Verordnung über die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2000 (GVBl. S. 975) BayRS 791-1-3-U (§§ 1–9)
Auf Grund des Art. 40 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVBl S. 593, BayRS 791-1-U), geändert durch § 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 Rechtsform
¹Die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Laufen. ²Sie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium).
§ 2 Aufgaben
Die Akademie hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Hochschulen, dem Landesamt für Umweltschutz und anderen geeigneten Einrichtungen des In- und Auslands
die Durchführung von grundlagen- und praxisbezogenen Forschungsaufgaben bei den dazu geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen anzuregen und zu unterstützen und dabei insbesondere die Abstimmung von Forschungsvorhaben zu fördern,
anwendungsorientierte ökologische Forschung zu betreiben;
den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen zu fördern, insbesondere durch Fachseminare und wissenschaftliche Fachtagungen,
den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege zu vermitteln, und zwar durch wissenschaftliche Veröffentlichungen, durch Öffentlichkeitsarbeit, durch Grund- und Fortbildungslehrgänge und durch Fortbildung der mit Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonders befassten Personenkreise,
bei der Aus- und Fortbildung der hauptamtlichen Fachkräfte für Naturschutz und Landschaftspflege und der Angehörigen der Naturschutzwacht sowie sonstiger im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege tätiger Personen, insbesondere von Natur- und Landschaftsführern sowie geprüften Natur- und Landschaftspflegern mitzuwirken.
§ 3 Organe
Organe der Akademie sind:
das Präsidium (§§ 4 und 5),
der Direktor (§ 6).
§ 4 Präsidium
(1) Mitglieder des Präsidiums sind:
der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz(Staatsminister),
ein von den kommunalen Spitzenverbänden vorgeschlagener Vertreter,
zwei Vertreter der nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände,
drei Persönlichkeiten der Wissenschaft, die im Aufgabenbereich der Akademie tätig sind,
ein Vertreter eines überregional tätigen Verbands der Land- und Forstwirtschaft,
eine Persönlichkeit, die in der Publizistik oder in praktischer Tätigkeit besondere Erfahrungen im Aufgabenbereich der Akademie erworben hat.
(2) ¹Die Mitglieder werden vom Staatsminister jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. ²Wiederbestellung ist zulässig. ³Scheidet ein Mitglied aus, so ist gemäß Satz 1 ein neues Mitglied zu bestellen.
(3) ¹Für den Fall der Verhinderung wird für jedes Mitglied ein Vertreter bestellt. ²Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) ¹Den Vorsitz im Präsidium führt der Staatsminister. ²Der Vorsitzende beruft die Sitzung ein. ³Er hat eine Sitzung einzuberufen, wenn zwei Mitglieder dies verlangen.
(5) ¹Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind. ²Es entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Der Direktor und ein Vertreter des Staatsministeriums nehmen an den Sitzungen des Präsidiums beratend teil.
(7) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 5 Aufgaben des Präsidiums
(1) ¹Das Präsidium leitet die Akademie. ²Es entscheidet insbesondere über
die Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit der Akademie,
die Unterstützung von Forschungsvorhaben, wissenschaftliche Veröffentlichungen und die Grundsätze über den Inhalt und die Ausgestaltung der Lehrgänge und sonstigen Veranstaltungen der Akademie,
die Richtlinien beim Einsatz der zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel und die Geschäftsverteilung.
(2) Das Präsidium unterbreitet dem Staatsministerium Vorschläge für die Bestellung der hauptamtlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter.
§ 6 Direktor
(1) ¹Der Direktor wird vom Staatsminister auf Vorschlag des Präsidiums für fünf Jahre bestellt. ²Wiederbestellung ist zulässig. ³Die Stelle des Direktors ist außer im Fall der Wiederbestellung öffentlich auszuschreiben.
(2) ¹Der Direktor vollzieht die Beschlüsse des Präsidiums und vertritt die Akademie nach außen. ²Er ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Akademie. ³Er bewirtschaftet die zugewiesenen Haushaltsmittel.
(3) ¹Der Direktor erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Geschäfte der Akademie. ²Er verpflichtet die nebenamtlichen Dozenten der Akademie. ³Das Präsidium kann dem Direktor weitere Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen. ⁴Das Präsidium kann für die Tätigkeit des Direktors Richtlinien aufstellen.
§ 7 Freiheit von Forschung und Lehre
Der Direktor und die Mitarbeiter der Akademie sind in Forschung und Lehre frei.
§ 8 Sitzungsgeld
¹Die Tätigkeit im Präsidium ist ehrenamtlich. ²Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für die Mitglieder des Präsidiums ein Sitzungsgeld festsetzen.
§ 9 In-Kraft-Treten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1.Juli 1976 in Kraft
(2)
Feedback