Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vogelfreistätte Salzachmündung“ Vom 3. September 1992 (GVBl. S. 445) BayRS 791-3-154-U (§§ 1–8)
Auf Grund von Art. 7, 45 Abs. 2 Satz 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
§ 1 Schutzgegenstand
Das Mündungsgebiet der Salzach im Bereich der Innstaustufe Simbach-Braunau in der Gemeinde Haiming, Landkreis Altötting, und in der Gemeinde Kirchdorf a. Inn, Landkreis Rottal-Inn, wird unter der Bezeichnung „Vogelfreistätte Salzachmündung“ in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet geschützt.
§ 2 Schutzgebietsgrenzen
(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 550 Hektar und liegt in der Gemeinde Haiming, Gemarkungen Piesing und Haiming, und in der Gemeinde Kirchdorf a. Inn, Gemarkung Kirchdorf a. Inn.
(2) ¹Die Grenzen des Schutzgebiets ergeben sich aus den Schutzgebietskarten M 1 : 25 000 und M 1 : 5 000 (
§ 3 Schutzzweck
Zweck der Festsetzung des Naturschutzgebiets ist es,
einen Teilbereich des im Sinn der „Ramsar-Konvention“ international bedeutsamen Feuchtgebiets „Unterer Inn zwischen Haiming und Neuhaus“ als Lebensstätte für durchziehende, überwinternde und brütende Sumpf- und Wasservögel zu schützen,
diesen gefährdeten Vogelarten die erforderlichen Lebensbereiche einschließlich der notwendigen Nahrungsquellen und Brutgelegenheiten zu sichern und Störungen von ihnen fernzuhalten.
§ 4 Verbote
(1) ¹Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. ²Es ist deshalb vor allem verboten:
bauliche Anlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung, insbesondere Stege, zu errichten oder zu ändern,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze anzulegen oder bestehende zu verändern,
oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, insbesondere Ufergehölze, Röhrichte oder Wasserpflanzen, zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
Auwald zu roden oder in den Auwald nicht standortheimische Gehölze einzubringen,
Bäume mit Horsten oder Höhlen zu fällen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Sachen im Gelände zu lagern,
Feuer zu machen, zu grillen,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.
(2) Ferner ist verboten:
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb der vom zuständigen Landratsamt zugelassenen Wege zu reiten,
das Gebiet außerhalb der befestigten und unbefestigten Straßen und Wege sowie der von dem zuständigen Landratsamt markierten Wege, Pfade oder Plätze zu betreten; dies gilt nicht für Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte, ferner für Zollbedienstete in Dienstausübung,
zu zelten,
außerhalb der vom zuständigen Landratsamt ausgewiesenen Bereiche zu baden,
den Inn oder die Salzach außerhalb des freien Flußlaufs mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren,
bestehende oder sich bildende Inseln, Vorländer und Anlandungsbereiche anzufahren oder zu betreten,
auf Bäume mit Horsten oder Höhlen zu steigen,
Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Ton-, Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
§ 5 Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind:
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen; es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nrn. 9 und 10,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd nach Maßgabe der Eintragungen in der Schutzgebietskarte 1 : 5 000
außerhalb des Mündungsdeltas mit Ausnahme der Jagd auf Wasservögel,
auf Stockenten im Bereich der westlichen Schutzgebietsgrenzen sowohl an Salzach als auch am Inn in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. November,
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei ohne Verwendung eines Bootes – in folgenden grob beschriebenen Bereichen:
an der Salzach
– am nördlichen Flußufer, beginnend ab westlicher Schutzgebietsgrenze auf einer Länge von 1 000 m
– an den Altwässern am westlichen Schutzgebietsende
– am nördlichen Flußufer gegenüber Haiminger Au auf einer Länge von ca. 600 m
– vom ca. 2 km langen sogenannten Sporn aus
am Inn
– von der nördlichen Uferbegrenzung des Inn aus zwischen Bergham und Untergstetten
– zwischen Bergham und Obergstetten parallel zum freigegebenen nördlichen Uferstreifen (1. Spiegelstrich) in den flußseitigen Stillgewässern bis Flußkilometer 66,4 und im östlichen Inselspitz
– im Bereich des Korridors bei der Mündung des Berghamer Baches
an Salzach und Inn von den Hochwasserdämmen aus,
die Fischereiaufsicht und die Fischhege einschl. der Verwendung eines Bootes (ohne Motor); Hegemaßnahmen (Fischfang und Besatz) außerhalb der in Nummer 3 genannten Bereiche bedürfen jedoch der Genehmigung des zuständigen Landratsamts,
die rechtmäßige Bekämpfung des Bisams nach Abstimmung mit dem zuständigen Landratsamt,
der bisher übliche Eissport,
Unterhaltungsmaßnahmen an den Straßen, Wegen, Gewässern und Dränungen im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die Gewässeraufsicht,
die zur Sicherheit, zum Betrieb und zur Unterhaltung der wasserbaulichen Anlagen der Staustufe Simbach-Braunau der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG Simbach erforderlichen Maßnahmen mit folgenden Maßgaben:
Mahd der Dammböschungen zwischen Flußkilometer 73,0 bis 68,5 (Inn) und 4,4 bis 2,2 (Salzach) vor dem 15. Juni mit Zustimmung des zuständigen Landratsamts;
die Veränderung bestehender Kiesdeponien/-umschlagplätze zwischen 15. März bis 30. Juni sowie deren Neuanlage mit Zustimmung des zuständigen Landratsamts;
neu in Dienst gestellte Lastschiffe (Schuten) bedürfen einer Lärmdämmung gemäß dem Stand der Technik;
die Wartung, Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen,
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung des zuständigen Landratsamts erfolgt,
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
§ 6 Befreiung
(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Regierung, in deren Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig ist.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 15 oder § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 zuwiderhandelt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.
München, den 3. September 1992
Dr. Gauweiler, Staatsminister
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