LändSwV
DE - Landesrecht Bayern

LändSwV: Verordnung über die Verwaltung des ländlichen Siedlungswesens(LändSwV) Vom 6. Dezember 1956 (BayRS V S. 345) BayRS 7814-2-L (§§ 1–3)

Auf Grund von §§ 1, 4 und 26 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429) wird verordnet:

§ 1 Siedlungsbehörden

(1) Siedlungsbehörden im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes, des § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes und des Grundstückverkehrsgesetzes sind das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Oberste Siedlungsbehörde, die Regierung von Mittelfranken als Obere Siedlungsbehörde und die Kreisverwaltungsbehörden als Untere Siedlungsbehörden.
(2) ¹Örtlich zuständig ist die Siedlungsbehörde, in deren Bereich die Hofstelle des Betriebes liegt, zu dem die betroffenen Grundstücke gehören. ²Ist keine Hofstelle vorhanden, so ist die Siedlungsbehörde zuständig, in deren Bereich der größte Teil der betroffenen Grundstücke liegt.

§ 2 Siedlungsunternehmen

¹Gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes ist die BBV LandSiedlung GmbH; sie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Oberster Siedlungsbehörde. ²Siedlungsunternehmen sind neben dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen auch die Teilnehmergemeinschaften und die Verbände der Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1956 in Kraft
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