AVBayNatSchG: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (AVBayNatSchG) Vom 18. Juli 2000 (GVBl. S. 495) BayRS 791-1-13-U (§§ 1–10)
Auf Grund des Art. 36a Abs. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVBl S. 593, BayRS 791-1-U), geändert durch § 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
Teil 1 Ausgleichszahlungen (zu Art. 42 Abs. 2 BayNatSchG)
§ 1 Voraussetzungen
(1) ¹Werden im Sinn von Art. 42 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) in nach dem 19. Juli 1995 in Kraft getretenen Rechtsvorschriften oder Anordnungen erhöhte Anforderungen festgesetzt, die die ausgeübte, im Sinn des Art. 6 Abs. 4 Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung eines Grundstücks beschränken, wird für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Geldausgleich gewährt, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 68 BNatSchG besteht (Ausgleichszahlungen). ²Erhöhte Anforderungen liegen insbesondere vor, wenn
Pflanzenschutzmittel, mineralische oder organische Düngemittel, Kalk oder chemische Mittel nicht oder nur eingeschränkt eingesetzt werden dürfen,
die Bewirtschaftung von Grünland eingeschränkt wird,
die Besatzmöglichkeiten für fischereiwirtschaftlich genutzte Teiche oder sonstige Gewässer eingeschränkt werden,
die Entlandung fischereiwirtschaftlich genutzter Teiche eingeschränkt wird,
die Bewirtschaftung von Teichen, z.B. beim Bespannen und Abfischen oder bei der Fütterung, eingeschränkt wird,
auf Waldflächen die Hiebsart eingeschränkt wird,
die Baumartenwahl eingeschränkt wird,
Einschränkungen im Waldaufbau bestimmt werden,
die Nutzung von Totholz-, Horst- oder Höhlenbäumen verboten wird
und sich diese Anforderungen nicht schon aus den Vorschriften des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Rechts der Binnenfischerei oder sonstigen Vorschriften mit Anforderungen an die gute fachliche Praxis ergeben. ³Für die Beurteilung der ausgeübten Bodennutzung ist der Zeitpunkt der Bekanntmachung der Auslegung nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG maßgeblich, bei schutzgebietsersetzenden Anordnungen der Beginn des Anhörungsverfahrens; wird zu dieser Zeit ein Grundstück im Rahmen eines Vertrags über Nutzungsbeschränkungen bewirtschaftet, ist maßgeblicher Zeitpunkt der Abschluss dieses Vertrags.
(2) Der Berechtigte hat der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich alle Änderungen, die die Voraussetzungen oder den Umfang des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen berühren können, anzuzeigen.
(3) Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht nicht, wenn den erhöhten Anforderungen zuwidergehandelt wird.
§ 2 Umfang
(1) ¹Dem Berechtigten wird ein angemessener Geldausgleich für die tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteile gewährt. ²Wirtschaftlicher Nachteil ist der Betrag, der eingesetzt werden müsste, um den Minderertrag zu Marktpreisen und den Arbeitsmehraufwand auszugleichen. ³Berechtigter ist, wer auf Grund Eigentums oder privatrechtlicher Vereinbarungen berechtigt ist, ein Grundstück oder Gewässer zu nutzen, ausgenommen öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften.
(2) ¹Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist nach der
(3) ¹Unbeschadet dieser Verordnung kann der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aus erhöhten Anforderungen auch durch Verträge nach dem Vertragsnaturschutzprogramm geregelt werden. ²Erhält der Berechtigte für deckungsgleiche Bewirtschaftungsbeschränkungen im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 2 Zahlungen aus staatlichen Förderprogrammen, werden diese auf die Ausgleichszahlungen nach dieser Verordnung angerechnet.
§ 3 Zuständigkeit und Verfahren
(1) ¹Der Ausgleich wird auf schriftlichen Antrag des Berechtigten von der unteren Naturschutzbehörde durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. ²Der Bescheid soll bestimmen, dass seine Festsetzungen für die folgenden Jahre solange gelten, bis die untere Naturschutzbehörde oder der Berechtigte schlüssig eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse bis zum 1. November des betreffenden Jahres, für das der Ausgleich zu leisten ist, darlegt. ³Der Bescheid kann bestimmen, dass seine Festsetzungen nur für ein Jahr gelten, wenn eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse bei Erlass des Bescheids bereits absehbar ist. ⁴Der Berechtigte hat im Antrag darzulegen, welche Bodennutzung er zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt ausgeübt hat. ⁵Der Antrag muss innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten der Schutzgebietsverordnung oder Erlass der schutzgebietsersetzenden Anordnung gestellt werden; kann eine später beabsichtigte Änderung der Wirtschaftsweise im Rahmen der ausgeübten Bodennutzung auf Grund der erhöhten Anforderungen nicht verwirklicht werden, ist der Antrag innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der geplanten Änderung zu stellen.
(2) Der Ausgleichsanspruch wird jeweils zum 1. Dezember für das laufende Kalenderjahr fällig.
§ 4 Widerruf
¹Die untere Naturschutzbehörde kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise für die Vergangenheit widerrufen, wenn und soweit der Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht oder nicht in dem angenommenen Umfang bestanden hat oder wenn und soweit der Berechtigte der erhöhten Anforderung zuwidergehandelt hat. ²In diesen Fällen ist die Ausgleichszahlung ganz oder anteilig zu erstatten. ³Die Erstattung bestimmt sich nach Art. 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz.
Teil 2 Walzen von Grünlandflächen (zu Art. 3 Abs. 4 Nr. 7 BayNatSchG)
§ 5 Walzen von Grünlandflächen
(1) ¹Die Regierungen können von Amts wegen gemäß Art. 3 Abs. 6 Satz 1 und 3 BayNatSchG durch Allgemeinverfügung für das Gebiet ganzer Landkreise oder kreisfreier Städte oder für bestimmt umrissene Teile davon das Walzen von Grünlandflächen auch nach dem 15. März des jeweiligen Kalenderjahres gestatten, solange nach den aktuellen Witterungsprognosen dort überwiegend
das landwirtschaftlich genutzte Grünland bei Einhaltung guter landwirtschaftlicher Praxis insbesondere aufgrund zu hoher Bodenfeuchte oder schneebedeckter Flächen nicht vor dem 15. März gewalzt werden kann und
in den Wiesenbrütergebieten die Hauptbrutzeit der Wiesenbrüter noch nicht begonnen hat.
²In der Allgemeinverfügung wird jeweils ein Datum bestimmt, ab dem das Walzen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 BayNatSchG im betreffenden Kalenderjahr und Gebiet verboten ist. ³Die Allgemeinverfügung ist ortsüblich zum frühestmöglichen Zeitpunkt bekannt zu machen.
(2) ¹Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft teilt den Regierungen auf der Grundlage der Daten des Deutschen Wetterdienstes möglichst frühzeitig mit, in welchen Gebieten die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im jeweiligen Kalenderjahr gegeben sind. ²Sie sind insbesondere solange gegeben, als eine nutzbare Feldkapazität von mehr als 80 % besteht.
(3) Den im jeweiligen Kalenderjahr gebietsbezogen zu erwartenden Brutbeginn in den Wiesenbrütergebieten teilt das Landesamt für Umwelt den Regierungen möglichst frühzeitig mit.
Teil 3 Gesetzlich geschützte Biotope (zu Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 BayNatSchG)
§ 6 Streuobstbestände
(1) ¹Extensiv genutzt im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG sind Obstbaumwiesen oder -weiden mit einer Dichte von nicht mehr als 100 Bäumen pro Hektar, einem Baumabstand von grundsätzlich nicht weniger als 10 m und nicht mehr als 20 m sowie einem so fortgeschrittenen Bestandsalter, dass von einem biotoptypischen Artenreichtum ausgegangen werden kann. ²Ein ausreichendes Bestandsalter im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn die überwiegende Anzahl der Bäume einen Stammumfang von mindestens 50 cm in einer Höhe von 1 m über dem Boden aufweist.
(2) Hochstämmig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG sind Baumbestände, bei denen mindestens 75 % des Bestandes ihren Kronenansatz in mindestens 180 cm Höhe über dem Boden haben.
§ 7 Arten- und strukturreiches Dauergrünland
Arten- und strukturreiches Dauergrünland im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG sind die Lebensraumtypen Nrn. 6440, 6510 und 6520 nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG.
Teil 4 Artenschutz
§ 8 Zuständigkeiten
(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde ist zuständige Behörde im Sinne von § 40e Abs. 1 und § 48a Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
(2) Die Regierung als höhere Naturschutzbehörde ist zuständige Behörde
für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG und der Befreiung von den Verboten des § 44 BNatSchG nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, soweit nicht Biber (Castor fiber) oder Hornissen (Vespa crabro) betroffen sind,
für die Erteilung der Ausnahme nach § 4 Abs. 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), soweit nicht Biber (Castor fiber) oder Hornissen (Vespa crabro) betroffen sind,
im Sinne von § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 4, § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV.
(3) Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde
für die Entnahme von Wolfshybriden gemäß § 45a Abs. 3 BNatSchG,
im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG in Verbindung mit Art. 7 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006,
im Sinne von § 48a Satz 1 Nr. 5 BNatSchG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014.
(4) Die Landesanstalt für Landwirtschaft
erteilt Pflanzengesundheitszeugnisse nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG in Verbindung mit Art. 7 Nr. 1 Buchst. b Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006,
ist zuständige Behörde im Sinne des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 BNatSchG.
(5) Die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist zuständige Behörde im Sinne des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 BNatSchG.
(6) ¹Im Übrigen ist die Kreisverwaltungsbehörde als untere Naturschutzbehörde für den Vollzug des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zuständig. ²Bei der Erteilung einer Beförderungsgenehmigung nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist vor der Entscheidung das Veterinäramt zu hören.
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 9 Überleitungsvorschrift
(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 ist bei im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits erlassenen Schutzgebietsverordnungen die bei In-Kraft-Treten der Schutzgebietsverordnung, bei bereits erlassenen Anordnungen die bei Erlass der Anordnung ausgeübte Bodennutzung zu Grunde zu legen.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 5 muss der Antrag innerhalb von drei Jahren nach Bekanntmachung dieser Verordnung gestellt werden, wenn bei Bekanntmachung dieser Verordnung die betreffende Schutzgebietsverordnung bereits in Kraft getreten oder die betreffende Anordnung bereits erlassen war.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1998 in Kraft.
München, den 18. Juli 2000
Dr. Edmund Stoiber
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