Verordnung über den „Naturpark Oberpfälzer Wald“ Vom 14. Juli 1995 (GVBl. S. 558) BayRS 791-5-13-U [Stand: 1.9.1998] (§§ 1–14)
DE - Landesrecht Bayern

Verordnung über den „Naturpark Oberpfälzer Wald“ Vom 14. Juli 1995 (GVBl. S. 558) BayRS 791-5-13-U [Stand: 1.9.1998] (§§ 1–14)

Auf Grund von Art. 11, 45 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 1994 (GVBl S. 299), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) ¹Teilgebiete der Naturräume Oberpfälzisches Hügelland, Vorderer Oberpfälzer Wald und Hinterer Oberpfälzer Wald im Landkreis Schwandorf werden in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. ²Das Gebiet hat eine Größe von ca. 81 700 Hektar.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Oberpfälzer Wald“.
(3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Oberpfälzer Wald e.V.“ mit Sitz in Schwandorf.

§ 2 Naturparkgrenzen

(1) Die Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1 : 100 000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt.
(2) ¹Die genauen Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1 : 25 000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. ²Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des Begrenzungsstrichs. ³Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Regierung der Oberpfalz als höherer Naturschutzbehörde sowie beim Landratsamt Schwandorf als unterer Naturschutzbehörde.
(3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.

§ 3 Einteilung des Gebiets

(1) ¹Innerhalb des Naturparks wird eine Schutzzone festgesetzt, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt. ²Ihre Grenzen sind in der in § 2 Abs. 1 genannten Anlage grob dargestellt.
(2) ¹Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. ²Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des jeweiligen Begrenzungsstrichs.

§ 4 Schutzzweck

Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,
das Gebiet entsprechend dem Pflege- und Entwicklungsplan (§ 12 Nr. 1) nachhaltig zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln,
geeignete Landschaftsteile für die Erholung und den Naturgenuß zu erschließen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen, soweit die Belastbarkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds dies zulassen,
den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken,
in der Schutzzone
die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu verbessern, insbesondere
– erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern
– den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen
– die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen,
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für die unter § 1 genannten Naturräume typischen Landschaftsbilds zu bewahren,
eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen.

§ 5 Besondere Vorschriften

¹Soweit für das Gebiet des Naturparks besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete und Naturdenkmäler, über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen oder über den Schutz von Naß- und Feuchtflächen oder Mager- und Trockenstandorten gemäß Art. 6d Abs. 1 BayNatSchG, bleiben diese unberührt. ²Gleiches gilt, wenn künftig besondere naturschutzrechtliche Vorschriften erlassen werden.

§ 6 Verbote

In der Schutzzone sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 4 Nr. 4 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuß oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen.

§ 7 Erlaubnis

(1) Der Erlaubnis bedarf, wer beabsichtigt, innerhalb der Schutzzone
bauliche Anlagen aller Art im Sinn der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zu errichten, zu erweitern oder ihre äußere Gestaltung wesentlich zu ändern, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen; hierzu zählen insbesondere
Gebäude aller Art (Art. 2 Abs. 2 BayBO), Verkaufs- und Ausstellungsstände, Automaten,
Einfriedungen aller Art (ausgenommen sockellose Weide- und Forstkulturzäune ohne Verwendung von Beton),
wesentliche Veränderungen der bisherigen Bodengestalt durch Aufschüttungen, Abgrabungen oder in sonstiger Weise (ausgenommen der Abbau von Bodenschätzen gemäß § 8 Nr. 3),
Straßen, Wege, Plätze oder Park-, Camping-, Sport-, Spiel- oder Badeplätze oder ähnliche Einrichtungen zu errichten oder wesentlich zu ändern (ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Straßen und Wege, einschließlich Holzlagerstreifen, gemäß § 8 Nr. 2),
Langlaufloipen, Skiabfahrten oder sonstige dem Wintersport dienende Anlagen, insbesondere Seilbahnen oder Skilifte, sowie Seil- oder Schleppaufzüge zu errichten oder wesentlich zu ändern,
ober- oder unterirdisch geführte Draht-, Kabel- oder Rohrleitungen zu verlegen oder Masten und Unterstützungen aufzustellen (ausgenommen nicht ortsfeste Anlagen zur Beregnung von landwirtschaftlichen Nutzflächen und zur Versorgung von Weidevieh mit Wasser und Zuleitungen zu elektrischen Weidezäunen und Anlagen, die der Ver- und Entsorgung von zulässigerweise errichteten Wohn- und Betriebsgebäuden dienen),
Gewässer, deren Ufer, den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern oder neue Gewässer herzustellen oder Verlandungsbereiche von Gewässern oder Auebödenbereiche, insbesondere feuchte Wirtschaftswiesen oder -weiden sowie regelmäßig überschwemmte Auwälder, durch Dränung oder Gräben zu entwässern oder trockenzulegen, umzubrechen oder durch sonstige Maßnahmen nachhaltig zu verändern,
Erstaufforstungen vorzunehmen,
landschaftsbestimmende Bäume, Hecken oder sonstige Gehölze außerhalb des Waldes, Findlinge oder Felsblöcke zu beseitigen,
außerhalb von Straßen, Wegen oder Plätzen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren, diese dort abzustellen oder Verkaufswagen aufzustellen (ausgenommen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung),
auf anderen als hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu zelten, Wohnwagen abzustellen, dies zu gestatten, oder im Rahmen der Erholungsnutzung offene Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,
außerhalb behördlich zugelassener Start- und Landeplätze mit Hängegleitern, Gleitflugzeugen, Ultraleichtflugzeugen und ähnlichen unbemannten Luftfahrzeugen zu starten, zu landen oder Flugmodelle mit Motor zu betreiben,
Boote zu lagern,
Schilder, Bild- oder Schrifttafeln, Anschläge oder Schaukästen anzubringen (ausgenommen Hinweise auf den Schutz des Gebiets, behördliche Verbotstafeln, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Flußkilometer-Zeichen, Schilder für die Forst- und Waldeinteilung, Warntafeln, Ortshinweise, Wegmarkierungen oder zulässige Wohn- und Gewerbebezeichnungen an Wohn- und Betriebsstätten, sofern nicht Leuchtschrift verwendet wird).
(2) ¹Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 6 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. ²Wird die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. ³Die Vorschrift des Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG über Ersatzmaßnahmen ist entsprechend anzuwenden.
(3) Andere Fachbehörden sind zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind.
(4) Soweit Entscheidungen über Erlaubnisse oder Befreiungen für Pflegemaßnahmen oder für eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich werden, werden Kosten gemäß Art. 54 Abs. 2 BayNatSchG nicht erhoben.

§ 8 Ausnahmen

Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinn des Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG; unabhängig davon gilt jedoch § 7 Abs. 1 Nr. 5,
der Bau von land- oder forstwirtschaftlichen Straßen oder Wegen, einschließlich Holzlagerstreifen, mit einer Fahrbahnbreite von nicht mehr als 3,50 m, hergestellt aus naturraumtypischem Material und ohne Oberflächenversiegelung; unabhängig davon gilt jedoch § 7 Abs. 1 Nr. 5,
der Abbau von Bodenschätzen auf den in den Karten nach § 2 Abs. 1 und 2 gesondert eingetragenen Flächen; maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte nach § 2 Abs. 2,
die Aufsuchung und Gewinnung bergfreier Bodenschätze im Rahmen bereits erteilter Bergbauberechtigungen,
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie Aufgaben des Jagdschutzes und der Fischereiaufsicht,
Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen, Wegen, Gewässern und deren Ufern und Dränanlagen,
Maßnahmen des Winterdienstes auf Straßen im notwendigen Umfang und zur Verkehrssicherung, soweit diese zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind,
Maßnahmen der Gewässeraufsicht,
der Betrieb bzw. die Nutzung sowie die Erweiterung von zulässigerweise errichteten baulichen Anlagen innerhalb landwirtschaftlicher Hofstellen,
der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Fernmeldeanlagen, Betriebsanlagen der Eisenbahn und Einrichtungen der Landesverteidigung,
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzone notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

§ 9 Befreiung

Von den Verboten nach § 6 kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.

§ 10 Entschädigung, Erschwernisausgleich

(1) Soweit diese Verordnung oder die auf Grund dieser Verordnung getroffenen behördlichen Maßnahmen eine Enteignung darstellen oder einer solchen gleichkommen, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellen, ist Entschädigung gemäß Art. 36 BayNatSchG zu leisten.
(2) Die Vorschrift des Art. 36a BayNatSchG über Erschwernisausgleich bei Feuchtflächen bleibt unberührt.

§ 11 Zuständigkeiten

(1) Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist das Landratsamt Schwandorf als untere Naturschutzbehörde zuständig.
(2) Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde.

§ 12 Aufgaben des Naturparkträgers

Der Träger des Naturparks hat insbesondere
eine Planung zu erstellen, die vor allem die Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebiets als eine für die Naturräume typische Vorbildslandschaft und als Erholungsraum enthält (Pflege- und Entwicklungsplan), sie umzusetzen und bei Bedarf fortzuschreiben,
Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes und der Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, durchzuführen und zu fördern,
das Naturparkgebiet zu erhalten, zu gestalten und zu pflegen, insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds für die Allgemeinheit zu bewahren,
die naturnahe und naturschonende Erholung im Naturpark zu fördern,
die Bevölkerung über die Bedeutung des Naturparks für Naturschutz und Landschaftspflege sowie die Erholung aufzuklären.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt.
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder einer Befreiung nach § 9 verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.
(3) Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 BayNatSchG.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1995 in Kraft.
München, den 14. Juli 1995
Dr. Thomas Goppel, Staatsminister
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