Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern Vom 21. Juli 1981 GVBl. S. 326 BayRS 2038-3-4-9-4-K (§§ 1–5)
DE - Landesrecht Bayern

Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern Vom 21. Juli 1981 GVBl. S. 326 BayRS 2038-3-4-9-4-K (§§ 1–5)

Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Errichtung der staatlichen Behörden vom 31. März 1954 (BayBS I S. 37) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1 ¹Für die Ausbildung von Förderlehrern wird ein Staatsinstitut errichtet. ²Es führt die Bezeichnung Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.
§ 2 (1) ¹Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. ²Das Staatsinstitut gliedert sich in zwei Abteilungen, Abteilung I in Bayreuth und Abteilung II in Freising.
(2) ¹Jede Abteilung steht unter einer eigener Leitung.
§ 3 (1) Vorgesetzte Behörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist die Regierung von Oberfranken in Bayreuth.
(2) Als Amtskasse wird die Staatsoberkasse Bayreuth bestimmt.
§ 4 Regelungen über den Studienbetrieb und die inneren Verhältnisse des Staatsinstituts werden durch die Studienordnung getroffen, die das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erläßt.
§ 5 Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft.
München, den 21. Juli 1981
Prof. Hans Maier, Staatsminister
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