Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in München in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1967 GVBl. S. 449 BayRS 2038-3-4-8-6-K (§§ 1–5)
DE - Landesrecht Bayern

Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in München in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1967 GVBl. S. 449 BayRS 2038-3-4-8-6-K (§§ 1–5)

Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden vom 31. März 1954 (BayBS I S. 37) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1 ¹Für die Ausbildung von Fachlehrern wird ein Staatsinstitut mit dem Sitz in München errichtet. ²Es führt die Bezeichnung „Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern“.
§ 2 ¹Das Staatsinstitut gliedert sich in fünf Abteilungen. ²Es obliegt
der Abteilung I in Augsburg und der Abteilung V in Bayreuth die pädagogische Ausbildung der Fachlehrer für Werken, Technisches Zeichnen, Kurzschrift, Maschinenschreiben,
der Abteilung II in München und der Abteilung III in Nürnberg die pädagogische Ausbildung der Fachlehrerinnen für Handarbeit und Hauswirtschaft,
der Abteilung IV in Ansbach die Ausbildung von Fachlehrern an beruflichen Schulen
³Jede Abteilung steht unter eigener fachlicher Leitung.
§ 3 (1) ¹Das Staatsinstitut untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. ²Die Fachaufsicht über die Abteilung IV übt das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen aus.
(2) Vorgesetzte Behörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist
für die Abteilung I die Regierung von Schwaben in Augsburg,
für die Abteilung II die Regierung von Oberbayern in München,
für die Abteilungen III und IV die Regierung von Mittelfranken in Ansbach,
für die Abteilung V die Regierung von Oberfranken in Bayreuth.
(3) Als Amtskassen werden bestimmt
für die Abteilung I die Staatsoberkasse Augsburg,
für die Abteilung II die Staatsoberkasse München II,
für die Abteilungen III und IV die Staatsoberkasse Ansbach,
für die Abteilung V die Staatsoberkasse Bayreuth.
§ 4 Über Zulassungsvoraussetzungen, Studiengang sowie Rechte und Pflichten der Studierenden trifft die Studienordnung des Staatsinstituts nähere Bestimmung, die auch für einzelne Abteilungen des Staatsinstituts gesondert erlassen werden kann.
§ 5 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1964 in Kraft.
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