LfLV
DE - Landesrecht Bayern

LfLV: Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLV) Vom 12. November 2002 (GVBl. S. 652) BayRS 7801-9-L (§§ 1–6)

Auf Grund von
Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 470, BayRS 7801-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 302), und § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl I S. 3232), in Verbindung mit § 6 Nr. 6 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2007 (GVBl S. 213),
§ 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz – HufBeschlG) vom 19. April 2006 (BGBl I S. 900) in Verbindung mit § 6 Nr. 12 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2007 (GVBl S. 213),
§ 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S),
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich § 5 Abs. 2 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, folgende Verordnung:

§ 1 Errichtung, Sitz und Leitung

(1) ¹Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt – LfL) hat ihren Sitz in Freising-Weihenstephan. ²Sie ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet.
(2) ¹Die Landesanstalt wird durch einen Präsidenten geleitet. ² Zwei Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

§ 2 Aufgaben

(1) ¹Die Landesanstalt nimmt in den Bereichen Landnutzung, Tierhaltung, Landtechnik und Betriebswirtschaft, Marktordnung für die Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Ernährung, Fischerei sowie ländliche Strukturentwicklung unter Berücksichtigung der spezifischen Standortbedingungen Bayerns insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Anwendungsorientierte Forschung,
Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
Sammlung und Auswertung des aktuellen Wissensstandes,
Bestandsaufnahmen und Langzeitbeobachtungen,
Erarbeitung von fachlichen Grundlagen für agrarpolitische Entscheidungen,
Erstellung von fachlichen Grundlagen und Standards für die Landwirtschaftsverwaltung und -beratung,
Information und Dokumentation,
Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung von Fachpersonal des Geschäftsbereichs.
²Die durch Vorschriften des bayerischen Landesrechts für die Landesanstalten für Bodenkultur und Pflanzenbau, Tierzucht, Fischerei, Ernährung, Betriebswirtschaft und Agrarstruktur sowie Landtechnik begründeten Zuständigkeiten stehen der Landesanstalt zu.
(2) Im Rahmen ihrer Aufgaben arbeitet die Landesanstalt mit vergleichbaren Einrichtungen, Universitäten, Fachhochschulen, Behörden und Institutionen, dem Staatsbetrieb Bayerische Staatsgüter sowie Verbänden, Organisationen und Unternehmen der Wirtschaft zusammen und wirkt in nationalen und internationalen Gremien mit.

§ 3 Verwaltungsrat, wissenschaftlich-technischer Beirat

(1) Zur Unterstützung bei grundsätzlichen Entscheidungen und zur Kontrolle der fachlichen Arbeit der Landesanstalt wird ein Verwaltungsrat, zur Abstimmung der Forschungsschwerpunkte ein wissenschaftlich-technischer Beirat gebildet.
(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und Befugnisse sowie den Geschäftsgang des Verwaltungsrats und des wissenschaftlich-technischen Beirats regelt eine vom Staatsministerium zu erlassende Geschäftsordnung.

§ 4 Ökologischer Landbau

(1) Den privaten Kontrollstellen mit einer Zulassung für Bayern nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Öko-Landbaugesetzes – ÖLG – (Kontrollstellen) überträgt die Landesanstalt auf Antrag folgende Aufgaben zur Erfüllung als beliehene Unternehmen:
die Entgegennahme der Meldungen nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Landesanstalt,
die Sicherstellung der Aufnahme in das Kontrollsystem nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
die Durchführung des Kontrollverfahrens nach Art. 27 Abs. 1 bis 3, 12 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
die Sicherstellung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, dass kein Bezug auf die ökologische /biologische Produktion erfolgt,
die Erteilung von Genehmigungen nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, soweit es sich nicht um einen Fall des Art. 45 Abs. 5 Buchst. d oder Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 handelt,
die Anordnung von Vermarktungsverboten nach Art. 91 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008.
(2) ¹Die mit der Beleihung verbundene Aufgabenübertragung nach Abs. 1 umfasst alle dort genannten Bereiche; sie erfolgt befristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. ²Der Bescheid ergeht nur dann, wenn die Kontrollstelle über das erforderliche fachkundige, erfahrene und zuverlässige Personal sowie über die Organisation und technische Ausstattung verfügt, um die übertragenen Aufgaben unabhängig, unparteiisch und objektiv durchführen zu können; die Erfüllung dieser Voraussetzungen sowie eine wirksame Überwachung der Kontrollstelle durch die Landesanstalt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 ÖLG) können durch Nebenbestimmungen gewährleistet werden. ³Das Nähere über die Beleihung einschließlich der Kosten und zur Überwachung der Kontrollstellen regelt das Staatsministerium durch Bekanntmachung.
(3) Bei Wahrnehmung der nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten für die beliehenen Kontrollstellen die auf die zuständige Behörde bezogenen Vorschriften des § 8 ÖLG entsprechend.

§ 5 Obst und Gemüse

(1) Im Rahmen der Anerkennung der Erzeugerorganisationen wird die Mindestanzahl der Erzeuger auf sieben Erzeuger festgesetzt.
(2) Für Erzeugerorganisationen, die mindestens 200 Erzeuger haben und deren Haupttätigkeit sich auf Dauerkulturen bezieht, wird der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 2 500 000 € herabgesetzt.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
München, den 12. November 2002
Josef Miller, Staatsminister
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