Verordnung über den „Naturpark Bayerischer Odenwald“ Vom 28. Juli 1982 GVBl. S. 604 BayRS 791-5-1-U [Stand: 1.9.1998] (§§ 1–14)
DE - Landesrecht Bayern

Verordnung über den „Naturpark Bayerischer Odenwald“ Vom 28. Juli 1982 GVBl. S. 604 BayRS 791-5-1-U [Stand: 1.9.1998] (§§ 1–14)

Auf Grund von Art. 55 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Das 39 950 Hektar große, der naturräumlichen Gliederung entsprechend abgegrenzte Gebiet des Bayerischen Odenwaldes in den Landkreisen Aschaffenburg und Miltenberg wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark geschützt.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Bayerischer Odenwald“.
(3) Träger des Naturparkes ist der Verein „Naturpark Bergstraße-Odenwald e.V.“ mit Sitz in Heppenheim an der Bergstraße.

§ 2 Naturparkgrenzen

(1) Die Grenzen des Naturparkes sind in einer Karte M = 1 : 100 000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt
(2) ¹Die genauen Grenzen des Naturparkes sind in einer Karte M = 1:25 000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. ²Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Innenkante des Begrenzungsstrichs. ³Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Regierung von Unterfranken als höherer Naturschutzbehörde und bei den Landratsämtern Aschaffenburg und Miltenberg als unteren Naturschutzbehörden.
(3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.

§ 3 Einteilung des Gebiets

(1) ¹Innerhalb des Naturparks wird eine Schutzzone festgesetzt, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt. ²Ihre Grenzen sind in der in § 2 Abs. 1 genannten Anlage grob dargestellt.
(2) ¹Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. ²Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Innenkante des Begrenzungsstrichs.

§ 4 Schutzzweck

Zweck der Festsetzung des Naturparkes ist es,
das wegen seiner Naturausstattung für die Erholung besonders geeignete Gebiet entsprechend dem Pflege- und Entwicklungsplan (§ 11) zu pflegen und zu entwickeln,
die sich für die Erholung eignenden Landschaftsteile der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu erhalten, soweit die ökologische Wertung dies zuläßt,
in der Schutzzone
die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des für den Bayerischen Odenwald typischen Landschaftsbildes zu bewahren und
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben.

§ 5 Besondere Vorschriften

Soweit für das Gebiet des Naturparkes besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler oder über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen, bleiben diese unberührt.

§ 6 Verbote

In der Schutzzone ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermindern, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

§ 7 Erlaubnis

(1) Der naturschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf, wer beabsichtigt, innerhalb der Schutzzone
bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu erweitern oder ihre äußere Gestalt oder ihr Aussehen wesentlich zu ändern,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Grabungen, Ablagerungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise wesentlich zu verändern,
Gewässer, deren Ufer, den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern oder neue Gewässer herzustellen,
Straßen, Wege, Plätze oder Park-, Camping-, Sport-, Spiel- Badeplätze oder ähnliche Einrichtungen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
Seilbahnen, Skilifte, Seil- oder Schleppaufzüge zu errichten oder wesentlich zu ändern,
ober- oder unterirdisch geführte Draht-, Kabel- oder Rohrleitungen zu verlegen oder Masten und Unterstützungen aufzustellen; ausgenommen sind nicht ortsfeste Anlagen zur Beregnung von Sonderkulturen und zur Versorgung von Weidevieh mit Wasser und Zuleitungen zu elektrischen Weidezäunen,
Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu ändern; ausgenommen sind sockellose Weide- und Forstkulturzäune,
landschaftsfremde Bepflanzungen vorzunehmen,
landschaftsbestimmende Bäume, Hecken oder sonstige Gehölze außerhalb des Waldes, Findlinge oder Felsblöcke zu beseitigen,
Schilder, Bild- oder Schrifttafeln, Anschläge oder Schaukästen anzubringen; ausgenommen sind Hinweise auf den Schutz des Gebietes, behördliche Verbotstafeln, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Flußkilometer-Zeichen, Schilder für die Forst- und Waldeinteilung, Warntafeln, Ortshinweise, Wegemarkierungen oder zulässige Wohn- und Gewerbebezeichnungen an Wohn- und Betriebsstätten, sofern nicht Leuchtschrift verwendet wird,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen, ausgenommen zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung,
außerhalb zugelassener Plätze zu zelten, Wohnwagen abzustellen, dies zu gestatten oder im Rahmen der Erholungsnutzung offene Feuer zu entzünden,
Verkaufswagen aufzustellen.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 6 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(3) Bei Erlaubnissen nach Absatz 1 ist die zuständige land- und forstwirtschaftliche Fachbehörde zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind.

§ 8 Ausnahmen

Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung oder der Bau von Forststraßen oder -wegen mit einer Fahrbahnbreite von nicht mehr als 3,50 m und ohne landschaftsstörenden Belag (Schwarzdecke, Beton, grober Schotter o.ä.),
die rechtmäßige Ausübung der Jagd, der Fischerei und des Jagd- und Fischereischutzes,
Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen, Gewässern und deren Ufern und Dränanlagen,
Maßnahmen des Winterdienstes auf Straßen im notwendigen Umfang und zur Verkehrssicherung, soweit diese zur Abwehr akuter Gefahren erforderlich sind,
Maßnahmen der Gewässeraufsicht,
der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Landesverteidigung, der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn,
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzone notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

§ 9 Befreiung

Von den Verboten nach § 6 kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.

§ 10 Zuständigkeiten

¹Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zuständig, in dessen Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll. ²Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde.

§ 11 Pflege- und Entwicklungsplan

Für das gesamte Gebiet des Naturparkes ist eine Planung zu erstellen, in der die Maßnahmen zur Pflege des Gebietes und zu dessen Entwicklung zum Erholungsraum enthalten sein müssen (Pflege- und Entwicklungsplan).

§ 12 Aufgaben des Naturparkträgers

Der Träger des Naturparkes hat insbesondere folgende Aufgaben:
Erstellung, Durchführung und Fortschreibung des Pflege- und Entwicklungsplanes,
Durchführung und Förderung aller Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt,
Erhaltung, Gestaltung und Pflege des Naturparkgebietes, insbesondere Bewahrung der Schönheit, Vielfalt und Eigenart des Landschaftsbildes für die Allgemeinheit,
Förderung des Erholungsverkehrs im Naturpark,
Unterrichtung der Bevölkerung über den Schutzzweck und die Maßnahmen im Naturpark.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt.
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder einer Befreiung nach § 9 verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 27. August 1982 in Kraft.
München, den 28. Juli 1982
Alfred Dick, Staatsminister
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