BayHopfDV
DE - Landesrecht Bayern

BayHopfDV: Verordnung zur Durchführung des Hopfengesetzes (BayHopfDV) Vom 29. April 1997 (GVBl. S. 79) BayRS 7821-10-L (§§ 1–10)

Auf Grund von § 2 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl I S. 1530) sowie Art. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit zur Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (BayRS 103-3-S) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Anbaugebiete

Im Bereich des Freistaates Bayern werden folgende Anbaugebiete bestimmt:
Hallertau,
Spalt.

§ 2 Anbaugebiet Hallertau

(1) Das Anbaugebiet Hallertau umfaßt die Siegelbezirke
Abensberg,
Altmannstein,
Au i. d. Hallertau,
Geisenfeld,
Hersbruck,
Hohenwart,
Langquaid,
Mainburg,
Nandlstadt,
Neustadt a. d. Donau,
Pfaffenhofen a. d. Ilm,
Pfeffenhausen,
Rottenburg a. d. Laaber,
Siegenburg,
Wolnzach.
(2) Zum Siegelbezirk Abensberg gehören folgende Gemeinden:
im Landkreis Kelheim
Abensberg (Doppelsiegel (DS) Siegenburg),
Hausen (DS Langquaid),
Kelheim,
Rohr i. NB (DS Rottenburg a. d. Laaber, Siegenburg),
Saal a. d. Donau.
(3) Zum Siegelbezirk Altmannstein gehören folgende Gemeinden:
im Landkreis Eichstätt
Altmannstein (mit Ausnahme der Gemarkungen Pondorf und Schamhaupten),
Kösching,
Mindelstetten,
Oberdolling,
Pförring;
im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm
Vohburg a. d. Donau;
im Landkreis Kelheim
Neustadt a. d. Donau (DS Neustadt a. d. Donau, Siegenburg),
Riedenburg.
(4) Zum Siegelbezirk Au i. d. Hallertau gehören folgende Gemeinden:
im Landkreis Freising
Attenkirchen,
Au i. d. Hallertau (DS Wolnzach),
Hörgertshausen,
Nandlstadt (DS Nandlstadt),
Rudelzhausen (DS Wolnzach),
Wolfersdorf,
Zolling;
im Landkreis Kelheim
Mainburg (DS Mainburg),
Volkenschwand (DS Pfeffenhausen);
im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm
Schweitenkirchen (DS Pfaffenhofen a. d. Ilm, Wolnzach),
Wolnzach (DS Wolnzach).
(5) Zum Siegelbezirk Geisenfeld gehören folgende Gemeinden:
im Landkreis Kelheim
Aiglsbach (DS Siegenburg, Mainburg);
im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm
Geisenfeld.
(6) Zum Siegelbezirk Hohenwart gehören folgende Gemeinden:
im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
Aresing,
Brunnen,
Karlskron,
Schrobenhausen,
Waidhofen;
im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm
Baar-Ebenhausen,
Hohenwart,
Reichertshofen.
(7) Zum Siegelbezirk Langquaid gehören folgende Gemeinden:
im Landkreis Kelheim
Hausen (DS Abensberg),
Herrngiersdorf,
Langquaid.
(8) Zum Siegelbezirk Mainburg gehören folgende Gemeinden:
im Landkreis Kelheim
Aiglsbach (DS Geisenfeld, Siegenburg),
Attenhofen,
Elsendorf,
Mainburg,
Volkenschwand (DS Au i. d. Hallertau, Pfeffenhausen);
im Landkreis Landshut
Obersüßbach,
Pfeffenhausen (DS Siegenburg, Pfeffenhausen).
(9) Zum Siegelbezirk Nandlstadt gehören folgende Gemeinden:
im Landkreis Freising
Gammelsdorf,
Hörgertshausen,
Mauern,
Nandlstadt (DS Au i. d. Hallertau),
Wang,
Zolling.
(10) Zum Siegelbezirk Neustadt a. d. Donau gehören folgende Gemeinden:
im Landkreis Kelheim
Neustadt a. d. Donau (DS Siegenburg, Altmannstein),
Abensberg (DS Abensberg);
im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm
Münchsmünster.
(11) Zum Siegelbezirk Pfaffenhofen a. d. Ilm gehören folgende Gemeinden:
im Landkreis Freising
Kirchdorf a. d. Amper,
Paunzhausen;
im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm
Gerolsbach,
Hettenshausen,
Ilmmünster,
Pfaffenhofen a. d. Ilm (DS Wolnzach),
Pörnbach,
Reichertshausen,
Rohrbach (DS Wolnzach),
Scheyern,
Schweitenkirchen (DS Au i. d. Hallertau, Wolnzach),
Wolnzach (DS Wolnzach).
(12) Zum Siegelbezirk Pfeffenhausen gehören folgende Gemeinden:
im Landkreis Kelheim
Volkenschwand (DS Au i. d. Hallertau, Mainburg),
Wildenberg;
im Landkreis Landshut
Altdorf,
Bruckberg,
Ergolding,
Furth,
Hohenthann,
Obersüßbach,
Pfeffenhausen (DS Mainburg, Siegenburg),
Rottenburg a. d. Laaber (DS Rottenburg a. d. Laaber),
Weihmichl.
(13) Zum Siegelbezirk Rottenburg a. d. Laaber gehören folgende Gemeinden:
im Landkreis Landshut
Hohenthann,
Neufahrn i. NB,
Rottenburg a. d. Laaber (DS Siegenburg, Pfeffenhausen);
im Landkreis Kelheim
Rohr i. NB (DS Abensberg, Siegenburg).
(14) Zum Siegelbezirk Siegenburg gehören folgende Gemeinden:
im Landkreis Kelheim
Abensberg (DS Abensberg),
Aiglsbach (DS Geisenfeld, Mainburg),
Attenhofen,
Biburg,
Elsendorf,
Kirchdorf,
Neustadt a. d. Donau (DS Neustadt a. d. Donau, Altmannstein),
Rohr i. NB (DS Abensberg, Rottenburg a. d: Laaber),
Siegenburg,
Train,
Wildenberg;
im Landkreis Landshut
Hohenthann,
Pfeffenhausen (DS Mainburg, Pfeffenhausen),
Rottenburg a. d. Laaber (DS Rottenburg a. d. Laaber, Pfeffenhausen).
(15) Zum Siegelbezirk Wolnzach gehören folgende Gemeinden:
im Landkreis Freising
Au i. d. Hallertau (DS Au i. d. Hallertau),
Rudelzhausen (DS Au i. d. Hallertau);
im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm
Pfaffenhofen a. d. Ilm (DS Pfaffenhofen a. d. Ilm),
Reichertshofen,
Rohrbach (DS Pfaffenhofen a. d. Ilm),
Schweitenkirchen (DS Pfaffenhofen a. d. Ilm),
Wolnzach (DS Pfaffenhofen a. d. Ilm).
(16) Zum Siegelbezirk Hersbruck gehören folgende Gemeinden
Weigendorf;
Betzenstein;
Eckental,
Heroldsberg,
Kalchreuth;
Gräfenberg,
Hiltpoltstein,
Igensdorf,
Kleinsendelbach,
Kunreuth,
Neunkirchen a. Brand,
Obertrubach,
Weißenohe;
Altdorf b. Nürnberg,
Burgthann,
Engelthal,
Happurg,
Hartenstein,
Hersbruck,
Henfenfeld,
Kirchensittenbach,
Lauf a. d. Pegnitz,
Leinburg,
Neunkirchen a. Sand,
Offenhausen,
Ottensoos,
Pommelsbrunn,
Reichenschwand,
Röthenbach a. d. Pegnitz,
Rückersdorf,
Schnaittach,
Schwaig b. Nürnberg,
Schwarzenbruck,
Simmelsdorf,
Velden,
Vorra,
Winkelhaid.

§ 3 Anbaugebiet Spalt

(1) Das Anbaugebiet Spalt umfaßt die Siegelbezirke Spalt und Kinding.
(2) Zum Siegelbezirk Spalt gehören folgende Gemeinden:
im Landkreis Roth
Abenberg,
Büchenbach,
Georgensgmünd,
Heideck,
Röttenbach,
Roth,
Spalt;
im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
Absberg,
Ellingen,
Haundorf,
Höttingen,
Pfofeld,
Pleinfeld;
im Landkreis Ansbach
Mitteleschenbach,
Neuendettelsau,
Windsbach.
(3) Zum Siegelbezirk Kinding gehören folgende Gemeinden:
im Landkreis Eichstätt
Altmannstein (nur die Gemarkungen Pondorf und Schamhaupten),
Beilngries,
Denkendorf,
Kinding,
Kipfenberg,
Titting;
im Landkreis Roth
Greding;
im Landkreis Neumarkt i. d. OPf.
Berching;
im Landkreis Regensburg
Hemau.

§ 4

§ 5 Anbaugebiet Tettnang

Zum Anbaugebiet Tettnang (Baden-Württemberg) gehören folgende Gemeinden:
im Landkreis Lindau (Bodensee)
Bodolz,
Lindau (Bodensee),
Nonnenhorn,
Wasserburg (Bodensee).

§ 6 Zertifizierungsstellen

(1) ¹Zertifizierungsstellen sind von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Privaten betriebene Siegelhallen oder zugelassene Bescheinigungslager. ²Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung betriebene Siegelhallen gelten als zugelassen.
(2) ¹Siegelhallen werden nach Bedarf errichtet. ²In jedem Siegelbezirk soll in der Regel eine Siegelhalle bestehen. ³Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände in einem Siegelbezirk Siegelhallen nicht errichten oder betreiben, können diese Aufgaben auch von zugelassenen Privaten wahrgenommen werden.
(3) Als Bescheinigungslager, in denen die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen durchgeführt wird, können Betriebe, in denen Hopfen aufbereitet oder verarbeitet wird, zugelassen werden.
(4) Private im Sinn des Absatzes 2 oder Betriebe im Sinn des Absatzes 3 sind als Betreiber von Siegelhallen oder Bescheinigungslagern nur zuzulassen, wenn die sächliche und personelle Ausstattung eine ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierung gewährleistet.

§ 7 Bescheinigung

(1) ¹Zusätzlich zu den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über die Zertifizierung von Hopfen, das Bescheinigungsverfahren und die Kontrolle von nicht der Zertifizierung unterliegenden Erzeugnissen vorgeschriebenen Inhalten muß in den Überschriften der Bescheinigung angegeben sein, ob es sich um deutschen Siegelhopfen, sonstigen Siegelhopfen, ein Erzeugnis aus deutschem Hopfen, ein sonstiges Hopfenerzeugnis oder ein Erzeugnis aus Drittlandshopfen handelt. ²Die Bescheinigungen für Hopfen müssen außerdem die Angabe enthalten, ob es sich um aufbereiteten oder nicht aufbereiteten Hopfen handelt. ³Der Herkunftssiegelbezirk ist anzugeben.
(2) ¹Zur Siegelung der Bescheinigungen verwendet die amtliche Aufsicht in Gemeinden, denen das Recht zur Führung eines besonderen Hopfensiegels zusteht, dieses, oder das allgemeine Dienstsiegel. ²Entsprechendes gilt für die Siegelung von Kontrolldokumenten für nicht der Zertifizierung unterliegenden Hopfen.
(3) ¹Für eine Mehrzahl von Einzelpackstücken kann eine gemeinsame Bescheinigung ausgestellt werden. ²Auf dieser Bescheinigung sind die Nummer und das Gewicht jedes Einzelpackstückes anzugeben.
(4) Geht eine Bescheinigung verloren oder wird ihr Inhalt unkenntlich, erhält die als Ersatz ausgestellte Bescheinigung eine neue Nummer, die unter Streichung der bisherigen Nummer auch auf der Umhüllung anzubringen ist.
(5) ¹Über die ausgestellten Bescheinigungen wird von der amtlichen Aufsicht Buch geführt. ²Aus der Buchführung müssen Nummer und Ausstellungstag der Bescheinigung, Gewicht und Anzahl der Packstücke, Sorte und Erzeugungsort des Hopfens sowie die Nummer der Erzeugererklärung hervorgehen.

§ 8 Zuständigkeiten und Beteiligung von Hopfenverbänden

(1) Für die Durchführung von Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen sind zuständig:
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die
Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen,
Durchführung der Förderung von anerkannten Erzeugergemeinschaften,
die Landesanstalt für Landwirtschaft für die
Eintragung von Lieferverträgen (Ernteverträgen und anderen Verträgen),
Durchführung von strukturellen Maßnahmen im Hopfensektor,
die Kreisverwaltungsbehörden für die Zulassung von gemeindlichen und privaten Siegelhallen sowie von Bescheinigungslagern,
die Gemeinden für die
Durchführung des Zertifizierungsverfahrens sowie des Kontrollverfahrens für Hopfen und Hopfenerzeugnisse, die nicht der Zertifizierung unterliegen,
amtliche Aufsicht in den Zertifizierungsstellen außerhalb der gemeindlichen Siegelhallen.
(2) ¹Das Landeskuratorium für pflanzliche Erzeugung in Bayern e. V. kann von den Siegelgemeinden beauftragt werden, die amtliche Aufsicht über das Bescheinigungsverfahren zu führen, die Packstücke zu kennzeichnen und zu versiegeln und die erforderlichen Bescheinigungen auszustellen. ²Geeignete Beschäftigte zugelassener Bescheinigungslager können mit der Wahrnehmung dieser Tätigkeiten bei auf die erstmalige Zertifizierung folgenden Bescheinigungsverfahren beauftragt werden.
(3) Der Verband Deutscher Hopfenpflanzer e. V. wirkt am Bescheinigungsverfahren mit, indem er auf den vom Erzeuger zu unterzeichnenden Erklärungen, welche die Partie bis zur Erteilung der Bescheinigung begleiten, die Herkunft des Hopfens aus dem jeweiligen Erzeugerbetrieb sowie den Herkunftssiegelbezirk bestätigt.

§ 9 Zuordnung zu Siegelbezirken

(1) ¹Zur Durchführung des Bescheinigungsverfahrens ist der Hopfen in der Regel einer Zertifizierungsstelle in dem Siegelbezirk zuzuführen, in dem die Anbaufläche, auf der er erzeugt wurde, gelegen ist. ²Wird für Hopfen oder Hopfenerzeugnisse in einem Bescheinigungslager im Sinn des § 6 Abs. 3 nach der erstmaligen Zertifizierung ein weiteres Bescheinigungsverfahren erforderlich, wird dieses Verfahren unter Aufsicht der für den Betriebssitz des Bescheinigungslagers zuständigen Gemeinde durchgeführt, wenn nicht eine Beauftragung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 vorgenommen wurde.
(2) Hopfen aus Gemeinden, welche mehreren Siegelbezirken zugeordnet sind, kann wahlweise einer der Zertifizierungsstellen dieser Siegelbezirke zugeführt werden.
(3) Wird das Bescheinigungsverfahren im Rahmen der mobilen Abwaage außerhalb von Siegelhallen oder Bescheinigungslagern durchgeführt, geschieht dies unter Aufsicht der für den Betriebssitz des Erzeugers oder, wenn die mobile Abwaage von einem Bescheinigungslager im Sinn des § 6 Abs. 3 betrieben wird, unter Aufsicht der für den Sitz des Bescheinigungslagers zuständigen Siegelgemeinde.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 16. Mai 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
die Verordnung zum Vollzug des Reichsgesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens (Hopfenherkunftsverordnung – HHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1953 (BayRS 7821-10-E), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 1992 (GVBl S. 19),
§ 5 der Verordnung über Zuständigkeiten zur Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ZustV-EG-ELF) vom 29. Juni 1993 (GVBl S. 484, BayRS 7841-1-E), geändert durch Verordnung vom 4. Juli 1995 (GVBl S. 328).
München, den 29. April 1997
Dr. Edmund Stoiber
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