VerwBBeisV: Verordnung über die Bestellung von Verwaltungsbeamten zu Beisitzern in den Ausschüssen nach § 26 VwGO und über die Berufung der ehrenamtlichen Beisitzer nach § 84 BPersVG (VerwBBeisV) Vom 26. Januar 1961 (BayRS IV S. 564) BayRS 34-5-I (§§ 1–3)
Auf Grund von § 26 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 1 ¹Dem Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bei dem Verwaltungsgericht (§ 26 Abs. 1 VwGO) gehört als Verwaltungsbeamter der Regierungspräsident der Regierung am Sitz des Verwaltungsgerichts oder ein von ihm bestimmter Beamter dieser Regierung mit Befähigung zum Richteramt an. ²Dem Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Ausführungsgesetzes Bundesdisziplinargesetz (AGBDG) und § 26 VwGO) gehört als Verwaltungsbeamter die Person an, die die Abteilung „Verfassung und Staatsverwaltung“ des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration leitet. ³Ist die in den Sätzen 1 und 2 bestimmte Person verhindert, so tritt die sie vertretende Person an ihre Stelle.
§ 2 Die ehrenamtlichen Beisitzer in den für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes gebildeten Fachkammern werden vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof berufen (§ 84 Abs. 2 Satz 3 BPersVG).
§ 3 Diese Verordnung tritt am 15. Januar 1961 in Kraft
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