NHGV: Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen (NHGV) Vom 21. Januar 2000 (GVBl. S. 54) BayRS 2020-5-1-I (§§ 1–13)
Auf Grund von
– Art. 123 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO),
– Art. 109 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung (LkrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 827, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 542),
– Art. 103 Abs. 1 Satz 1 der Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), geändert durch § 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 542),
erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
Erster Teil Namen
§ 1 Schreibweise der Namen von Gemeinden und Gemeindeteilen
(1) Die amtliche Schreibweise der Namen von Gemeinden richtet sich nach dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration veröffentlichten Gemeindeverzeichnis.
(2) Die amtliche Schreibweise der Namen von Gemeindeteilen richtet sich nach dem Amtlichen Ortsverzeichnis für Bayern in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Staatliche Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts haben im Schriftverkehr die amtliche Schreibweise zu verwenden.
§ 2 Änderung der Namen von Gemeinden und Gemeindeteilen
(1) Entscheidungen nach Art. 2 Abs. 2 GO sind auf Antrag der Gemeinde oder von Amts wegen möglich.
(2) ¹Die nach Art. 2 Abs. 2 GO erforderliche Anhörung der beteiligten Gemeindebürger erfolgt in einer Bürgerversammlung, in der über die beabsichtigte Entscheidung formlos abgestimmt wird. ²Mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde kann die Gemeinde die Anhörung auch in anderer Weise durchführen. ³Anhörungsberechtigt sind, sofern der Gemeindename geändert werden soll, alle Gemeindebürger sofern nur der Name eines bewohnten Gemeindeteils erteilt, geändert oder aufgehoben werden soll, die in diesem Gemeindeteil wohnenden Gemeindebürger. ⁴Die Gemeinde legt der Rechtsaufsichtsbehörde einen Bericht über die Anhörung zusammen mit einer beschlussmäßigen Stellungnahme des Gemeinderats vor.
(3) Wird durch eine Namensänderung, die von einer Körperschaft beantragt wurde, die Änderung des Namens einer anderen Körperschaft erforderlich, so hat die Antrag stellende Körperschaft der anderen auf Verlangen die daraus entstehenden Kosten zu ersetzen.
§ 3 Namen gemeindefreier Gebiete
(1) ¹Das Landratsamt benennt die gemeindefreien Gebiete oder Teile hiervon von Amts wegen oder auf Antrag. ²Antragsberechtigt sind die Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke.
(2) ¹Vor der Entscheidung über die Benennung sind die Eigentümer und die nach dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz wahlberechtigten Bewohner der gemeindefreien Grundstücke zu hören. ²§ 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 4 Bezeichnungen
(1) Der Nachweis, dass eine Gemeinde die Bezeichnung Stadt oder Markt nach bisherigem Recht führt (Art. 3 Abs. 1 GO), wird durch das Amtliche Ortsverzeichnis für Bayern in der jeweils geltenden Fassung und das vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration veröffentlichte Gemeindeverzeichnis erbracht.
(2) ¹Der Antrag auf Verleihung der Bezeichnung Stadt oder Markt ist beim Landratsamt einzureichen. ²Dem Antrag sind eine Abschrift des zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschlusses sowie Kartenblätter und Fotografien beizufügen.
(3) ¹Die Rechtsaufsichtsbehörde kann auf Antrag einer Gemeinde oder eines Landkreises eine Bezeichnung, die nicht Namensbestandteil wird, verleihen, die auf der Geschichte, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung der Gemeinde oder des Landkreises beruht. ²Die Rechtsaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Gemeinde oder des Landkreises eine nicht mehr zutreffende Bezeichnung nach Satz 1 entziehen.
Zweiter Teil Hoheitszeichen
§ 5 Wappen und Fahnen
(1) Geschichtlich im Sinn von Art. 4 Abs. 1 GO sind Wappen und Fahnen, wenn die Gemeinden sie bei In-Kraft-Treten der Gemeindeordnung geführt haben.
(2) ¹Neue oder geänderte Wappen und Fahnen von Gemeinden müssen den heraldischen Anforderungen entsprechen und sich von anderen kommunalen Wappen und Fahnen hinreichend unterscheiden. ²Wappen müssen nach ihrem Inhalt eine Beziehung zur Gemeinde haben.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Annahme neuer und die Änderung bestehender Wappen und Fahnen von Landkreisen und Bezirken.
(4) ¹Von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen und Fahnen ist die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns durch die Gebietskörperschaft zu unterrichten. ²Von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen ist außerdem das Bayerische Hauptmünzamt zu unterrichten.
§ 6 Dienstsiegel
(1) ¹Führt eine kommunale Gebietskörperschaft mehrere Dienstsiegel, so sollen diese fortlaufend nummeriert werden. ²Als weitere Zusätze sind nur Sternchen oder ähnliche Abgrenzungszeichen in der Umschrift zulässig. ³Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) ¹Umschriften von größerem Umfang können aus mehreren Schriftenreihen bestehen. ²Ist die Umschrift fortlaufend, so zeigen die Füße der Buchstaben zum Wappen; ist sie geteilt, so zeigen im oberen Teil die Füße, im unteren Teil die Köpfe der Buchstaben zum Wappen.
(3) ¹Die Dienstsiegel sind als Prägesiegel (Trockensiegel oder Lacksiegel) oder als Farbdrucksiegel aus Metall auszuführen. ²Das Prägesiegel zeigt Wappen und Schrift erhaben in Prägung. ³Das Farbdrucksiegel bringt Wappen und Schrift in dunklem Farbdruck.
(4) ¹An Stelle eines Prägesiegels oder Farbdrucksiegels nach Absatz 3 kann ein Klebesiegel verwendet werden, das die Bezeichnung der kommunalen Körperschaft enthalten muss. ²Für die Abstempelung der amtlichen Kraftfahrzeug-Kennzeichenschilder werden Stempelplaketten verwendet, die den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. ³Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden.
(5) Die für die Siegelführung einzelner kommunaler Behörden und Dienststellen und für die Siegelführung der Sparkassen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(6) ¹Dienstsiegel sind so zu verwahren, dass der Verlust oder Missbrauch ausgeschlossen ist. ²Ihre Verwaltung soll einem Beamten übertragen werden.
(7) Bestellungen von Dienstsiegeln und Siegelmarken sind ausschließlich an das Bayerische Hauptmünzamt zu richten.
(8) ¹Nicht mehr verwendete Dienstsiegel mit kommunalen Wappen, die historischen oder künstlerischen Wert haben, sind im jeweiligen kommunalen Archiv oder von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns zu verwahren. ²Andere ungültige oder nicht mehr verwendete Dienstsiegel sind dem Bayerischen Hauptmünzamt zur Vernichtung zuzuleiten.
§ 7 Dienstsiegel der Gemeinden
(1) ¹Gemeindesiegel tragen im oberen Halbbogen die Umschrift „Bayern“, im unteren Halbbogen den Namen der Gemeinde. ²Gemeinden, die die Bezeichnung Stadt oder Markt führen, setzen diese Bezeichnung, die übrigen Gemeinden das Wort „Gemeinde“ ihrem Namen voran. ³Die Stadt München setzt das Wort „Landeshauptstadt“ voran.
(2) Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses ohne Beiwerk in ihrem Dienstsiegel.
(3) ¹Gemeindesiegel haben einen Durchmesser von 30 mm. ²Für besondere Zwecke kann ausnahmsweise ein Siegel mit einem kleineren Durchmesser hergestellt werden. ³Kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte können ein Gemeindesiegel mit einem Durchmesser von 35 mm verwenden.
§ 8 Dienstsiegel der Landkreise
¹Landkreissiegel tragen im oberen Halbbogen die Umschrift „Bayern“, im unteren Halbbogen die Umschrift „Landkreis ...“. ²Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses ohne Beiwerk in ihrem Dienstsiegel. ³Landkreissiegel haben einen Durchmesser von 35 mm. ⁴Für besondere Zwecke kann ausnahmsweise ein Siegel mit einem kleineren Durchmesser hergestellt werden.
§ 9 Dienstsiegel der Bezirke
¹Bezirkssiegel tragen im oberen Halbbogen die Umschrift „Bayern“, im unteren Halbbogen die Umschrift „Bezirk ...“. ²Bezirke mit eigenem Wappen führen dieses ohne Beiwerk in ihrem Dienstsiegel. ³Bezirkssiegel haben einen Durchmesser von 35 mm.
§ 10 Dienstsiegel von Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbänden und Kommunalunternehmen
(1) ¹Dienstsiegel von Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbänden und Kommunalunternehmen tragen im oberen Halbbogen die Umschrift „Bayern“, im unteren Halbbogen die Umschrift „Verwaltungsgemeinschaft ...“, „Zweckverband ...“ bzw. den Namen des Kommunalunternehmens in Anführungszeichen. ²Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und Kommunalunternehmen, die das Wappen einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Bezirks führen, führen es ohne Beiwerk in ihrem Dienstsiegel. ³Im Übrigen gelten §§ 6 bis 9 entsprechend.
(2) Führt eine Verwaltungsgemeinschaft Aufgaben im Namen ihrer Mitgliedsgemeinden und nach deren Weisung aus, so kann sie das Dienstsiegel der Gemeinde führen, für die sie handelt.
Dritter Teil Bestands- und Gebietsänderungen
§ 11 Einleitung des Verfahrens
(1) ¹Verfahren zur Änderung des Gebiets oder Bestands von Gemeinden und gemeindefreien Gebieten oder des Gebiets von Landkreisen und Bezirken werden auf Antrag oder von Amts wegen von der Behörde durchgeführt, die für die Entscheidung zuständig ist. ²Wird über die Änderung durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der Staatsregierung entschieden, so führt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration das Verfahren durch. ³Ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration oder eine Regierung für das Verfahren zuständig, so können mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise nachgeordnete Behörden beauftragt werden; die Beauftragung kann zurückgenommen werden.
(2) ¹Anträge auf Änderungen können von den Gebietskörperschaften, deren Bestand oder Gebiet geändert werden soll, oder, wenn sich der Antrag auf ein gemeindefreies Gebiet bezieht, von Eigentümern der betroffenen Grundstücke gestellt werden. ²Die Anträge sind zu begründen; ihnen ist ein Kartenblatt beizufügen, das die bisherigen und die in Aussicht genommenen Grenzen hinreichend deutlich erkennen lässt.
(3) Verfahren nach besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben von diesen Regelungen unberührt.
§ 12 Durchführung des Verfahrens
(1) Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für eine Änderung gegeben sind; soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich der Umfang des Änderungsverfahrens nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
(2) ¹Vor der Entscheidung über eine Änderung sind die beteiligten Gebietskörperschaften und die Eigentümer der von der Änderung betroffenen gegenwärtig oder zukünftig gemeindefreien Grundstücke und deren nach dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz wahlberechtigte Bewohner zu hören; dabei ist ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. ²Sind die Eigentümer gemeindefreier Grundstücke nicht bekannt oder ist ihr Aufenthalt im Anhörungszeitraum nicht oder nur schwer zu ermitteln oder würde eine Benachrichtigung wegen der großen Zahl der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern, so kann die in Aussicht genommene Änderung im Amtsblatt des Landkreises oder Landratsamts oder einem anderen regelmäßig erscheinenden Druckwerk amtlich bekannt gemacht werden; dabei ist auf die Gelegenheit zur Stellungnahme in der bestimmten Frist hinzuweisen.
(3) ¹Für die geheime Abstimmung der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbürger, deren kommunale Zugehörigkeit wechseln soll, bestimmt die nach § 11 Abs. 1 zuständige oder beauftragte Behörde die Fragen, über die abzustimmen ist, den Zeitpunkt, den Abstimmungsleiter und erforderlichenfalls die Einteilung der Gemeinde in Abstimmungsbezirke und die Zusammensetzung eines Abstimmungsausschusses. ²Die Abstimmung ist von den Gemeinden, im gemeindefreien Gebiet vom Landratsamt durchzuführen. ³Die Vorschriften der Wahlordnung für die Gemeinde- und Landkreiswahlen über Abstimmungsräume, Wahlurnen, Abstimmungsschutzvorrichtungen und Beschaffenheit der Stimmzettel finden entsprechende Anwendung.
§ 13 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
München, den 21. Januar 2000
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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