HeilfürsV
DE - Landesrecht Bayern

HeilfürsV: Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV) Vom 19. März 1987 (GVBl. S. 93) BayRS 2032-3-2-6-I (§§ 1–10)

Auf Grund des Art. 10 Abs. 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes – BayBesG – (BayRS 2032–1–1–F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 1986 (GVBl S. 205), erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1 Freie Heilfürsorge wird gewährt
den Polizeivollzugsbeamten der Bereitschaftspolizei in Ausbildung (Art. 125 BayBG),
den nicht zum Stammpersonal der Bereitschaftspolizei gehörenden Polizeivollzugsbeamten der Einsatzstufen,
allen übrigen Beamten der Polizei für die Zeit, in der sie bei Einsätzen und Übungen im geschlossenen Verband verwendet werden.
§ 2 Die freie Heilfürsorge umfaßt
für die nach § 1 Nrn. 1 und 2 Berechtigten
vorbeugende Gesundheitsfürsorge,
allgemeine ärztliche Betreuung,
ärztliche Untersuchung und Behandlung,
zahnärztliche Untersuchung und Behandlung,
stationäre Beobachtung. Untersuchung und Behandlung in den Krankenabteilungen der Bereitschaftspolizei und in Krankenhäusern,
Kuren und besondere Heilverfahren in Bädern, Kuranstalten und Heilstätten,
einschließlich der Versorgung mit Arzneien, Heil- und Hilfsmitteln,
für die nach § 1 Nr. 3 Berechtigten Maßnahmen nach Nummer 1 Buchst. a bis e, soweit sie während der Teilnahme der Berechtigten an Einsätzen und Übungen durchgeführt werden müssen. Scheidet ein Berechtigter aus dem Anlaß, der diese Maßnahmen notwendig macht, vorzeitig und endgültig aus einem Einsatz oder einer Übung aus, so wird ihm von diesem Zeitpunkt an freie Heilfürsorge nicht mehr gewährt; jedoch werden die Kosten übernommen, die durch den notwendigen Transport zu einem Arzt oder Krankenhaus entstehen.
§ 3 (1) Zuständige Polizeidienststelle im Sinn dieser Verordnung ist die dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordnete Polizeidienststelle für ihren Dienstbereich.
(2) Zuständiger Arzt im Sinn dieser Verordnung ist der vom Präsidium der Bereitschaftspolizei bestimmte Polizeiarzt oder Vertragsarzt.
§ 4 (1) Freie Heilfürsorge wird im notwendigen und angemessenen Umfang gewährt.
(2) Von der freien Heilfürsorge sind Behandlungen ausgenommen, deren Leistungen oder Kosten von einem dazu gesetzlich verpflichteten Versorgungs- oder Versicherungsträger übernommen werden.
§ 5 (1) ¹Nimmt der Berechtigte freie Heilfürsorge in Anspruch, so muß er sich, vorbehaltlich des Absatzes 2, von dem für ihn zuständigen Arzt betreuen lassen. ²Dieser entscheidet insbesondere, ob er die Maßnahmen der freien Heilfürsorge selbst durchführt oder durch einen anderen Arzt durchführen läßt.
(2) ¹Ohne Überweisung durch den zuständigen Arzt darf der Berechtigte einen anderen Arzt nur in Anspruch nehmen, wenn der zuständige Arzt nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist und soweit das zur Behebung unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit oder zur Linderung starker Schmerzen erforderlich ist. ²Der Berechtigte verständigt in diesem Fall unverzüglich den zuständigen Arzt.
§ 6 (1) Werden die Maßnahmen der freien Heilfürsorge vom zuständigen Arzt durchgeführt, so entstehen dem Berechtigten dadurch keine Kosten; hat der Berechtigte die Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ausnahmsweise selbst getragen, so werden sie ihm erstattet.
(2) ¹Werden die Maßnahmen nach § 5 von einem anderen Arzt durchgeführt, so werden die Kosten vom Dienstherrn des Berechtigten übernommen oder, wenn sie der Berechtigte zunächst selbst getragen hat, erstattet. ²Zu diesen Kosten gehören insbesondere auch
die Auslagen, die dem Berechtigten durch die Fahrt zu und von einem anderen Arzt entstehen einschließlich der Fahrtauslagen für einen notwendigen Begleiter,
im Fall des § 2 Nr. 1 Buchst. e die Kosten, die durch den Aufenthalt in der allgemeinen Pflegeklasse des Krankenhauses entstehen, wenn nicht der zuständige Arzt die Einweisung in eine höhere Pflegeklasse anordnet oder nachträglich genehmigt; § 8 bleibt unberührt,
im Fall des § 2 Nr. 1 Buchst. f die Kosten, die durch den Aufenthalt in einem Bad, in einer Kuranstalt oder in einer Heilstätte entstehen, einschließlich der Kurtaxe und ähnlicher Auslagen.
(3) Ist der Berechtigte nach Art. 127 BayBG verpflichtet, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, so wird von seinen Dienstbezügen zum Ausgleich für den ersparten Beköstigungsaufwand während seines Aufenthalts in einem Krankenhaus, in einem Bad, in einer Kuranstalt oder in einer Heilstätte je Tag ein Betrag einbehalten, der dem täglichen Verpflegungssatz bei der Bereitschaftspolizei entspricht; Aufnahme- und Entlassungstag gelten zusammen als ein Tag.
§ 7 ¹Die Arznei- und Heilmittel gehen in das Eigentum des Berechtigten über. ²Der Berechtigte hat Hilfsmittel sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren; er hat sie dem Dienstherrn zurückzugeben.
§ 8 ¹Ist der Anlass, der Maßnahmen nach § 2 erforderlich macht, ein Dienstunfall (Art. 46 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes – BayBeamtVG), so erfüllt der Dienstherr den Anspruch des Berechtigten auf ein Heilverfahren (Art. 50 BayBeamtVG) durch Gewährung der freien Heilfürsorge nach dieser Verordnung. ²Umfassendere Leistungen nach Art. 50, 51 BayBeamtVG in Verbindung mit der Verordnung über das Heilverfahren nach Dienstunfällen (Bayerische Heilverfahrensverordnung – BayHeilvfV) vom 10. Dezember 2010 (GVBl S. 865, BayRS 2033-1-1-1-F) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 9 Die Aufwendungen der freien Heilfürsorge trägt der Freistaat Bayern.
§ 10 ¹Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV) vom 24. Juni 1965 (GVBl S. 109, BayRS 2032–3–2–6–I), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1968 (GVBl S. 437), außer Kraft.
München, den 19. März 1987
August R. Lang, Staatsminister
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