Verordnung über die Bildung der Wahlorgane für die Europawahlen Vom 17. Januar 1984 (GVBl. S. 15) BayRS 111-4-I (§§ 1–4)
DE - Landesrecht Bayern

Verordnung über die Bildung der Wahlorgane für die Europawahlen Vom 17. Januar 1984 (GVBl. S. 15) BayRS 111-4-I (§§ 1–4)

Auf Grund von §§ 4 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBl I S. 709) in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Landkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden eingesetzt werden; die Anordnung trifft der Kreiswahlleiter.
§ 2 Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ernennt den Landeswahlleiter und seinen Stellvertreter, die Regierungen ernennen die Kreiswahlleiter, die Stadtwahlleiter und ihre Stellvertreter.
§ 3 (1) Die Gemeinde ernennt die Wahlvorsteher für Wahlbezirke und deren Stellvertreter und beruft die Beisitzer der Wahlvorstände.
(2) Der Kreiswahlleiter oder der Stadtwahlleiter ernennt die Wahlvorsteher zur Feststellung des Briefwahlergebnisses und deren Stellvertreter und beruft die Beisitzer der Briefwahlvorstände.
(3) Trifft der Kreiswahlleiter eine Anordnung nach § 1, so ernennt die Gemeinde, bei mehreren Gemeinden die gemäß Art. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 7. Dezember 1983 (BGBl I S. 1413) in Verbindung mit § 7 Nr. 3 der Bundeswahlordnung mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeinde die Wahlvorsteher zur Feststellung des Briefwahlergebnisses und deren Stellvertreter; gleiches gilt für die Berufung der Beisitzer der Briefwahlvorstände.
§ 4 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1984 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung der Wahlorgane für die Europawahlen vom 19. Februar 1979 (GVBl S. 23, BayRS 111–4–I) außer Kraft.
München, den 17. Januar 1984
In Vertretung
Dr. Karl Hillermeier
Stellvertreter des Ministerpräsidenten und Staatsminister des Innern
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