ErwSchLV
DE - Landesrecht Bayern

ErwSchLV: Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) Vom 18. Oktober 2013 (GVBl. S. 630) BayRS 2230-1-1-6-K (§§ 1–4)

Auf Grund des Art. 57a Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632; BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 465), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Antragsberechtigung

(1) ¹Eine Schule ist berechtigt, einen Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung gemäß Art. 57a Abs. 1 Satz 1 BayEUG zu stellen, wenn
sie Gymnasium, Realschule, berufliche Schule, Schule des Zweiten Bildungswegs oder Schule besonderer Art ist und
an ihr mindestens 16 staatliche Lehrkräfte, einschließlich Schulleiterin bzw. Schulleiter und ständigem Vertreter, tätig sind
sowie
sie am Schulversuch MODUS F teilgenommen oder im Rahmen des Schulversuchs Profil 21 eine mittlere Führungsebene erprobt hat oder
sie nach der Anzahl der an der Schule tätigen staatlichen Lehrkräfte zu den in absteigender Reihenfolge größten Schulen der jeweiligen Schulart gehört, die nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel berücksichtigt werden können.
²Die maßgebliche Anzahl an Lehrkräften gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b bemisst sich nach den gemäß Art. 113b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 BayEUG erfassten Daten des jeweils vorvergangenen Jahres. ³Bei der Ermittlung der antragsberechtigten Schulen werden eine Führungsspanne von 1 zu 14 sowie zwei Lehrerstunden für Leitungszeit je Mitglied der erweiterten Schulleitung zugrunde gelegt.
(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus legt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Bekanntmachung im Rahmen der jeweils im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel die antragsberechtigten Schulen gemäß Abs. 1 für die jeweiligen Schuljahre fest.

§ 2 Verfahren

Der Antrag auf Einrichtung der erweiterten Schulleitung kann bis spätestens 31. Januar für das in diesem Kalenderjahr beginnende Schuljahr beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestellt werden.

§ 3 Warteliste

(1) Schulen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die nicht zugleich unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 fallen, können bis zu dem in § 2 genannten Termin ebenfalls die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung beantragen; sie werden in eine Warteliste aufgenommen.
(2) Soweit die im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel durch die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung an den antragsberechtigten Schulen nicht ausgeschöpft sind, kann auch an den nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b jeweils größten Schulen der Warteliste eine erweiterte Schulleitung eingerichtet werden.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. ² § 3a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.
München, den 18. Oktober 2013
Horst Seehofer
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