Verordnung über den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe Vom 1. April 1996 (GVBl. S. 144) BayRS 2187-1-2-F (§§ 1–3)
Auf Grund von Art. 10 Satz 1 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern (SpielbG) vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 350, BayRS 2187-1-I) erläßt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1 ¹Die Gemeinde, in der sich eine öffentliche Spielbank befindet, erhält vom Freistaat Bayern zur Abgeltung entgehender Steuereinnahmen und als Ausgleich für Lasten und Vorleistungen, welche sie für die Spielbank tragen bzw. erbringen muß, einen Anteil an der Spielbankabgabe von 15 v.H. des Bruttospielertrags dieser Spielbank. ²Der Anteil ermäßigt sich im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs und in den folgenden vier Jahren auf 10 v.H. des Bruttospielertrags.
§ 2 Das nach Art. 8 Abs. 1 SpielbG zuständige Finanzamt hat der Sitzgemeinde den Anteil nach § 1 in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten, und zwar jeweils bis zum 15. eines Monats den Anteil für den vorangegangenen Monat.
§ 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1996 in Kraft.
München, den 1. April 1996
Erwin Huber, Staatsminister
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