Verordnung über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen der Beamten der bayerischen Handwerkskammern Vom 30. Dezember 1977 (BayRS II S. 652) BayRS 2032-2-62-W (§§ 1–2)
Auf Grund des
§ 1 (1) Die Beifügung von Zusätzen zu den in der Bundesbesoldungsordnung A
(2) Grundamtsbezeichnungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden ohne Zusatz verliehen.
(3) Die Grundamtsbezeichnung und, soweit vorhanden, der beigefügte Zusatz bilden die Amtsbezeichnung im Sinn des Art. 89 des Bayerischen Beamtengesetzes
§ 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1977 in Kraft
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