VergV-LPO I
DE - Landesrecht Bayern

VergV-LPO I: Verordnung über die Gewährung von Vergütungen bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I (VergV-LPO I) Vom 17. Mai 2004 (GVBl. S. 202) BayRS 2032-3-4-5-K (§§ 1–7)

Auf Grund des Art. 15 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3a des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl S. 84), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen, die bei Prüfungen nach der (LPO I) zu Prüfern oder Aufsichtführenden bestellt sind.

§ 2 Vergütungen der sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Prüfungen

Bei den sportpraktischen Prüfungen im Rahmen der Didaktik der Grundschule und der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule sowie den sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Prüfungen im Fach Sport – Unterrichtsfach und vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien – werden folgende Prüfungsvergütungen gewährt:

§ 3 Vergütungen der Einzelprüfungen in den nicht vertieft studierten Fächern

(1) Bei den Ersten Staatsprüfungen in den Fächern Erziehungswissenschaften, Didaktik der Naturwissenschaft und Technik, Didaktik der Grundschule, Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule, den Unterrichtsfächern, den sonderpädagogischen Fachrichtungen als Qualifizierungsstudium oder als sonderpädagogische Qualifikation und den pädagogischen Qualifikationen werden folgende Prüfungsvergütungen gewährt:
(2) Wurde der Aufgabenvorschlag von mehreren Prüfenden gemeinsam erstellt, wird in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 6 die Vergütung an die einzelnen Prüfenden entsprechend aufgeteilt.

§ 4 Vergütungen der Einzelprüfungen in den vertieft studierten Fächern

(1) Bei den Ersten Staatsprüfungen in den vertieft studierten Fächern für das Lehramt an Gymnasien, den vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtungen und im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt werden folgende Prüfungsvergütungen gewährt:
(2) Wurde der Aufgabenvorschlag von mehreren Prüfenden gemeinsam erstellt, wird in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 6 die Vergütung an die einzelnen Prüfenden entsprechend aufgeteilt.

§ 5 Vergütungen der schriftlichen Hausarbeiten

Für die Betreuung, Korrektur und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit gemäß § 29 LPO I wird je Hausarbeit folgende Prüfungsvergütung gewährt:

§ 6 Sonstige Vergütungen

¹Bei den Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I werden folgende sonstige Vergütungen gewährt:
²Der Anspruch auf Reisekostenvergütung bleibt unberührt.

§ 7 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

¹Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. ²Auf die Auszahlung von Vergütungen für den Prüfungstermin
Herbst 2021 finden die §§ 2 bis 5 und § 6 Satz 1 Nr. 1,
Frühjahr 2022 die §§ 2 bis 6
in der am 16. März 2022 geltenden Fassung Anwendung.
München, den 17. Mai 2004
Monika Hohlmeier, Staatsministerin
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