VFprF
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VFprF: Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin (VFprF) Vom 18. Juli 1996 (GVBl. S. 303) BayRS 7803-23-L (§§ 1–36)

Auf Grund von § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Verbindung mit Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich des Fachwirts und der Fachwirtin „Naturschutz und Landschaftspflege“ im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, folgende vom Berufsbildungsausschuß beschlossene Verordnung:

Erster Teil Allgemeines

§ 1 Grundsätze, Ziel der Prüfung

(1) Die §§ 2 und 3 dieser Verordnung gelten, soweit für die jeweilige Fortbildungsprüfung nichts anderes bestimmt ist.
(2) ¹Die Prüfung bildet den Abschluss der beruflichen Fortbildung in Bereichen, die der Berufsausbildung in landwirtschaftlichen Ausbildungsberufen nachgelagert sind. ²Sie dient der beruflichen Anpassung und schafft Voraussetzungen für den beruflichen Aufstieg.
(3) ¹Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüflinge die Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, um die jeweils notwendigen Tätigkeiten fachgerecht und eigenverantwortlich auszuführen und dabei auch betreuende und beratende Aufgaben wahrzunehmen. ²Wer die Prüfung bestanden hat, kann die Berufsbezeichnung führen, die im Zweiten Teil dieser Verordnung der jeweiligen Fortbildungsprüfung zugeordnet ist.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) ¹Zur Prüfung wird zugelassen, wer
die Abschlussprüfung nach § 37 BBiG in einem der Fortbildungsprüfung zugeordneten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat,
nach der Abschlussprüfung mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in dem bei der jeweiligen Fortbildungsprüfung vorgeschriebenen Bereich tätig gewesen ist und
an einem nach Richtlinien des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durchgeführten Fortbildungslehrgang teilgenommen hat oder zum Zeitpunkt der Zulassung teil nimmt oder glaubhaft macht, dass gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Weise erworben worden sind.
²Der Fortbildungslehrgang ist keine allgemein zugängliche Bildungsmaßnahme. ³Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung des Fortbildungslehrgangs.
(2) Wer die Meisterprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestanden hat, ist von den Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie gegebenenfalls vom Fachschulbesuch befreit.
(3) Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Fachschule wird mit seiner Dauer, höchstens jedoch mit einem Jahr auf die Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 angerechnet.

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung, Bewertung

(1) ¹Die Prüfung gliedert sich in Prüfungsteile und Prüfungsfächer; diesen werden Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte) zugeordnet. ²Die Prüfung soll in allen Teilen und Fächern schriftlich und mündlich, in Prüfungsteilen und Prüfungsfächern mit Schwerpunkt im Bereich der Fertigkeiten auch oder nur praktisch durchgeführt werden.
(2) ¹Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. ²Für jeden Teil ist eine Gesamtnote zu bilden. ³Das Zeugnis über die bestandene Prüfung enthält das Gesamtergebnis aus den Prüfungsteilen sowie die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern.

Zweiter Teil Einzelne Fortbildungsprüfungen

§ 4 Zulassung

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Winzer/Winzerin oder Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (Ausbildungsberuf der Landwirtschaft) bestanden hat und
den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 kann auch zugelassen werden, wer die Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach mindestens drei Jahre in der Landwirtschaft tätig war oder in einem der Landwirtschaft vor- oder nachgelagerten Bereich eine kaufmännische Berufstätigkeit ausgeübt hat.

§ 5 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern
Prüfungsteil: Wirtschaft und Recht
Betriebswirtschaft
Grundlagen des Steuerrechts
Prüfungsteil: Fachtheorie
Rechnungswesen
Automatisierte Datenverarbeitung.

§ 6 Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

(1) Im Prüfungsteil „Wirtschaft und Recht“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Betriebswirtschaft“
– Volkswirtschaftliche Zusammenhänge
– Produktionsgrundlagen und Betriebsorganisation
Prüfungsfach „Grundlagen des Steuerrechts“
– Allgemeines Steuerrecht
– Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
– Einkommen-, Lohn- und Kirchensteuer
– sonstige Steuern und Abgaben.
(2) Im Prüfungsteil „Fachtheorie“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Rechnungswesen“
– Buchhaltung und Jahresabschluß
– Buchführungsstatistik und Betriebsvergleich
– Betriebszweigabrechnung
Prüfungsfach „Automatisierte Datenverarbeitung“
– Grundlagen der Datenverarbeitung
– Datenerfassung
– Datenausgabe und -auswertung.

§ 7 Durchführung der Prüfung, Bewertung

(1) Je Prüfungsteil soll die schriftliche Prüfung nicht länger als sechs Stunden, die mündliche Prüfung nicht länger als eine Stunde dauern.
(2) ¹Innerhalb eines Prüfungsfachs haben die Noten für die schriftlichen Prüfungsleistungen das doppelte Gewicht. ²Bei Ermittlung der Noten je Prüfungsteil zählen die Leistungen in den Fächern „Grundlagen des Steuerrechts“ und „Automatisierte Datenverarbeitung“ je zweifach.

§ 8 Zulassung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin oder Tierwirt/Tierwirtin bestanden hat,
den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist und
im Rahmen der dreijährigen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens zwei Jahre als Besamungsbeauftragter (§ 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Tierzuchtgesetz) tätig gewesen ist.

§ 9 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
Prüfungsteil: Grundlagen der Besamung
Anatomie und Physiologie
Labortechnik
Sameneinführung
Allgemeine und spezielle Hygiene
Spezielle Biotechniken
Prüfungsteil: Tierzucht
Besamungszucht
Fütterung und Haltung
Betriebswirtschaft
Organisation der Tierzucht und der Besamung
Prüfungsteil: Fruchtbarkeit und Besamungsservice
Management der Fruchtbarkeit
Fruchtbarkeitsprophylaxe; Trächtigkeitsuntersuchung in ihrer Bedeutung für die Besamungstauglichkeit
Öffentlichkeitsarbeit und Mitarbeiterführung
Prüfungsteil: Rechts-, Sozial- und Versicherungswesen
Rechtskunde für die Tierzucht und Besamung
Arbeitsrecht
Versicherungs- und Steuerwesen.

§ 10 Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

(1) Im Prüfungsteil „Grundlagen der Besamung“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Anatomie und Physiologie“
– Allgemeine und spezielle Anatomie und Physiologie bei Rind und Schwein mit Betonung des hormonellen Regelkreises und der Veränderungen während der Trächtigkeit
Prüfungsfach „Labortechnik“
– Entnahme, Beurteilung und Verarbeitung des Samens bei Rind und Schwein
Prüfungsfach „Sameneinführung“
– Vorprüfung (Vorbericht und Voruntersuchung)
– Hygiene der Sameneinführung, Beachtung des optimalen Besamungszeitpunktes, Samenbehandlung, Besamungstechnik
– Aufzeichnungen und Schriftverkehr
Prüfungsfach „Allgemeine und spezielle Hygiene“
– Begriffsbestimmungen, Übersicht über Teilbereiche, Hygienemaßnahmen im Arbeitsbereich
– Gesundheit, Erkrankungen (Ursachen, Merkmale, Maßnahmen)
– Seuchen (Ursachen, Erscheinungsformen, Maßnahmen)
Prüfungsfach „Spezielle Biotechniken“
– Bedeutung, Begriffsbestimmungen, Reproduktionsplanung
– Embryotransfer
– Geschlechtsdeterminierung.
(2) Im Prüfungsteil „Tierzucht“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Besamungszucht“
– Wirtschaftliche Bedeutung der Tierzucht, Genetik, Tierbeurteilung
– Besamungszuchtprogramm Rind
– Besamungszuchtprogramm Schwein
Prüfungsfach „Fütterung und Haltung“
– nährstoff- und leistungsgerechte Fütterung, Einfluß auf die Fruchtbarkeit
– Einfluß der Haltung auf die Fruchtbarkeit, Stallformen, Stallbau
Prüfungsfach „Betriebswirtschaft“
– Wirtschaftlichkeit der Besamung, Kriterien
Prüfungsfach „Organisation der Tierzucht und Besamung“
– Formen, Organisationen und Träger der Rinder- und Schweinezucht sowie Besamung
– Förderungsprogramme des Staates.
(3) Im Prüfungsteil „Fruchtbarkeit und Besamungsservice“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Management der Fruchtbarkeit“
– Maßstäbe der Fruchtbarkeit
– Feststellung und Bewertung der Fruchtbarkeit
– Aufgaben der an der Besamung Beteiligten
– Unterweisung des Tierhalters
Prüfungsfach „Fruchtbarkeitsprophylaxe; Trächtigkeitsuntersuchung in ihrer Bedeutung für die Besamungstauglichkeit“
– Maßnahmen vor, während und nach der Geburt
– Fruchtbarkeitssicherungsbetreuung, Fertilitätsdienst
– Sterilitätsformen und Trächtigkeitsuntersuchungen bei Rind und Schwein
Prüfungsfach „Öffentlichkeitsarbeit und Mitarbeiterführung“
– Aufklärung und Werbung, Kundenbetreuung
– Organisation des Außendienstes
– Mitarbeiterführung, partnerschaftliches Verhalten
– Aus- und Weiterbildung.
(4) Im Prüfungsteil „Rechts-, Sozial- und Versicherungswesen“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Rechtskunde für Tierzucht und Besamung“
– Tierzuchtrecht
– Tierseuchenrecht
– Futtermittelrecht
– Tierschutzrecht
Prüfungsfach „Arbeitsrecht“
– Arbeitsvertrags-, Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht
– Arbeitszeit- und Urlaubsrecht
– Arbeitsschutzrecht und Arbeitsgerichtsverfahren
Prüfungsfach „Versicherungs- und Steuerwesen“
– Haftpflichtversicherung
– Sozialversicherung, insbesondere Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung
– Tierversicherung
– Steuerarten und Besteuerungsverfahren.

§ 11 Durchführung der Prüfung

(1) Je Prüfungsteil soll die schriftliche Prüfung nicht länger als drei Stunden, die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.
(2) ¹In den Prüfungsfächern nach § 10
Labortechnik,
Besamungszucht,
Fütterung und Haltung und
Fruchtbarkeitsprophylaxe; Trächtigkeitsuntersuchung in ihrer Bedeutung für die Besamungstauglichkeit
wird die schriftliche Prüfung durch eine praktische Prüfung ersetzt, die je Prüfungsfach nicht länger als 30 Minuten dauern soll. ²Die Dauer der schriftlichen Prüfung in dem betreffenden Prüfungsteil verringert sich entsprechend.

§ 12 Zulassung

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin oder Tierwirt/Tierwirtin bestanden hat,
den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist und
abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens drei Jahre im Bereich Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierproduktion tätig gewesen ist.
(2) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 oder eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, wird zugelassen, wenn eine zusätzliche mindestens sechsjährige Tätigkeit im Bereich nach Absatz 1 Nr. 3 nachgewiesen ist.

§ 13 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
Prüfungsteil: Grundlagen der tierischen Erzeugung
Volkswirtschaftliche Bedeutung
Vererbungslehre und Zuchtwertprüfung
Angewandte Züchtung und Zuchtauswahl
Tiergesundheit, Tierproduktion und Umwelt
Organisationen in der tierischen Erzeugung
Prüfungsteil: Fütterung und Haltung
Futterbau und Futterkonservierung
Tierernährung, Beurteilung und Einsatz von Futtermitteln
Futterplanung und Futterrationen
Haltungsformen und -systeme, Stalleinrichtungen
Prüfungsteil: Erzeugung, Leistungs- und Qualitätsprüfungen
Gewinnung tierischer Produkte
Milchqualität und Fleischqualität
Erfolgskontrolle, Technik der Leistungsermittlung
Praktische Durchführung der Leistungsprüfungen
Grundlagen der Untersuchungsverfahren nach der Milchgüteverordnung
Qualitätssicherung
Prüfungsteil: Rechts-, Sozial- und Versicherungswesen
Tierzucht-, Tierseuchen- und Futtermittelrecht
Rechtliche Grundlagen der Milch- und Fleischerzeugung
Grundlagen des Arbeitsrechts und des Versicherungswesens.

§ 14 Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

(1) Im Prüfungsteil „Grundlagen der tierischen Erzeugung“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Volkswirtschaftliche Bedeutung“
– Naturalleistungen und Wertschöpfungen der tierischen Erzeugung
– Bedarfsdeckung
– Stellung der tierischen Erzeugung im Betrieb
– Tierproduktion und Vermarktung
Prüfungsfach „Vererbungslehre und Zuchtwertprüfung“
– Grundlagen der Zucht einschließlich Reinzucht und Kreuzung
– Eigenleistungs- und Nachkommenprüfung
– Zuchtwertprüfverfahren auf Milch- und Fleischleistung, Fruchtbarkeit
Prüfungsfach „Angewandte Züchtung und Zuchtauswahl“
– Zuchtziele, Zuchtprogramme
– Zuchtauslese aufgrund von Leistungs- und Zuchtwertprüfungsergebnissen
– Tierbeurteilung
Prüfungsfach „Tiergesundheit, Tierproduktion und Umwelt“
– wichtigste Tierseuchen und Tierkrankheiten, Vorbeugung
– Tierhygiene bei Rind und Schwein
– Tiergesundheitsdienst
– Probleme der Intensivtierhaltung
– Tierschutz
– Umweltschutz
Prüfungsfach „Organisationen in der tierischen Erzeugung“
– Züchtervereinigungen
– Organisationen für Leistungs- und Qualitätsprüfungen
– Erzeugerringe und Erzeugergemeinschaften
– Förderung in der Tierproduktion und in der Vermarktung.
(2) Im Prüfungsteil „Fütterung und Haltung“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Futterbau und Futterkonservierung“
– Wirtschaftseigenes Futter
– Futterwerbung und -konservierung
– Grünlandnutzung, insbesondere Weise
Prüfungsfach „Tierernährung, Beurteilung und Einsatz von Futtermitteln“
– Energiebedarf, leistungsgerechte Fütterung, Futterbeurteilung
– Inhaltsstoffe und Preiswürdigkeit von Futtermitteln und Mineralstoffmischungen
– Futterzusatzstoffe
– Futtermitteluntersuchungen
Prüfungsfach „Futterplanung und Futterrationen“
– Nutzungsbezogene Futterplanung nach Menge und Qualität
– Futterrationen
– Fütterungstechnik, Verfahren der Futterdosierung
Prüfungsfach „Haltungsformen und –systeme, Stalleinrichtungen“
– Formen der Nutztierhaltung
– Bestandsführung und Haltungssysteme
– tiergerechte Aufstallung.
(3) Im Prüfungsteil „Erzeugung, Leistungs- und Qualitätsprüfungen“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Gewinnung tierischer Produkte“
– Erzeugung und Gewinnung von Qualitätsmilch, Funktion und Einsatz der Melkmaschine, Milchkühlung
– Qualitätsfleischerzeugung
– Bestimmung des Mastendzeitpunkts
– Vorbereitung zur Vermarktung beziehungsweise zur Schlachtung
– Ferkelerzeugung
Prüfungsfach „Milchqualität und Fleischqualität“
– Milchinhaltsstoffe und ihre wirtschaftliche Bedeutung
– Qualitätsbezahlung der Milch
– Qualitätskriterien beim Fleisch, Handelsklassen, Lebend- und Geschlachtetvermarktung
Prüfungsfach „Erfolgskontrolle, Technik der Leistungsermittlung“
– Erfassung von Grunddaten tierischer Leistungen
– Datenaufbereitung und Auswertung
– Wirtschaftlichkeitskontrolle hinsichtlich Aufwand und Ertrag
– Wertung von Leistungsergebnissen
Prüfungsfach „Praktische Durchführung der Leistungsprüfungen“
– Datenerfassung und Identitätssicherung, Einsatz und Pflege der entsprechenden Geräte
– Methode und Durchführung der in Bayern angewandten Zucht-, Milch- und Fleischleistungsprüfungen
Prüfungsfach „Grundlagen der Untersuchungsverfahren nach der Milchgüteverordnung“
– biologische und untersuchungstechnische Grundlagen für die Bestimmung der bakteriologischen Beschaffenheit, der Keimzahl, des Zellgehalts und des Hemmstoffgehalts der Milch
– Grundlagen der Güteklasseneinteilung der Milch einschließlich Gütebewertung
Prüfungsfach „Qualitätssicherung“
– Programme zur Erhaltung der Gesundheit der Tierbestände und zur Sicherung der Qualität der Produkte.
(4) Im Prüfungsteil „Rechts-, Sozial- und Versicherungswesen“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Tierzucht-, Tierseuchen- und Futtermittelrecht“
– Tierzuchtrecht
– Tierseuchenrecht
– Futtermittelrecht
Prüfungsfach „Rechtliche Grundlagen der Milch- und Fleischerzeugung“
– Milch- und Fettgesetz
– Milchgüteverordnung
– Vieh- und Fleischgesetz und einschlägige Durchführungsverordnungen
– Tierschutzrecht
Prüfungsfach „Grundlagen des Arbeitsrechts und Versicherungswesen“
– Arbeitsvertrags-, Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht
– Arbeitszeit- und Urlaubsrecht
– Arbeitsschutz, Arbeitsgerichtsverfahren
– Sozialversicherung, insbesondere Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung
– Haftpflichtversicherung
– Tierversicherung
– Ertragsschadenversicherung.

§ 15 Durchführung der Prüfung

(1) Je Prüfungsteil soll die schriftliche Prüfung nicht länger als drei Stunden, die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.
(2) ¹In den Prüfungsfächern nach § 14
Angewandte Züchtung und Zuchtauswahl,
Tierernährung, Beurteilung und Einsatz von Futtermitteln,
Gewinnung tierischer Produkte und
Praktische Durchführung der Leistungsprüfungen
wird die schriftliche Prüfung durch eine praktische Prüfung ersetzt, die je Prüfungsfach nicht länger als 30 Minuten dauern soll. ²Die Dauer der schriftlichen Prüfung in dem betreffenden Prüfungsteil verringert sich entsprechend.

§ 16 Zulassung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin oder Winzer/Winzerin bestanden hat und
mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nummer 1 oder in der Golfplatzpflege tätig gewesen ist.

§ 17 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
Prüfungsteil: Der Golfplatz als Sport- und Spielfläche und als landschaftsgestaltendes Element
Anforderungen an einen Golfplatz
Ökologische und rechtliche Grundlagen
Prüfungsteil: Golfplatzpflege
Pflegemaßnahmen
Einsatz und Wartung von Maschinen und Geräten
Prüfungsteil: Platzmanagement
Golfplatz und Spielbetrieb
Arbeitsorganisation und Betriebsführung.

§ 18 Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

(1) Im Prüfungsteil „Der Golfplatz als Sport- und Spielfläche und als landschaftsgestaltendes Element“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Anforderungen an einen Golfplatz“
– Bodenaufbau, –eigenschaften und –verbesserungsmaßnahmen
– standort- und nutzungsgerechte Bepflanzung
– Wege- und Gewässerbau
Prüfungsfach „Ökologische und rechtliche Grundlagen“
– ökologische Zusammenhänge
– Baurecht (Auflagen, landschaftspflegerische Begleitpläne)
– Umweltrecht (Naturschutz-, Abfall- und Wasserrecht)
– Pflanzenschutz- und Düngemittelrecht.
(2) Im Prüfungsteil „Golfplatzpflege“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Pflegemaßnahmen“ nutzungs- und umweltgerechte
– Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltspflege sowie Regenerationsmaßnahmen
– Stauden- und Gehölzpflege
– Pflanzenernährung
– Pflanzenschutzmaßnahmen
Prüfungsfach „Einsatz und Wartung von Geräten und Maschinen“
– Antriebsmaschinen
– Mäh- und Pflegegeräte
– Beregnungsanlagen
– Pflege- und Instandhaltung von Maschinen und Geräten
– Arbeits- und Unfallschutz
– Verkehrssicherheit und Versicherungsangelegenheiten.
(3) Im Prüfungsteil „Platzmanagement“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Golfplatz und Spielbetrieb“
– grundlegende Golf- und Platzregeln
– Koordination von Pflege- und Spielbetrieb
– Wettkampfvorbereitung
– Maßnahmen zum Ausbau eines Golfplatzes
Prüfungsfach „Arbeitsorganisation und Betriebsführung“
– Grundfragen der Betriebsorganisation
– Mitarbeiterführung
– Kostenrechnung (Betriebsabrechnung und Kalkulation)
– Arbeits- und Sozialrecht.

§ 19 Durchführung der Prüfung

¹Die schriftliche Prüfung soll je Prüfungsfach nicht länger als eine Stunde, die mündliche Prüfung je Prüfungsteil nicht länger als 30 Minuten dauern. ²Im zweiten Prüfungsteil wird die schriftliche Prüfung durch eine praktische Prüfung ersetzt, die einschließlich der ergänzenden mündlichen Prüfung insgesamt nicht länger als 150 Minuten dauern soll. ³Im dritten Prüfungsteil soll der mündlichen Prüfung der im Rahmen des Fortbildungslehrgangs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) erstellte Praktikumsbericht zugrunde gelegt werden.

§ 20 Zulassung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer
die Fortbildungsprüfung zum Fachagrarwirt Golfplatzpflege – Greenkeeper – oder zum Fachagrarwirt Sportplatzpflege bestanden hat und
drei Jahre als Greenkeeper oder in der Sportplatzpflege tätig gewesen ist.

§ 21 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
Prüfungsteil: Leitung und Organisation
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
Personalwesen
Qualitäts- und Zeitmanagement
Prüfungsteil: Golf- und Sportanlage und Platzmanagement
Golf- und Sportanlage
Platzmanagement und Umwelt
Prüfungsteil: Betriebswirtschaft und Recht
Kostenmanagement und Finanzplanung
Recht und Versicherungswesen.

§ 22 Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

(1) Im Prüfungsteil „Leitung und Organisation“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“
– Rhetorik
– Verhandlungstechniken
– Präsentation
Prüfungsfach „Personalwesen“
– Personalgewinnung und Personaleinsatz
– Personalführung
– Arbeitsrecht
– Sozialversicherungsrecht
Prüfungsfach „Qualitäts- und Zeitmanagement“
– Projektmanagement
– Qualitätsmanagement
– Zeitmanagement
– Problemmanagement
– Büroorganisation, Telekommunikation, Branchensoftware.
(2) Im Prüfungsteil „Golf- und Sportanlage und Platzmanagement“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Golf- und Sportanlage“
– Entwicklung und Organisation des Sports in Deutschland
– Architektur und Design von Golf- und Sportanlagen, Arenen
– Neubau und Erweiterung
– Renovierung, Umbau und Modernisierung von Golf- und Sportanlagen
– Bauleitung und VOB (Ausschreibungsunterlagen)
– Zusammenarbeit mit Behörden und Beachtung von Auflagen
Prüfungsfach „Golf- und Sportplatzmanagement und Umwelt“
– Spielbetrieb und Turniervorbereitung, Wettkampfvorbereitung
– Umweltschonende Platzpflege
– Zertifizierung und Umweltaudit, Pitch of the year
– Erweiterte Pflanzenkenntnis und Entwicklung des Pflanzenbestand
(3) Im Prüfungsteil „Betriebswirtschaft und Recht“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Kostenmanagement und Finanzplanung“
– Buchführung, Bilanzierung und Finanzierung
– Kostenrechnung
– Kalkulation und Nachkalkulation
– Jahresbudgeterstellung und Investitionsplanung
– Controlling und Berichtswesen
Prüfungsfach „Recht und Versicherungen“
– Vertragsrecht
– Handels- und Gewerberecht
– Umweltrecht (Naturschutz-, Abfall- und Wasserrecht), Baurecht sowie Pflanzenschutz- und Düngemittelrecht
– Versicherungswesen.

§ 23 Durchführung der Prüfung

(1) ¹Die Prüfungsfächer „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ und „Qualitäts- und Zeitmanagement“ werden unbeschadet der gesonderten Bewertung gemeinsam in Form einer Präsentation geprüft, die nicht länger als eine Stunde dauern soll. ²Die Prüflinge erhalten hierfür eine achttägige Vorbereitungszeit.
(2) ¹Das Prüfungsfach „Platzmanagement und Umwelt“ wird anhand eines Fallbeispiels geprüft. ²Das Fallbeispiel ist schriftlich zu lösen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. ³Für die Prüfung stehen bis zu drei Stunden zur Verfügung. ⁴Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3) Im Prüfungsfach „Kostenmanagement und Finanzplanung“ erstellen die Prüflinge aus den Daten eines Golfclubs oder einer anderen Einrichtung des Rasensports nach einer dreimonatigen Vorbereitungszeit eine Facharbeit, die sie in einem Prüfungsgespräch erläutern, das nicht länger als eine Stunde dauern soll.
(4) ¹Die übrigen Prüfungsfächer werden schriftlich und mündlich geprüft. ²Je Prüfungsfach soll die schriftliche Prüfung nicht länger als eine Stunde und die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.

§ 24 Zulassung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer
die Abschlussprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft Agrarservice, Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin (Ausbildungsberuf der Landwirtschaft), Gärtner/Gärtnerin, Winzer/Winzerin, Tierwirt/Tierwirtin, Pferdewirt/Pferdewirtin, Forstwirt/Forstwirtin oder Brenner/Brennerin bestanden hat und
nach der Abschlussprüfung mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 tätig gewesen ist.

§ 25 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
Prüfungsteil: „Allgemeine Grundlagen regenerativer Energieformen“
Potenziale, Einsatzmöglichkeiten und Perspektiven
Produktion und Bereitstellung von Bioenergieträgern
Gesetzliche Rahmenbedingungen, Förderprogramme und Zuständigkeiten
Prüfungsteil: „Energetische Nutzung von Biomasse“
Biokraftstoffe
Biogene Festbrennstoffe
Biogas
Prüfungsteil: „Wirtschaft, Recht und Organisation“
Finanzierung, steuerliche Aspekte und Wirtschaftlichkeit
Recht und Versicherungswesen
Arbeitsorganisation und Betriebsführung
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

§ 26 Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

(1) Im Prüfungsteil „Allgemeine Grundlagen regenerativer Energieformen“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Potenziale, Einsatzmöglichkeiten und Perspektiven“
– Pflanzliche Rohstoffe
– Organische Reststoffe
– Sonnenenergie
– Windenergie
– Wasserkraft
– Geothermie
Prüfungsfach „Produktion und Bereitstellung von Bioenergieträgern“
– Erzeugung und Aufbereitung von Rohstoffen
– Verwertung und Aufbereitung von Reststoffen
– Qualitätsaspekte
– Lagerung und Konservierung
– Logistik
Prüfungsfach „Gesetzliche Rahmenbedingungen, Förderprogramme und Zuständigkeiten“
– Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG) mit Biomasseverordnung
– Mineralölsteuergesetz
– Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
– Normen und einschlägige Rechtsvorschriften
– Investitionsförderprogramme (Land, Bund, EU)
– Förderungen im laufenden Betrieb
– Behörden, Fachstellen, Organisationen
(2) Im Prüfungsteil „Energetische Nutzung von Biomasse“ kann jeweils unter Berücksichtigung von Biologie, Technik, Ökologie und Ökonomie geprüft werden:
Prüfungsfach „Biokraftstoffe“
– Naturbelassenes Pflanzenöl
– Biodiesel (RME, PME)
– Bioethanol
Prüfungsfach „Biogene Festbrennstoffe“
– Scheitholz
– Holzhackschnitzel
– Pellets
– Sonstige pflanzliche Brennstoffe
Prüfungsfach „Biogas“
– Wirtschaftsdünger
– Organische Reststoffe
– Energiepflanzen
(3) Im Prüfungsteil „Wirtschaft, Recht und Organisation“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Finanzierung, steuerliche Aspekte und Wirtschaftlichkeit“
– Wirtschaftlicher Verfahrensvergleich
– Vermarktung
– Kapitalbeschaffung
– Grundsätze des Gewerbe- und Steuerrechts
Prüfungsfach „Recht und Versicherungswesen“
– Genehmigungsrecht
– Umweltrecht
– Arbeitssicherheit
– Landwirtschaftliches Fachrecht
– Vertragsrecht
– Versicherungswesen
Prüfungsfach „Arbeitsorganisation und Betriebsführung“
– Betriebsorganisation
– Telekommunikation
– Dokumentation
– Controlling
Prüfungsfach „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“
– Verhandlungsführung
– Präsentation
– Konfliktlösung

§ 27 Durchführung der Prüfung, Bewertung

(1) ¹Das Prüfungsfach „Produktion und Bereitstellung von Bioenergieträgern“ wird anhand eines Fallbeispiels geprüft. ²Das Fallbeispiel ist schriftlich zu lösen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. ³Für die Prüfung stehen insgesamt bis zu drei Stunden zur Verfügung. ⁴Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(2) Die Prüfungsfächer „Potenziale, Einsatzmöglichkeiten und Perspektiven“ und „Gesetzliche Rahmenbedingungen, Förderprogramme und Zuständigkeiten“ werden, unbeschadet der gesonderten Bewertung, gemeinsam in einem Kolloquium mündlich geprüft, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll.
(3) ¹Im zweiten Prüfungsteil „Energetische Nutzung von Biomasse“ erstellen die Prüfungsteilnehmer nach ihrer Wahl aus einem der Prüfungsfächer „Biokraftstoffe“, „Biogene Festbrennstoffe“ oder „Biogas“ anhand der Daten einer bestehenden Anlage nach zweimonatiger praktischer Vorbereitungszeit einen schriftlichen Verfahrens- und Kontrollbericht mit Bewertung, den sie in einem Prüfungsgespräch vorstellen, das nicht länger als 45 Minuten dauern soll. ²Im Rahmen des Prüfungsgesprächs wird auch das nach Satz 1 gewählte Prüfungsfach geprüft. ³Die Noten für den schriftlichen Verfahrens- und Kontrollbericht und für das Prüfungsgespräch werden zu einer Note zusammengefasst.
(4) ¹Im zweiten Prüfungsteil werden die übrigen Prüfungsfächer mündlich, im dritten Prüfungsteil die Prüfungsfächer „Finanzierung, steuerliche Aspekte und Wirtschaftlichkeit“ und „Recht und Versicherungswesen“ schriftlich, die übrigen Prüfungsfächer mündlich geprüft. ²Je Prüfungsfach soll die schriftliche Prüfung nicht länger als eine Stunde und die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Für die Ermittlung der Gesamtnote im zweiten Prüfungsteil wird die Note für die Prüfungsleistung nach Abs. 3 zweifach gewertet.

§ 28 Zulassung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer
die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Landwirtschaft bestanden hat und
mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in der Betriebshilfe tätig gewesen ist oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist.

§ 29 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
Prüfungsteil: Leistungen in der Betriebshilfe
Betriebliche Bestandsaufnahme
Landwirtschaftliches Fachrecht
Landwirtschaftliches Berichts- und Dokumentationswesen
Prüfungsteil: Berufsbildung und Organisation der Betriebshilfe
Träger der Betriebs- und Haushaltshilfe
Einsatzkräfte in der sozialen Betriebs- und Haushaltshilfe
Prüfungsteil: Kommunikation und Konfliktlösung
Grundzüge der Kommunikation
Verhalten bei Lebenskrisen
Bewältigung berufsbedingter Belastungen
Prüfungsteil: Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen
Rechtsgeschäfte im Auftrag Dritter
Sozialversicherungsrecht
Arbeitsrecht und Arbeitsschutz.

§ 30 Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

(1) Im Prüfungsteil „Leistungen in der Betriebshilfe“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Betriebliche Bestandsaufnahme“
– Analyse der betrieblichen Situation
– Kenntnisse von Familienstrukturen
– Planung der täglichen Arbeit
– Kontrolle der verfügbaren Mittel
Prüfungsfach „Landwirtschaftliches Fachrecht“
– Umweltrecht
– Düngemittel- und Pflanzenschutzrecht
– Recht des Gesundheitsschutzes, Tierseuchenrecht
– Tierschutzrecht
Prüfungsfach „Landwirtschaftliches Berichts- und Dokumentationswesen“
– Buchführung
– Förderanträge
– Qualitätssicherungssysteme.
(2) Im Prüfungsteil „Berufsbildung und Organisation der Betriebshilfe“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Träger der Betriebs- und Haushaltshilfe“
– Organisationen und Interessenvertretungen der Betriebs- und Haushaltshilfe in Bayern
– Tätigkeitsfelder der Organisationen, Schwerpunkte
– Abgrenzung von anderen Dienstleistern im sozialen Bereich
Prüfungsfach „Einsatzkräfte in der sozialen Betriebs- und Haushaltshilfe“
– Haupt- und nebenberufliche Kräfte
– Anstellungsvoraussetzungen, persönliche und fachliche Eignung, Weiterbildung
– Berufsständische Vertretungen.
(3) Im Prüfungsteil „Kommunikation und Konfliktlösung“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Grundzüge der Kommunikation“
– Gesprächsformen, je nach Ziel, Situation, Teilnehmerkreis
– Techniken und Methoden der Gesprächsführung
– Unterstützungs- und Motivationsmöglichkeiten
Prüfungsfach „Verhalten bei Lebenskrisen“
– Wechselnde Familiensituationen, Generationenkonflikt
– Chronische Krankheit
– Behinderungen
– Sterben, Tod, Trauer
Prüfungsfach „Bewältigung berufsbedingter Belastungen“
– Arbeitsanfall, Arbeitsorganisation
– Einflüsse des sozialen Umfelds
– Alternative Betriebsorganisationen.
(4) Im Prüfungsteil „Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Rechtsgeschäfte im Auftrag Dritter“
– Wareneinkauf und –verkauf
– Beschaffung von Dienstleistungen
– Risikoabsicherung und Haftungsfragen
Prüfungsfach „Sozialversicherungsrecht“
– Zielsetzung
– Leistungsansprüche und –voraussetzungen
– Leistungsgewährung
Prüfungsfach „Arbeitsrecht und Arbeitsschutz“
– Arbeitszeitordnung
– Arbeitssicherheit
– Datenschutz.

§ 31 Durchführung der Prüfung

(1) Im Prüfungsteil „Leistungen in der Betriebshilfe“ erstellen die Prüfungsteilnehmer nach ihrer Wahl aus einem der Prüfungsfächer anhand eines praktischen Einsatzfalls nach einer einwöchigen Vorbereitungszeit einen schriftlichen Bericht mit Bewertung, den sie in einem Prüfungsgespräch vorstellen, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll.
(2) ¹Der Prüfungsteil „Berufsbildung und Organisation der Betriebshilfe“ wird mündlich geprüft. ²Je Prüfungsfach soll die Prüfung nicht länger als eine Stunde dauern.
(3) Der Prüfungsteil „Kommunikation und Konfliktlösung“ wird mündlich in einem Kolloquium geprüft, das nicht länger als eine Stunde dauern soll.
(4) ¹Der Prüfungsteil „Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen“ wird schriftlich und mündlich geprüft. ²Je Prüfungsfach soll die schriftliche Prüfung nicht länger als eine Stunde und die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.

§ 32 Zulassung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer
die Abschlussprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft für Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin oder Winzer/Winzerin bestanden hat und
mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in der Sportplatzpflege tätig gewesen ist.

§ 33 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
Prüfungsteil: „Sportplatz als Sport- und Spielfläche“
Grundlagen des Grünflächenbaus und der Grünflächenpflege
Sachkunde Sportstättenkontrolle
Prüfungsteil: „Sportplatzpflege“
Platzanalyse
Einsatz von Maschinen und Geräten für Sportanlagen
Prüfungsteil: „Platzmanagement“
Sportstätte und Wettkampf
Kaufmännisches Platzmanagement.

§ 34 Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

(1) Im Prüfungsteil „Sportplatz als Sport- und Spielfläche“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Grundlagen des Grünflächenbaus und der Grünflächenpflege“
– Grundlagen der Botanik, Bodenphysik und Bodenchemie
– Vegetationstechnische und bautechnische Grundlagen
– Pflanzenernährung und Pflanzenschutz
– Standort- und nutzungsgerechte Bepflanzung
Prüfungsfach „Sachkunde Sportstättenkontrolle“
– Sicht- und Funktionsprüfung
– Jahreshauptinspektion: Prüfung von Rasen-, Tennen-, Kunststoff- und Kunststoffrasenflächen, Sportgeräten und Sporteinrichtungen, Be- und Entwässerungseinrichtungen, sonstigen Einrichtungen, Ergänzungsflächen.
(2) Im Prüfungsteil „Sportplatzpflege“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Platzanalyse“
– Unterhaltspflege und Regeneration
– Düngung
– Gräser und Ansaatmischungen
– Ableitung von Regenerations- und Renovationsmaßnahmen
Prüfungsfach „Einsatz von Maschinen und Geräten für Sportanlagen“
– Antriebsmaschinen
– Mäh- und Pflegegeräte, Spezialmaschinen
– Beregnungsanlagen
– Pflege- und Wartung von Maschinen und Geräten
– Arbeits- und Unfallschutz.
(3) Im Prüfungsteil „Platzmanagement kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Sportstätte und Wettkampf“
– Personalführung
– Arbeitsorganisation
– Besondere Maßnahmen zur Platzunterhaltung
– Wettkampfvorbereitungen
Prüfungsfach „Kaufmännisches Platzmanagement“
– Kostenplanung: Jahresetat, Kostenrechnung
– Kostenkontrolle: Leistungsverzeichnis und Angebotsvergleich
– Vertragsmanagement: Ausschreibungen
– Büroorganisation.

§ 35 Durchführung der Prüfung

¹Die schriftliche Prüfung soll je Prüfungsfach nicht länger als eine Stunde, die mündliche Prüfung je Prüfungsteil nicht länger als 30 Minuten dauern. ²Im zweiten Prüfungsteil werden die schriftlichen Prüfungen durch eine praktische Prüfung ersetzt, die einschließlich der ergänzenden mündlichen Prüfung insgesamt nicht länger als 150 Minuten dauern soll. ³Im dritten Prüfungsteil soll der mündlichen Prüfung der im Rahmen des Fortbildungslehrgangs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) erstellte Praktikumsbericht zugrunde gelegt werden.

Dritter Teil Schlußvorschriften

§ 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
München, den 18. Juli 1996
Reinhold Bocklet, Staatsminister
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