Verordnung über die Ausbildungsrichtungen und Fachrichtungen der Fachakademien Vom 29. Mai 1990 (GVBl. S. 196) BayRS 2236-9-2-K (§§ 1–3)
DE - Landesrecht Bayern

Verordnung über die Ausbildungsrichtungen und Fachrichtungen der Fachakademien Vom 29. Mai 1990 (GVBl. S. 196) BayRS 2236-9-2-K (§§ 1–3)

Auf Grund des Art. 14 des Gesetzes über das berufliche Schulwesen erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen und privaten Fachakademien im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.

§ 2 Ausbildungsrichtungen

(1) Fachakademien können nur in folgenden Ausbildungsrichtungen errichtet und betrieben werden:
Brau- und Getränketechnologie,
Darstellende Kunst,
Fremdsprachenberufe,
Hauswirtschaft,
Heilpädagogik,
Medizintechnik,
Raum- und Objektdesign,
Restauratorenausbildung,
Sozialpädagogik,
Wirtschaft.
(2) Innerhalb der Ausbildungsrichtungen dürfen Fachrichtungen nur geführt werden, wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus sie festgelegt hat.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildungsrichtungen und Fachrichtungen der Fachakademien vom 23. Januar 1973 (BayRS 2236-9-2-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 1987 (GVBl S. 76, ber. S. 148), außer Kraft.
München, den 29. Mai 1990
Hans Zehetmair, Staatsminister
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