nachweis über die Höhe der bislang noch nicht verwendeten Mittel zu erbringen. ²Ist im Zeitpunkt nach Satz 1 zugleich ein Neuantrag auf Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen einzureichen oder beträgt die Laufzeit des Zustimmungsbescheids weniger als vier Jahre, entfällt die Vorlagepflicht für das Sonderkonto.³Bei Neubauten und Ersatzneubauten findet eine Nachweispflicht erstmalig nach Ablauf von sechs Jahren seit der Inbetriebnahme der stationären Einrichtung bzw. des Ersatzneubaus statt.
(3) ¹Ergeben sich niedrigere Aufwendungen der Instandhaltung und Instandsetzung als den Bewohnern und Bewohnerinnen in Rechnung gestellt wurden, kann der Unterschied im Rahmen einer Neufestsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach § 78 in angemessener Frist ausgeglichen werden.²Die Neufestsetzung erfolgt von Amts wegen.

§ 77 Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei Pflegediensten

¹Bei Pflegediensten im Sinn von § 71 Abs. 1 SGB XI erfolgt die Umlage der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die auf den Umsatz nach dem SGB XI entfallen sind, durch einen prozentualen Aufschlag auf die Pflegevergütung gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI.²Die Pflegedienste berechnen jeweils auf der Basis des vorangegangenen Kalenderjahres nach den Vorgaben der zuständigen Behörde die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen und setzen diese mit dem Umsatz im Bereich des SGB XI ins Verhältnis. ³§ 75 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. ⁴Sollte die zuständige Behörde für die Überprüfung des ermittelten prozentualen Aufschlags weitere Unterlagen benötigen, sind diese durch die Pflegedienste zur Verfügung zu stellen.

§ 78 Verfahren

(1) ¹Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung ist auf Antrag von der nach Art. 78 Abs. 2 AGSG zuständigen Behörde zu erteilen.²Die zuständige Behörde kann die Zustimmung insbesondere dann widerrufen, wenn die aus den §§ 74 ff. resultierenden Verpflichtungen vom Einrichtungsträger nicht eingehalten werden.³Ein erneuter Antrag ist nur zu stellen, soweit sich der gesondert berechenbare Betrag um mindestens 10 v. H. erhöhen soll.
(2) ¹Für stationäre Pflegeeinrichtungen beträgt die Laufzeit der Bescheide höchstens sechs Jahre.²Bei Pflegediensten beträgt die Laufzeit der Bescheide ein Jahr.
(3) Die Zustimmung wird mit Wirkung des Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, erteilt.

§ 79 Übergangsregelung

(1) ¹Für Pflegeeinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Ausführung des Elften Buchs (XI) Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – zum 1. April 1995 bereits bestanden, gelten die §§ 74 bis 78 entsprechend.²Eine gesonderte Berechnung der Investitionsaufwendungen kann nur erfolgen, soweit die Aufwendungen nicht bereits durch öffentliche Förderung, durch Zuwendungen Dritter oder durch die Berücksichtigung in Pflegesätzen und Entgelten abgegolten sind.³Die nach Art. 78 Abs. 2 AGSG zuständigen Behörden können mit Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis zulassen, dass die Tilgungsdauer eines Darlehens die Nutzungsdauer im Sinn des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 nicht übersteigt, wenn das Darlehen vor dem 1. Juli 1996 aufgenommen wurde.
(2) Für Einrichtungen für die am 31. Dezember 2021 gemäß § 75 Abs. 4 Satz 2 die Ermittlung einer Jahresdurchschnittsbelegung nicht möglich ist, kann für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen eine durchschnittliche Belegung von 95 %, für Einrichtungen der Kurzzeitpflege eine durchschnittliche Belegung von 75 % und für teilstationäre Einrichtungen eine durchschnittliche Belegung von 60 % zugrunde gelegt werden.

§ 80 Zuständigkeit für die Anerkennung

Für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI ist das Landesamt für Pflege zuständig.

§ 81 Anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung im Alltag

Auf Antrag werden nach Maßgabe des § 82 insbesondere folgende Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI anerkannt:
Betreuungsgruppen für Pflegebedürftige,
ehrenamtliche Helferkreise, insbesondere auch zur Entlastung der pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen in Gruppen oder in Einzelbetreuung,
qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten für Pflegebedürftige,
Pflegebegleiter,
Alltagsbegleiter,
haushaltsnahe Dienstleistungen,
familienentlastende Dienste,
Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen.

§ 82 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) ¹ Andere als die in § 81 Nr. 7 und 8 genannten Angebote zur Unterstützung im Alltag werden vorbehaltlich Abs. 2 anerkannt, wenn
dem Antrag ein Konzept zur Qualitätssicherung beigefügt wird,
aus dem sich ergibt, dass die eingesetzten Kräfte nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert sind sowie diejenigen, die das Angebot nicht selber leiten und keine Schulungen oder Fortbildungen anbieten, angemessen fachbezogen geschult und fortgebildet sind sowie laufend angeleitet und unterstützt werden, und
aus dem sich neben den Kontaktdaten und der Zielgruppe, die Leistungsform und regionale Verfügbarkeit des Angebots sowie die Höhe der Kosten, die dem Pflegebedürftigen für das jeweilige Angebot zur Unterstützung im Alltag in Rechnung gestellt werden, ergeben,
das Angebot regelmäßig und verlässlich sowie auf Dauer ausgerichtet ist,
ausreichender Versicherungsschutz besteht,
bei der Beschäftigung der eingesetzten Kräfte die einschlägigen sozial- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie der für die jeweilige Tätigkeit maßgebliche Mindestlohn beachtet werden und die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich Tätigen deren Aufwendungen für ihr ehrenamtliches Engagement nicht offenbar übersteigt,
bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag, die eine einzelfallbezogene Unterstützung der Pflegebedürftigen mit ehrenamtlich Helfenden vorsehen, der Kostensatz für eine Helferstunde nicht höher ist als der für die jeweilige Tätigkeit maßgebliche Mindestlohn zuzüglich eines 50 %igen Aufschlags für Fixkosten,
der Antragsteller sich verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich einen Tätigkeitsbericht oder einen gleichwertigen Sachstandsbericht im Rahmen der Förderung vorzulegen, aus dem sich insbesondere die Anzahl und die Art der übernommenen Betreuungs- bzw. Entlastungsleistungen sowie der hierfür eingesetzten Kräfte ergeben.
²Der Träger teilt der zuständigen Behörde mit, wenn sich Änderungen bei den in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Angaben ergeben.³Der Träger von Angeboten nach § 81 Nr. 7 und 8 teilt der zuständigen Behörde die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Angaben sowie etwaige Änderungen nach Satz 2 mit.
(2) ¹Die Anerkennung setzt voraus, dass die Angebote zur Unterstützung im Alltag Gewähr für eine fachlich angemessene Betreuung oder Entlastung unter Leitung einer geeigneten Fachkraft bieten.²Insbesondere müssen
Betreuungsgruppen
unter Mitwirkung von ehrenamtlichen Helfern geführt werden,
ab dem dritten Jahr durchschnittlich mindestens drei Hilfebedürftige betreuen und
angemessene räumliche Voraussetzungen für die Betreuung bieten;
Qualitätsgesicherte Tagesbetreuungen in Privathaushalten
unter Mitwirkung von ehrenamtlichen Helfern geführt werden,
die Gastgeber fachlich schulen und anleiten,
durchschnittlich mindestens zwei weitere Hilfebedürftige, die keine Angehörigen des Gastgebers sind, betreuen,
angemessene räumliche Voraussetzungen für die Betreuung bieten.
(3) ¹Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.²Die zuständige Behörde nach § 80 übermittelt dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, den Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. regelmäßig aktuelle Listen der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.
(4) ¹Einzelpersonen können nur in besonders gelagerten Fällen Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringen.²Solche Einzelpersonen können insbesondere folgende sein:
Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen im Rahmen der stundenweisen Entlastung und Unterstützung von Personen mit Pflegebedarf und ihrer Angehörigen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Einzelperson ist eine natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr.
Sie ist mit den Personen mit Pflegebedarf weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert noch lebt sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft.
Die Einzelperson ist nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert oder hat mindestens die erforderliche Basisschulung absolviert.
Sie verfügt über einen ausreichenden Versicherungsschutz.
Die Aufwandsentschädigung liegt deutlich unter dem für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohn und übersteigt nicht offenbar die Aufwendungen der Einzelperson für ihr ehrenamtliches Engagement.
Es werden nicht mehr als drei Personen mit Pflegebedarf pro Monat unterstützt.
Die Einzelperson ist in dem Regierungsbezirk, in dem die Unterstützung geleistet wird, registriert; mit dieser Registrierung gilt das Angebot zur Unterstützung im Alltag als anerkannt; die Registrierungslisten werden regelmäßig den Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. übermittelt.
Einzelpersonen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn
es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltagsbegleitungen handelt,
die Einzelperson eine geeignete Fachkraft ist und
eine Anerkennung entsprechend Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 vorliegt.

§ 83 Grundsätze der Förderung

(1) ¹Mit Ausnahme der in § 81 Nr. 7 und 8 genannten Dienste können Angebote zur Unterstützung im Alltag auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden.²Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) ¹Zweck der Förderung ist es, ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige zu schaffen.²Vorrangig sollen Angebote gefördert werden, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden.

§ 84 Voraussetzungen der Förderung

(1) Unbeschadet der Abs. 2 und 3 sind Angebote förderfähig, wenn sie
die Anforderungen nach § 82 erfüllen und
die darin tätigen ehrenamtlichen Kräfte keine unangemessen hohen Aufwandsentschädigungen erhalten und die Anbieter von den Betroffenen keine unangemessen hohen Kostenbeiträge erheben.
(2) Erforderliche Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen sind förderfähig, wenn
die Angebote in Bayern erbracht werden,
die Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen von geeigneten Fachkräften durchgeführt werden und
mindestens die in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI festgelegten Inhalte vermittelt werden.
(3) Angehörigengruppen sind förderfähig, wenn
die fachliche und psychosoziale Anleitung durch eine geeignete Fachkraft sichergestellt ist und
durchschnittlich mindestens fünf Angehörige an der Gruppe teilnehmen und mindestens acht Treffen im Jahr stattfinden.
(4) Nicht zuwendungsfähig sind die anderweitig geförderten Personalkosten der Dienste der offenen Behindertenarbeit.

§ 85 Verfahren der Förderung

(1) Für die Abwicklung des Förderverfahrens ist das Landesamt für Pflege zuständig.
(2) ¹Entscheidet die nach Abs. 1 zuständige Behörde, dass eine Förderung erfolgen kann, hat sie das Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. herzustellen.²Beteiligt sich die jeweils zuständige Kommune an der Finanzierung, so stellt die nach Abs. 1 zuständige Behörde auch insoweit das Einvernehmen her.
(3) Die für die Förderung notwendigen Unterlagen und Verwendungsnachweise sind von den Antragsstellern der nach Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 86 Grundsätze der Förderung

¹Gruppen ehrenamtlich Tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und entsprechende ehrenamtliche Strukturen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehender Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben, können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden.²Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.³Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die durch freiwillige Zuwendungen der Kommunen erhöht werden kann und durch die Kofinanzierung der Pflegekassen verdoppelt wird.

§ 87 Gegenstand der Förderung

¹Gefördert werden nach § 86:
Sorgenetzwerke, die durch ehrenamtliches Engagement mit mindestens drei geschulten ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen getragen und von einer geeigneten Fachkraft koordiniert werden,
Schulungen und Fortbildungen von ehrenamtlich Tätigen sowie
weitere Angebote zum Aus- und Aufbau von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen im Sinn des § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI.
²Einzelpersonen werden nicht gefördert.³Dem Abschnitt 5 unterfallende Angebote zur Unterstützung im Alltag werden nicht nach § 86 gefördert.

§ 88 Voraussetzungen und Verfahren

(1) ¹ § 84 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend.²Sorgenetzwerke müssen ein Konzept zur Qualitätssicherung des Hilfsangebots und einen ausreichenden Versicherungsschutz aufweisen.³Darüber hinaus müssen Sorgenetzwerke ein auf Dauer ausgerichtetes, regelmäßiges und verlässliches Hilfsangebot bieten.
(2) Für die Förderung von Schulungen und Fortbildungen von ehrenamtlich Tätigen gilt § 84 Abs. 2 entsprechend.
(3) § 84 Abs. 4 und § 85 gelten entsprechend.

§ 89 Grundsätze der Förderung

(1) ¹Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. gefördert werden.²Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Modellvorhaben sind förderfähig, wenn sie insbesondere eine bessere Versorgung demenzkranker Pflegebedürftiger oder anderer Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung im besonderen Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf, anstreben und die wirksame Vernetzung der Versorgungsangebote in einer Region erproben.
(3) Modellvorhaben werden in der Regel für drei Jahre, in Ausnahmefällen für bis zu fünf Jahre gefördert.

§ 90 Voraussetzungen der Förderung

(1) ¹Die Modellkonzeption muss die neue Versorgungsstruktur oder das neue Versorgungskonzept detailliert beschreiben.²Dabei sind insbesondere die Ziele, die Inhalte, die Dauer, die beabsichtigte Durchführung, die Kosten und der innovative Charakter darzustellen.³Es muss erkennbar werden, ob vergleichbare Modelle bereits durchgeführt wurden und inwieweit das beantragte Modellvorhaben gegebenenfalls hiervon abweicht.⁴Die Antragsteller solcher Modellvorhaben verpflichten sich, an einer wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung mitzuwirken.
(2) ¹Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung muss allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen.²Sie soll insbesondere Auskunft geben, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben.

§ 91 Verfahren der Förderung

(1) § 85 gilt entsprechend.
(2) ¹Die nach Abs. 1 zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung des Vergabeausschusses über den Antrag.²Der Vergabeausschuss besteht aus je einem Vertreter
des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege,
der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern,
des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V.,
der kommunalen Spitzenverbände,
der freien Wohlfahrtspflege in Bayern und
der privaten Träger in Bayern.
(3) Mit der Zustimmung des Vertreters der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und des Vertreters des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V. im Vergabeausschuss ist das Einvernehmen im Sinn der Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI hergestellt.

§ 92 Gegenstand der Förderung

¹Selbsthilfegruppen nach § 45d Satz 3 SGB XI ohne fachliche Anleitung, Selbsthilfeorganisationen nach § 45d Satz 4 SGB XI und Selbsthilfekontaktstellen nach § 45d Satz 5 SGB XI können auf Antrag im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen und vorhandenen Mittel projektbezogen und durch feste Zuschüsse gefördert werden.²Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.³Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die durch freiwillige Zuwendungen der Kommunen erhöht werden kann.⁴Der Freistaat Bayern trägt 25 %, die soziale und private Pflegeversicherung 75 % der jeweils festzusetzenden Einzelförderung.

§ 93 Voraussetzungen und Verfahren

(1) ¹Selbsthilfegruppen ohne fachliche Leitung müssen durchschnittlich mindestens fünf Teilnehmer oder Teilnehmerinnen haben und mindestens acht Treffen im Jahr durchführen.²Bei der Förderung von Selbsthilfegruppen
(2) Für die Förderung von Schulungen und Fortbildungen gilt § 84 Abs. 2 entsprechend.
(3) § 84 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 sowie § 85 gelten entsprechend.

§ 95

§ 96

§ 97

Teil 9 Vorschriften für den Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –

§ 98 Mindestregelsätze

(1) Die nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ermittelten und die nach § 28a SGB XII fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen gelten als Mindestregelsätze.
(2) ¹Die Träger der Sozialhilfe werden ermächtigt, durch Verordnung regionale Regelsätze festzusetzen, welche die Mindestregelsätze nicht unterschreiten dürfen.²Wird von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist es zulässig, Leistungsempfängern nach dem Vierten Kapitel SGB XII aufstockende Leistungen im Sinn des § 43 Abs. 2 SGB XII in Höhe der Differenz zwischen den bundeseinheitlichen Regelsätzen und den regionalen Regelsätzen zu gewähren.

§ 99

§ 99a

§ 100 Schiedsstelle nach § 81 SGB XII

¹Es besteht eine Schiedsstelle nach § 81 SGB XII.²Für sie gelten die §§ 41a bis 41d mit folgenden Maßgaben entsprechend:
Die LAGH ist abweichend von § 41d Abs. 1 keine beteiligte Organisation.
An die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe treten die überörtlichen Träger der Sozialhilfe

§ 101 Sofortzuschlag

Zuständige Träger im Sinne von § 145 Abs. 4 Satz 1 SGB XII sind diejenigen Träger der Sozialhilfe, die für den Vollzug der Leistungen zuständig sind, an die der Sofortzuschlag anknüpft.

Teil 10 Vorschriften für den Bereich der Familienleistungen

§ 102 Anpassung des Bayerischen Familiengelds

Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der nachfolgend genannten Staaten, wird das bayerische Familiengeld abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Familiengeldgesetzes in der nachfolgend genannten Höhe gewährt:

§ 103 Zuständigkeit für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Zuständig für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Teil 11 Vorschriften für den Bereich der Insolvenzordnung

§ 104 Insolvenzberatung

(1) ¹Die Insolvenzberatung ist im Sinn des Art. 113 AGSG nur sichergestellt, wenn
bezogen auf jeweils 130 000 Einwohner im Versorgungsgebiet Beratungspersonal in der Summe einer Vollzeitstelle und
in jeder Beratungsstelle qualifiziertes Beratungspersonal im Sinne von Art. 112 Abs. 2 Satz 2 AGSG in der Summe von zwei Vollzeitstellen vorgehalten wird.
²Die Insolvenzberatung kann in kommunaler Zusammenarbeit sichergestellt werden.
(2) Die psychosoziale Beratung ist integrierter Bestandteil der Insolvenzberatung, um die Gefahr einer erneuten Überschuldung abzuwenden.
(3) Die Beratungsstellen arbeiten für die zu beratende Person kostenfrei.

§ 105

§ 106

§ 107

§ 108

§ 109

§ 110

§ 111

§ 112

§ 113

Teil 12 Vorschriften für den Bereich des Lastenausgleichs und des Flüchtlingswesens

§ 114 Oberste Landesbehörde

¹Oberste Landesbehörde für den Vollzug der Lastenausgleichsgesetze ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.²Es führt bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Lastenausgleichs zusätzlich die Bezeichnung „Landesausgleichsamt“ und übt die Sachaufsicht über die mit den Aufgaben des Lastenausgleichs betrauten Behörden aus.

§ 115 Vollzugsbehörde

¹Für den Vollzug der Lastenausgleichsgesetze ist die Regierung von Mittelfranken zuständig, soweit bundes- und landesrechtlich keine abweichenden Zuständigkeiten bestehen.²Sie führt bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Lastenausgleichs zusätzlich die Bezeichnung „Ausgleichsamt“.

§ 116 Beschwerdeausschuss

(1) ¹Für die Durchführung der Beschwerdeverfahren in Lastenausgleichsangelegenheiten ist bei der Regierung von Mittelfranken ein Beschwerdeausschuss eingerichtet.²Bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Beschwerdeausschusses führt die Regierung von Mittelfranken zusätzlich die Bezeichnung „Beschwerdeausschuss Bayern für den Lastenausgleich“.
(2) Die Beisitzer des Beschwerdeausschusses wählt der Bezirkstag von Mittelfranken.

§ 117 Anerkennung von Geschädigtenverbänden

Als Geschädigtenverbände, die vor der Wahl der Beisitzer beim Beschwerdeausschuss gemäß § 310 Abs. 3 LAG zu hören sind, werden anerkannt:
Für die Vertriebenen:
der Bund der Vertriebenen, Landesverband Bayern e.V., unter Beteiligung der Landsmannschaften,
für die Sachgeschädigten:
der Landesverband bayerischer Haus- und Grundbesitzer e.V. mit den entsprechenden Unterorganisationen.

§ 118 Oberste Landesbehörde

¹Oberste Landesbehörde für den Vollzug des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.²Es übt die Sachaufsicht über die mit den Aufgaben des Flüchtlingswesens betrauten Behörden aus.

§ 119 Vollzugsbehörden

(1) Für den Vollzug der vertriebenenrechtlichen Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes, die weiteren Aufgaben des Flüchtlingswesens, insbesondere die Förderung der Integration der Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen sowie der unter § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 BVFG fallenden Familienangehörigen ist die Regierung von Mittelfranken zuständig, soweit bundes- oder landesrechtlich keine abweichenden Zuständigkeiten bestehen.
(2) Erstattungsbehörde für die Abrechnung des Leistungsaufwands der Krankenkassen aus dem Vollzug des § 11 BVFG ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.

§ 120 Oberste Landesbehörde

¹Oberste Landesbehörde für den Vollzug der §§ 9a bis 9c und des § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.²Es übt die Sachaufsicht über die mit dem Vollzug dieser Aufgaben betrauten Behörde aus.

§ 121 Vollzugsbehörde

Für den Vollzug der §§ 9a bis 9c und des § 10 Abs. 4 HHG ist die Regierung von Mittelfranken zuständig, soweit bundes- oder landesrechtlich keine abweichenden Zuständigkeiten bestehen.

§ 122

§ 123 Beirat für Vertriebenen- und Spätaussiedlerfragen

¹Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales richtet einen Beirat für Vertriebenen- und Spätaussiedlerfragen ein.²Der Beirat hat die Aufgabe, die Staatsregierung sachverständig in Vertriebenen- und Spätaussiedlerfragenzu beraten.³Er soll zu allgemeinen Regelungen und Maßnahmen im Bereich der Vertriebenen und Spätaussiedler gehört werden.

§ 124

§ 125 Landesbeauftragter, Landesaufnahmestelle

(1) ¹Der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung Zirndorf (Landesbeauftragter) ist auch zuständig für die nach diesem Abschnitt aufzunehmenden Personen.²Der Landesbeauftragte vertritt die Interessen Bayerns gegenüber dem Bund.³Der Landesbeauftragte ist unmittelbar dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unterstellt.
(2) ¹Die Landesaufnahmestelle in Nürnberg ist Teil der Regierung von Mittelfranken.²Sie nimmt Aufgaben der Landesflüchtlingsverwaltung wahr, die vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bestimmt werden.³Sie unterstützt den Landesbeauftragten in seiner Funktion.

§ 126 Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung

(1) Die Regierungen haben die unverzügliche Aufnahme der in die Regierungsbezirke weitergeleiteten Personen sicherzustellen.
(2) ¹Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in eine Einrichtung der vorläufigen Unterbringung.²Die Regierungen haben die Aufgabe, in ausreichendem Umfang Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung einzurichten und zu betreiben.³Die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und kreisangehörigen Gemeinden sollen bei der Einrichtung dieser Objekte mitwirken, insbesondere den Regierungen geeignete Objekte zur Anmietung anbieten.
(3) ¹Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung sind insbesondere Übergangswohnheime und -unterkünfte, abgeschlossene Wohnungen und Übergangswohnungen.²Träger der Einrichtungen ist der Freistaat Bayern.

§ 127 Verteilung

(1) Der Landesbeauftragte ist auch zuständig für die unmittelbare Verteilung folgender Personen:
Personen, die vom Bundesverwaltungsamt dem Freistaat Bayern zugewiesen werden und über das Grenzdurchgangslager Friedland einreisen,
jüdische Emigranten und Emigrantinnen, die mit einem gültigen und auf Grund einer Aufnahmezusage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erteilten Sichtvermerk aus dem Ausland einreisen.
(2) ¹Bei der Verteilung sollen grundsätzlich anerkennungsfähige Familienbindungen zugrunde gelegt werden.²Anerkennungsfähig sind Familienbindungen zu Eltern, Kindern, Geschwistern und Ehegatten sowie bei alleinstehenden pflegebedürftigen Personen zu in Bayern wohnenden Verwandten.³Bei der Verteilung kann auch der Regierungsbezirk berücksichtigt werden, für den die zu verteilenden Personen nachweisen, dass ihnen nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, ein Arbeitsplatz oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen.
(3) Eine Verteilung erfolgt nur, wenn die Personen eine staatliche Einrichtung der vorläufigen Unterbringung in Anspruch nehmen wollen.

§ 128 Aufnahme in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung; Personenkreis

(1) Die Regierungen nehmen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung auf:
Personen, die vom Landesbeauftragten eingewiesen wurden,
nicht in das Verteilungsverfahren der Spätaussiedler einbezogene Ehegatten oder Ehegattinnen von Personen, die bereits in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung untergebracht sind sowie ledige Abkömmlinge.
(2) Der Landesbeauftragte nimmt die Einweisung in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung im Einvernehmen mit den Regierungen vor.
(3) ¹Eine Einweisung erfolgt nur, wenn die betroffenen Personen eine vorläufige staatliche Unterkunft in Anspruch nehmen wollen.²Durch die Einweisung wird zwischen der untergebrachten Person und dem Freistaat Bayern ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.

§ 129 Wechsel der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung

(1) Einen Wechsel der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung innerhalb des jeweiligen Regierungsbezirks führen die Regierungen durch.
(2) ¹Über den Wechsel in einen anderen Regierungsbezirk entscheidet die Regierung des übernehmenden Regierungsbezirks.²Sie führt den Wechsel durch.
(3) Die Regierungen können einen Wechsel der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung durchführen, wenn dadurch
den berechtigten Interessen der Betroffenen oder
einem berechtigten öffentlichen Interesse Rechnung getragen wird.

§ 130 Nutzungsverhältnis

(1) Die Regierungen sind befugt, für die Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung Hausordnungen zu erlassen.
(2) Die Leitung dieser Einrichtungen ist befugt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigen Anordnungen zu treffen.
(3) ¹Die Dauer des Nutzungsverhältnisses soll auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt sein; sie soll zwei Jahre nicht überschreiten.²Die Nutzer sind verpflichtet, sich selbst unverzüglich um eine endgültige Wohnraumversorgung zu bemühen.
(4) Das Nutzungsverhältnis endet, wenn Nutzer aus einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung ausziehen.
(5) Das Nutzungsverhältnis kann von der jeweils zuständigen Regierung beendet werden, wenn die nutzende Person
mindestens zweimal gegen die Hausordnung oder eine Anordnung nach Abs. 2 verstößt,
schuldhaft in solchem Maß ihre Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann,
für zwei aufeinander folgende Termine die Benutzungsgebühren oder einen nicht unerheblichen Teil der Benutzungsgebühren nicht entrichtet hat,
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, die Benutzungsgebühren in Höhe eines Betrags nicht entrichtet hat, der die Benutzungsgebühren für zwei Monate erreicht,
sich erforderlichen Einweisungen in andere Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung oder erforderlichen Umquartierungen innerhalb der Einrichtung widersetzt,
zumutbaren Wohnraum ablehnt; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei Unzumutbarkeit nicht bereits dann vorliegt, wenn der Wohnraum in Bezug auf Lage oder Größe oder Zuschnitt oder Ausstattung oder Preis nicht den individuellen Vorstellungen des Nutzers oder der Nutzerin einer Einrichtung nach § 126 entspricht.

§ 131 Betreuung

¹Die Betreuung der vorläufig untergebrachten Personen erfolgt durch die Regierungen und die Leitung der Einrichtungen.²Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und (bei Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen) der Bund der Vertriebenen wirken bei der Betreuung mit.

§ 132 Benutzungsgebühren

(1) ¹Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung werden Benutzungsgebühren erhoben.²Gebührenschuldner und Gebührenschuldnerinnen sind die Personen, welche die Einrichtungen benutzen.³Gebührenschuldner und Gebührenschuldnerinnen sind ferner die Personen, welche die Schuld einer Behörde gegenüber schriftlich übernehmen.
(2) ¹Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag des Einzugs in die Einrichtung nach § 126 Abs. 2.²Die Gebührenpflicht endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses.
(3) Zentrale Gebührenabrechnungsstelle für die Erhebung und Festsetzung der Gebühren der vorläufigen Unterbringung ist die Regierung von Unterfranken.

§ 133 Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzungsgebühr bezüglich der vorläufigen Unterbringung gilt § 23 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) entsprechend.
(2) Für die Inanspruchnahme eines zugewiesenen Stellplatzes für ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftrad wird eine Stellplatzgebühr in Höhe von 0,50 € pro Tag, für die Inanspruchnahme eines zugewiesenen Garagenplatzes eine Gebühr in Höhe von 1,20 € pro Tag erhoben.
(3) ¹Die Gebühren nach Abs. 1, 2 und 3 sind auch bei vorübergehender Abwesenheit zu entrichten, solange das Nutzungsverhältnis fortbesteht.²Dies gilt insbesondere, wenn die Abwesenheit der Unterkunftsverwaltung nicht angezeigt wurde oder der Unterkunftsplatz weiter für den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zur Verfügung gehalten werden muss.³Wird eine Unterkunft oder eine andere Einrichtung nicht für einen vollen Monat in Anspruch genommen, wird die Benutzungsgebühr nach tatsächlichen Tagen der Inanspruchnahme berechnet.⁴Bei der Verlegung von einer Einrichtung in eine andere zählt der Tag der Verlegung nur bei der Gebührenberechnung für die neue Unterkunft.

§ 133a Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen

(1) Zuständig für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen nach § 42b SGB VIII ist der Landesbeauftragte.
(2) Die Verteilung nach § 42b Abs. 3 SGB VIII erfolgt innerhalb des Freistaates Bayern entsprechend dem Verteilungsschlüssel nach § 3 Abs. 1, 2 und § 29 DVAsyl.
(3) ¹Der Landesbeauftragte kann aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch nach einer bereits erfolgten Verteilentscheidung und nach Ablauf eines Monats seit Beginn der vorläufigen Inobhutnahme die örtliche Zuständigkeit eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe empfehlen.²Die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch folgt der Empfehlung des Landesbeauftragten nach Satz 1 und ist insoweit verbindlich.³§ 9 Abs. 2 Satz 1 DVAsyl gilt entsprechend.
(4) Ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, die vor dem 1. November 2015 in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eingereist sind, durch den Landesbeauftragten zugewiesen wurden, bleibt zuständig, soweit nicht ein anderer örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zuständigkeit übernimmt.

Teil 13 Vorschriften für den Bereich des Opferentschädigungsgesetzes

§ 134

§ 135 Zuständigkeit für die Ausführung des Opferentschädigungsgesetzes

(1) Örtlich zuständig für die durch den Freistaat Bayern zu gewährende Versorgung ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Fälle, in denen der Bund nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) Kostenträger ist, sofern nach § 6 Abs. 1 Satz 2 OEG die Zuständigkeit des Freistaates Bayern gegeben ist.
(3) Die Vorschriften des § 3 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl I S. 1169) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

Teil 14 Vorschriften für den Bereich des Pflegeberufegesetzes

§ 136 Zuständigkeiten

(1) ¹Zuständige Stelle nach § 26 Abs. 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.²Es kann diese Aufgaben nach § 26 Abs. 6 Satz 4 PflBG im Wege der Beleihung auf eine geeignete juristische Person des Privatrechts übertragen.³Im Falle der Beleihung sind die beliehene Person, die ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse, ihr Zuständigkeitsbereich sowie das Ende der Beleihung in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
(2) Zuständige Behörde für die Abgabe oder Entgegennahme einer Erklärung nach § 29 Abs. 5 Satz 2 PflBG ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 PflBG und des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PflBG ist das Landesamt für Pflege.
(4) Zuständig für die Mitwirkung bei der Herstellung des Benehmens nach § 53 Abs. 3 Satz 3 PflBG und § 53 Abs. 1 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
(5) ¹Zuständig für die Festlegung eines landeseinheitlichen Prüfungstermins nach § 14 Abs. 4 Satz 3 PflAPrV ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.²Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
(6) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist zuständige Landesbehörde nach § 38 Abs. 2 PflBG und ist zuständig für die landesrechtliche Genehmigung nach § 38 Abs. 3 Satz 4 PflBG.
(7) Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern übernimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 PflAPrV.
(8) ¹Zuständig für die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen nach
den §§ 40 bis 43 PflBG in Verbindung mit den §§ 43 bis 48 PflAPrV,
§ 66a PflBG und § 2 des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 20 bis 20c der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie
§ 66a PflBG und § 2 des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
ist das Landesamt für Pflege.²Abweichend von Satz 1 bleibt für die Entscheidung über Anträge, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 eingegangen sind, die jeweilige Regierung zuständig.
(9) Im Übrigen obliegt der Vollzug des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung den Regierungen.

§ 137 Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes

(1) ¹Beim Landesamt für Pflege besteht eine Schiedsstelle nach § 36 PflBG.²Dort wird eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle eingerichtet.
(2) ¹Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Landesamt für Pflege.²Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist obere Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bedarf.

§ 138 Bestellung der Mitglieder

(1) ¹Es werden bestellt:
ein vorsitzendes Mitglied und
weitere Mitglieder, von denen vorgeschlagen werden
zwei von den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen in Bayern,
eines vom Verband der privaten Krankenversicherung e.V. Landesausschuss Bayern,
zwei von der Bayerischen Krankenhausgesellschaft e.V.,
eines als Vertreter der ambulanten Pflegedienste und eines als Vertreter der stationären Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegeeinrichtungen,
vier von den Landesverbänden der Interessenvertretungen der Schulen,
eines vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
²Die Landesverbände der Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. d sind
als Vertretung für die Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft
der Bayerische Gemeindetag,
der Bayerische Städtetag,
der Bayerische Landkreistag und
der Bayerische Bezirketag,
als Vertretung für die Einrichtungen in freigemeinnütziger Trägerschaft die Freie Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern und
als Vertretung für die Einrichtungen in privater Trägerschaft
der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Landesgruppe Bayern,
der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V., Landesgruppe Bayern,
der Arbeitgeber- und Berufsverband Privater Pflege e.V.,
die Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V., Landesverband Bayern,
der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.V., Landesverband Bayern, und
der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe, DBfK Südost Bayern-Mitteldeutschland e.V.
³Die Verteilung der Sitze nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. e erfolgt zwischen den Interessenvertretungen der Schulen in öffentlicher Trägerschaft einerseits und den Interessenvertretungen der Schulen in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft andererseits nach dem zu Beginn jeder Amtsperiode bestehenden Verhältnis der Schulen in öffentlicher Trägerschaft einerseits und in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft andererseits.⁴Dieses Verhältnis wird anhand der Anzahl der Schulen ermittelt.⁵Sind sowohl Schulen in öffentlicher als auch in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft in dem Ausbildungsbereich der Pflege tätig, muss von beiden Gruppen jeweils mindestens ein Vertreter nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. e vorgeschlagen werden.⁶Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Sitzverteilung zu Beginn jeder Amtsperiode durch Allgemeinverfügung fest.
(2) ¹Die Geschäftsstelle bestellt
das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter auf gemeinsamen Vorschlag aller beteiligter Organisationen und des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege; die vorgeschlagenen Personen dürfen keiner beteiligten Organisation angehören und nicht beim Freistaat Bayern beschäftigt sein,
die weiteren Mitglieder sowie mindestens einen Stellvertreter und bis zu zwei weitere Stellvertreter je Mitglied auf jeweiligen Vorschlag der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis e genannten Organisationen und des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
²Zu jedem Vorschlag muss der Geschäftsstelle eine schriftliche Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person vorgelegt werden.
(3) ¹Wenn einen Monat vor Beginn einer Amtsperiode kein gemeinsamer Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 vorliegt, bestimmt die Geschäftsstelle das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen durch Losentscheid.²Wenn zum selben Zeitpunkt für ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter kein Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 vorliegt oder keine Personen für das Losverfahren nach Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 benannt wurden, entscheidet insoweit das Landesamt für Pflege.³§ 36 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 139 Besetzung

Die Schiedsstelle ist besetzt mit den Mitgliedern nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchst. a, b und f sowie den Mitgliedern
nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PflBG oder den individuellen Ausbildungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 PflBG,
nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d im Übrigen.

§ 140 Parteien

Parteien des Schiedsverfahrens sind
in Schiedsverfahren nach § 30 Abs. 2 PflBG
im Fall des § 139 Nr. 1 die Vertragsparteien nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PflBG,
im Fall des § 139 Nr. 2 die Vertragsparteien nach § 30 Abs. 1 Satz 1 PflBG,
in Schiedsverfahren nach § 31 Abs. 3 PflBG die an der jeweiligen Budgetverhandlung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 PflBG beteiligten Vertragsparteien,
in Schiedsverfahren nach § 33 Abs. 6 Satz 3 PflBG die in § 30 Abs. 1 Satz 1 PflBG genannten Beteiligten.

§ 141 Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.
(2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, gelten § 37 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und § 138 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 142 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) ¹Auf gemeinsamen Antrag aller in § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis e genannten Organisationen hat das Landesamt für Pflege das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter abzuberufen.²Das Landesamt für Pflege kann das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die in § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis e genannten Organisationen und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege können die jeweils von ihnen bestellten weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.
(4) Die Abberufung nach Abs. 2 und die Amtsniederlegung nach Abs. 3 haben keine Auswirkung auf laufende Verfahren.

§ 143 Amtsführung

¹ § 39 gilt entsprechend.²Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter sind aufgrund der Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter oder als Beistand einer Partei nur ausgeschlossen, wenn diese Eigenschaft nicht spätestens mit der Bestellung geendet hat.

§ 144 Verfahren und Entscheidung

(1) Die §§ 40a, 40b und 40c Abs. 1 und Abs. 3 bis 6 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ladungsfrist in Schiedsverfahren nach § 30 Abs. 2 oder § 31 Abs. 3 PflBG abweichend von § 40b Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 mindestens eine Woche beträgt.
(2) ¹Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und von der Seite der Kostenträger sowie von der Seite der Leistungsträger je mindestens zwei Mitglieder oder Stellvertreter und das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter anwesend sind.²Die nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und f vorgeschlagenen Mitglieder vertreten die Kostenträger; die im Fall des § 139 Nr. 2 nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d und im Fall des § 139 Nr. 1 nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e vorgeschlagenen Mitglieder vertreten die Leistungsträger.
(3) ¹Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom vorsitzenden Mitglied in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, unter Mitteilung der wesentlichen Gründe zu verkünden.²Die Entscheidung ist vom vorsitzenden Mitglied schriftlich abzufassen und zu begründen.³Sie ist den Parteien binnen zwei Wochen nach Verkündung zuzustellen.
(4) Die Entscheidung der Schiedsstelle im schriftlichen Verfahren ist den Parteien unverzüglich zuzustellen.

§ 145 Entschädigung

¹ § 40e gilt entsprechend.²Die in § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Organisationen und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege können für das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter von § 40e Abs. 1 Satz 2 und 3 abweichende Fallpauschalen vereinbaren.³Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Entschädigungen, Reisekosten und Ersatz für sonstige Barauslagen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.

§ 146 Kosten

(1) ¹Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben.²§ 40f Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.³Die Rechtsträger der Parteien des jeweiligen Verfahrens tragen die Gebühren und Auslagen nach den Vorgaben des § 40f Abs. 2.⁴Ist kein Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens feststellbar, tragen die Rechtsträger der Parteien des jeweiligen Verfahrens die Gebühren und Auslagen zu gleichen Teilen.
(2) ¹Die Rechtsträger der Parteien tragen nach den Vorgaben des § 36 Abs. 5 Satz 2 PflBG die durch Einnahmen aus Gebühren und Auslagen nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle.²Die Geschäftsstelle stellt nach jedem Kalenderjahr das Verhältnis der Anzahl der in diesem Kalenderjahr in der Besetzung nach § 139 Nr. 1 einerseits und nach § 139 Nr. 2 andererseits durchgeführten Schiedsverfahren fest.³Sie setzt den Teil der Kosten, der auf die in der Besetzung nach § 139 Nr. 1 durchgeführten Verfahren entfällt, gegenüber den Rechtsträgern der Parteien nach § 36 Abs. 3 PflBG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 PflBG und den Teil der Kosten, der auf die in der Besetzung nach § 139 Nr. 2 durchgeführten Verfahren entfällt, gegenüber den Rechtsträgern der Parteien nach § 36 Abs. 1 PflBG fest.

Teil 15

§ 146a

Teil 16 Vorschriften für den Bereich der finanziellen Ausstattung von Betreuungsvereinen zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben

§ 147 Zuschussempfänger

Nach § 14 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) in Verbindung mit Art. 4 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften anerkannte Betreuungsvereine erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG staatliche Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Regelungen.

§ 148 Zuschussfähiges Personal

(1) ¹Zuschussfähig sind die Personalausgaben für geeignete Fachkräfte sowie für Verwaltungskräfte für die Erledigung der Aufgaben der Betreuungsvereine gemäß § 15 Abs. 1 BtOG auf Grundlage einer jeweils jährlich vorab zwischen dem Betreuungsverein und dem jeweiligen Mitarbeiter abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung.²Geeignet ist eine Fachkraft, wenn sie gemäß § 23 Abs. 1 BtOG in Verbindung mit der Betreuerregistrierungsverordnung registriert ist, sie mindestens eine einjährige Tätigkeit als rechtlicher Betreuer vorweisen kann und sie innerhalb ihrer Arbeitszeit auch Betreuungen übernimmt.³Ausreichend ist eine vorläufige Registrierung gemäß der in § 23 BtOG in Verbindung mit § 33 BtOG festgelegten Registrierungsfristen.
(2) ¹Pro Landkreis oder kreisfreier Stadt (Gebietskörperschaft) ist pro 100 000 erwachsenen Einwohnern maximal eine volle Fachkraftstelle sowie eine viertel Verwaltungskraftstelle zuschussfähig.²In Gebietskörperschaften mit weniger als 100 000 erwachsenen Einwohnern wird der maximale Zuschuss anteilig entsprechend der Anzahl der erwachsenen Einwohner gekürzt.³In Gebietskörperschaften mit mehr als 100 000 erwachsenen Einwohnern wird der maximale Zuschuss anteilig entsprechend der Anzahl der erwachsenen Einwohner erhöht.⁴Maßgeblich ist die Anzahl der erwachsenen Einwohner zum Stichtag 31. Dezember des Vorvorjahres des jeweiligen Zuschusszeitraumes gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1.
(3) ¹Der sich pro Gebietskörperschaft ergebende maximale Zuschuss teilt sich unter den zuschussfähigen Betreuungsvereinen einer Gebietskörperschaft zu gleichen Teilen auf.²Die Betreuungsvereine einer Gebietskörperschaft können einen von Satz 1 abweichenden Verteilschlüssel vertraglich festlegen.³Der Vertrag bedarf der Textform und ist der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Antrag gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1 vorzulegen.⁴Er gilt für den auf den Antrag folgenden Zuschusszeitraum; eine Änderung im laufenden Zuschusszeitraum ist nicht möglich.
(4) Besitzt ein Betreuungsverein Anerkennungen in mehreren Gebietskörperschaften, kann er in allen Gebietskörperschaften, auf welche sich seine Anerkennung erstreckt und in denen er tatsächlich tätig ist, einen Zuschuss erhalten.

§ 149 Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben

(1) ¹Für die Bemessung der zuschussfähigen Personalausgaben ist für die Fachkräfte die Entgeltgruppe S 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und für die Verwaltungskräfte die Entgeltgruppe E 5 TV-L maßgeblich.²Ist der tatsächliche vom Zuschussempfänger bezahlte Lohn geringer als der mögliche Zuschuss, ist nur der tatsächliche, niedrigere Lohn heranzuziehen.
(2) Der Zuschuss entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit oder aus vergleichbaren Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht.
(3) ¹Bemessungsgrundlage für die wöchentliche Arbeitszeit für eine vollzeitbeschäftigte Fach- oder Verwaltungskraft ist die im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder für Bayern festgelegte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (regelmäßige Arbeitszeit).²Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit für die Erledigung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 1 BtOG vereinbart ist, verringert sich der zuschussfähige Betrag entsprechend dem Verhältnis der hierfür vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1.³Es ist höchstens die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1 zuschussfähig.

§ 150 Zuschussfähige Sachausgaben

Zuschussfähig sind die folgenden Sachausgaben für die Erledigung der Aufgaben der Betreuungsvereine gemäß § 15 Abs. 1 BtOG:
Raumkosten;
Beschaffung und Betrieb von Hard- und Software für die elektronische Datenverarbeitung, für zentrale Informations- und Kommunikationsdienste und für Büromaschinen;
Büromaterial;
Versicherungen;
Anschluss- und Nutzungskosten für Telekommunikation und Internet sowie Porto;
Reisekosten für Fachkräfte;
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und für Veranstaltungen einschließlich der Raummiete und des Schulungsmaterials;
Ausbildungs-, Fortbildungs- und Supervisionskosten einschließlich Fahrtkosten.

§ 151 Höhe der zuschussfähigen Sachausgaben

(1) Als jährliche Pauschalbeträge für die in § 150 abschließend aufgeführten Sachausgaben werden pro bezuschusster Fachkraftstelle für Ausgaben nach
festgestellt.
(2) Für jeden begonnenen Monat des Zuschusszeitraumes gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1, in dem die zu bezuschussende Fachkraftstelle nicht besetzt ist, reduzieren sich die Pauschalbeträge jeweils um ein Zwölftel.

§ 152 Antrags- und Bewilligungsverfahren, Verwendungsnachweise

(1) Für die Bewilligung der staatlichen Zuschüsse nach den §§ 147 bis 151 ist die Regierung von Mittelfranken zuständig (Bewilligungsbehörde).
(2) ¹Der staatliche Zuschuss wird auf schriftlichen Antrag für das jeweilige Kalenderjahr (Zuschusszeitraum) als Festbetrag nach Maßgabe der §§ 148 bis 151 gewährt.²Die sich ergebenden Zuschüsse sind auf volle Euro abzurunden.³Eine Auszahlung von einzelnen Beträgen unter 200 € erfolgt nicht.
(3) ¹Der Antrag auf Gewährung eines staatlichen Zuschusses muss spätestens jeweils bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde eingehen.²Liegen die Zuschussvoraussetzungen erst im Laufe des Zuschusszeitraumes vor, so ist der Antrag auf Gewährung eines staatlichen Zuschusses unverzüglich ab Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.³Wird der Antrag gemäß Satz 2 erst im laufenden Zuschusszeitraum gestellt, so ist eine Gewährung des Zuschusses für den laufenden Zuschusszeitraum nur in dem Umfang möglich, in dem der maximale Zuschuss gemäß § 148 Abs. 2 nicht bereits durch die in der Gebietskörperschaft bestehenden Betreuungsvereine in Anspruch genommen wird.
(4) ¹Personalausgaben nach § 148 unterliegen der Verwendungsnachweisprüfung.²Die Zuschussempfänger haben der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. April des auf den Zuschusszeitraum folgenden Jahres die zweckentsprechende Verwendung des staatlichen Zuschusses in geeigneter Weise nachzuweisen.

§ 153 Auskunfts- und Mitteilungspflichten

(1) Die Betreuungsvereine sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde
auf Anfrage alle Auskünfte über den Umfang ihrer Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 BtOG sowie der Ausbildung, Fortbildung und Supervision, die zur Beurteilung der Notwendigkeit zuschussfähiger Personal- und Sachausgaben erforderlich sind, zu erteilen und
die für die Zuschussgewährung erforderlichen Angaben und deren Änderung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten maßgeblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Teil 17 Schlussvorschriften

§ 154 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) ¹Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.²Abweichend von Satz 1 treten
Teil 1 am 31. Dezember 2008 und
§ 136 Abs. 1 am 2. Januar 2009 in Kraft.
(2) ¹Teil 8 Abschnitte 5 bis 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.²§ 1 Abs. 2 und § 60 Abs. 2 Nr. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
München, den 2. Dezember 2008
Horst Seehofer
Dr. Markus Söder, Staatsminister
Christine Haderthauer, Staatsministerin
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