Verordnung über den „Naturpark Fränkische Schweiz – Veldensteiner Forst“ Vom 14. Juli 1995 (GVBl. S. 561) BayRS 791-5-14-U [Stand: 1.9.1998] (§§ 1–14)
DE - Landesrecht Bayern

Verordnung über den „Naturpark Fränkische Schweiz – Veldensteiner Forst“ Vom 14. Juli 1995 (GVBl. S. 561) BayRS 791-5-14-U [Stand: 1.9.1998] (§§ 1–14)

Auf Grund von Art. 11, 45 Abs. 1 Nr. 2, Art. 55 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 1994 (GVBl S. 299), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) ¹Das Gebiet der nördlichen Frankenalb in den Landkreisen Amberg-Sulzbach, Neustadt a. d. Waldnaab, Bamberg, Bayreuth, Forchheim, Kulmbach, Lichtenfels und Nürnberger Land wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. ²Das Gebiet hat eine Größe von ca. 230 970 Hektar.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Fränkische Schweiz – Veldensteiner Forst“.
(3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Fränkische Schweiz – Veldensteiner Forst e.V.“ mit Sitz in Pottenstein.

§ 2 Naturparkgrenzen

(1) Die Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1 : 100 000, die als
(2) ¹Die genauen Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1 : 25 000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. ²Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des Begrenzungsstrichs. ³Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei den Regierungen der Oberpfalz, von Oberfranken und von Mittelfranken als höheren Naturschutzbehörden sowie bei den Landratsämtern Amberg-Sulzbach, Neustadt a. d. Waldnaab, Bamberg, Bayreuth, Forchheim, Kulmbach, Lichtenfels und Nürnberger Land als unteren Naturschutzbehörden.
(3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.

§ 3 Einteilung des Gebiets

(1) ¹Innerhalb des Naturparks wird – ergänzend zu den in § 5 Abs. 2 genannten Landschaftsschutzgebieten – eine Schutzzone festgesetzt, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt. ²Ihre Grenzen sind in der in § 2 Abs. 1 genannten Anlage grob dargestellt.
(2) ¹Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. ²Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des jeweiligen Begrenzungsstrichs.

§ 4 Schutzzweck

Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,
das Gebiet entsprechend dem Pflege- und Entwicklungsplan (§ 12 Nr. 1) nachhaltig zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln,
geeignete Landschaftsteile für die Erholung und den Naturgenuß zu erschließen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen, soweit die Belastbarkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds dies zulassen,
den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken,
in der Schutzzone
die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu verbessern, insbesondere
– erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern
– den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen
– die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen,
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für die nördliche Frankenalb typischen Landschaftsbilds zu bewahren,
eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen.

§ 5 Besondere Vorschriften

(1) ¹Soweit für das Gebiet des Naturparks besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete und Naturdenkmäler, über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen oder über den Schutz von Naß- und Feuchtflächen oder Mager- und Trockenstandorten gemäß Art. 6d Abs. 1 BayNatSchG, bleiben diese unberührt. ²Gleiches gilt, wenn künftig besondere naturschutzrechtliche Vorschriften erlassen werden.
(2) Unberührt bleiben auch
die Anordnung zur endgültigen Sicherstellung von Landschaftsteilen an der Autobahn Berlin – München der Regierung von Oberfranken vom 7. Dezember 1954 (RABl OFr. Nr. 35), geändert durch Verordnung des Landkreises Bayreuth vom 24. Oktober 1977 (KABl S. 118), mit dem teilweise innerhalb des Naturparks gelegenen Landschaftsschutzgebiet Sophienberg,
die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Schobertsberg“ des Landkreises Bayreuth vom 1. Juni 1978 (KABl S. 115),
die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberes Rotmaintal“ im Gebiet der Stadt Bayreuth und des Landkreises Bayreuth des Bezirks Oberfranken vom 10. Februar 1983 (RABl OFr. S. 19), geändert durch Verordnung vom 30. September 1993 (RABl OFr. S. 122), mit dem teilweise innerhalb des Naturparks gelegenen Landschaftsteil,
die Rechtsverordnung zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets „Nördlicher Jura“ des Landkreises Nürnberger Land vom 8. November 1985 (KABl Nr. 40).

§ 6 Verbote

In der Schutzzone sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 4 Nr. 4 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuß oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen.

§ 7 Erlaubnis

(1) Der Erlaubnis bedarf, wer beabsichtigt, innerhalb der Schutzzone
bauliche Anlagen aller Art im Sinn der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zu errichten, zu erweitern oder ihre äußere Gestaltung wesentlich zu ändern, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen; hierzu zählen insbesondere
Gebäude aller Art ( Art. 2 Abs. 2 BayBO), Verkaufs- und Ausstellungsstände, Automaten,
Einfriedungen aller Art (ausgenommen sockellose Weide- und Forstkulturzäune ohne Verwendung von Beton),
wesentliche Veränderungen der bisherigen Bodengestalt durch Aufschüttungen, Abgrabungen oder in sonstiger Weise (ausgenommen der Abbau von Bodenschätzen gemäß § 8 Nr. 3),
Straßen, Wege, Plätze oder Park-, Camping-, Sport-, Spiel- oder Badeplätze oder ähnliche Einrichtungen zu errichten oder wesentlich zu ändern (ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Straßen und Wege, einschließlich Holzlagerstreifen, gemäß § 8 Nr. 2),
Langlaufloipen, Skiabfahrten oder sonstige dem Wintersport dienende Anlagen, insbesondere Seilbahnen oder Skilifte, sowie Seil- oder Schleppaufzüge zu errichten oder wesentlich zu ändern,
ober- oder unterirdisch geführte Draht-, Kabel- oder Rohrleitungen zu verlegen oder Masten und Unterstützungen aufzustellen (ausgenommen nicht ortsfeste Anlagen zur Beregnung von landwirtschaftlichen Nutzflächen und zur Versorgung von Weidevieh mit Wasser und Zuleitungen zu elektrischen Weidezäunen und Anlagen, die der Ver- und Entsorgung von zulässigerweise errichteten Wohn- und Betriebsgebäuden dienen),
Gewässer, deren Ufer, den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern oder neue Gewässer herzustellen oder Verlandungsbereiche von Gewässern oder Auebödenbereiche, insbesondere feuchte Wirtschaftswiesen oder -weiden sowie regelmäßig überschwemmte Auwälder, durch Dränung oder Gräben zu entwässern oder trockenzulegen, umzubrechen oder durch sonstige Maßnahmen nachhaltig zu verändern,
Erstaufforstungen vorzunehmen,
landschaftsbestimmende Bäume, Hecken oder sonstige Gehölze außerhalb des Waldes, Findlinge oder Felsblöcke zu beseitigen,
außerhalb von Straßen, Wegen oder Plätzen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren, diese dort abzustellen oder Verkaufswagen aufzustellen (ausgenommen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung),
auf anderen als hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu zelten, Wohnwagen abzustellen, dies zu gestatten, oder im Rahmen der Erholungsnutzung offene Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,
außerhalb behördlich zugelassener Start- und Landeplätze mit Hängegleitern, Gleitflugzeugen, Ultraleichtflugzeugen und ähnlichen unbemannten Luftfahrzeugen zu starten, zu landen oder Flugmodelle mit Motor zu betreiben,
Boote zu lagern,
Schilder, Bild- oder Schrifttafeln, Anschläge oder Schaukästen anzubringen (ausgenommen Hinweise auf den Schutz des Gebiets, behördliche Verbotstafeln, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Flußkilometer-Zeichen, Schilder für die Forst- und Waldeinteilung, Warntafeln, Ortshinweise, Wegmarkierungen oder zulässige Wohn- und Gewerbebezeichnungen an Wohn- und Betriebsstätten, sofern nicht Leuchtschrift verwendet wird).
(2) ¹Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 6 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. ²Wird die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. ³Die Vorschrift des Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG über Ersatzmaßnahmen ist entsprechend anzuwenden.
(3) Andere Fachbehörden sind zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind.
(4) Soweit Entscheidungen über Erlaubnisse oder Befreiungen für Pflegemaßnahmen oder für eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich werden, werden Kosten gemäß Art. 54 Abs. 2 BayNatSchG nicht erhoben.

§ 8 Ausnahmen

Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinn des Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG; unabhängig davon gilt jedoch § 7 Abs. 1 Nr. 5,
der Bau von land- oder forstwirtschaftlichen Straßen oder Wegen, einschließlich Holzlagerstreifen, mit einer Fahrbahnbreite von nicht mehr als 3,50 m, hergestellt aus naturraumtypischem Material und ohne Oberflächenversiegelung; unabhängig davon gilt jedoch § 7 Abs. 1 Nr. 5,
der Abbau von Bodenschätzen auf den in den Karten nach § 2 Abs. 1 und 2 gesondert eingetragenen Flächen; maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte nach § 2 Abs. 2,
die Aufsuchung und Gewinnung bergfreier Bodenschätze, im Rahmen bereits erteilter Bergbauberechtigungen,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie Aufgaben des Jagdschutzes und der Fischereiaufsicht,
Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen, Wegen, Gewässern und deren Ufern und Dränanlagen,
Maßnahmen des Winterdienstes auf Straßen im notwendigen Umfang und zur Verkehrssicherung, soweit diese zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind,
Maßnahmen der Gewässeraufsicht,
der Betrieb bzw. die Nutzung sowie die Erweiterung von zulässigerweise errichteten baulichen Anlagen innerhalb landwirtschaftlicher Hofstellen,
der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Fernmeldeanlagen, Betriebsanlagen der Eisenbahn und Einrichtungen der Landesverteidigung,
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzone notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

§ 9 Befreiung

Von den Verboten nach § 6 kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.

§ 10 Entschädigung, Erschwernisausgleich

(1) Soweit diese Verordnung oder die auf Grund dieser Verordnung getroffenen behördlichen Maßnahmen eine Enteignung darstellen oder einer solchen gleichkommen, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellen, ist Entschädigung gemäß Art. 36 BayNatSchG zu leisten.
(2) Die Vorschrift des Art. 36a BayNatSchG über Erschwernisausgleich bei Feuchtflächen bleibt unberührt.

§ 11 Zuständigkeiten

(1) Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zuständig, in dessen Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll.
(2) Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde.

§ 12 Aufgaben des Naturparkträgers

Der Träger des Naturparks hat insbesondere
eine Planung zu erstellen, die vor allem die Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebiets als eine für den Naturraum typische Vorbildslandschaft und als Erholungsraum enthält (Pflege- und Entwicklungsplan), sie umzusetzen und bei Bedarf fortzuschreiben,
Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes und der Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, durchzuführen und zu fördern,
das Naturparkgebiet zu erhalten, zu gestalten und zu pflegen, insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds für die Allgemeinheit zu bewahren,
die naturnahe und naturschonende Erholung im Naturpark zu fördern,
die Bevölkerung über die Bedeutung des Naturparks für Naturschutz und Landschaftspflege sowie die Erholung aufzuklären.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt.
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder einer Befreiung nach § 9 verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.
(3) Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 BayNatSchG.

§ 14 Inkrafttreten Aufhebung früherer Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1995 in Kraft.
(2) ¹Gleichzeitig treten alle Vorschriften außer Kraft, die dieser Verordnung entgegenstehen oder entsprechen. ²Insbesondere treten außer Kraft:
Die Kreisverordnung zum Schutze des Waldgebiets zwischen den Gemeinden Nitzlbuch, Krottensee und der Stadt Auerbach i. d. OPf. sowie des Waldgebiets um Rinnenbrunn, Gemeinde Rothenbruck des Landkreises Eschenbach i. d. OPf. vom 24. Februar 1969 (KABl Nr. 7) – nunmehr in den Landkreisen Amberg-Sulzbach (Regierungsbezirk Oberpfalz) und Nürnberger Land (Regierungsbezirk Mittelfranken),
die Kreisverordnung über den Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis Sulzbach-Rosenberg vom 28. August 1970 (KABl Nr. 32) – nunmehr in den Landkreisen Amberg-Sulzbach (Regierungsbezirk Oberpfalz) und Nürnberger Land (Regierungsbezirk Mittelfranken) –, soweit die Landschaftsteile innerhalb der Grenzen des Naturparks erfaßt sind oder im Landkreis Nürnberger Land liegen; unberührt bleibt jedoch der Schutz der nicht als Schutzzone des Naturparks festgesetzten Bereiche der Landschaftsteile „Südlicher Sackdillinger Forst mit Ossinger“ und „Sackdillinger-Krottenseer-Forst“ sowie der außerhalb der Grenzen des Naturparks gelegenen Landschaftsteile im Landkreis Amberg-Sulzbach.
München, den 14. Juli 1995
Dr. Thomas Goppel, Staatsminister
Markierungen
Leseansicht