Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Staatsregierung bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung Vom 16. Dezember 1968 (BayRS II S. 81) BayRS 1102-4-F (§§ 1–3)
Auf Grund des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
§ 1 (1) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit im Inland außerhalb des Sitzes der Staatsregierung folgende Entschädigung:
ein Tagegeld in entsprechender Anwendung des des Bayerischen Reisekostengesetzes (Art. 9 BayRKG),
ein Übernachtungsgeld für jede auswärtige Übernachtung in Höhe des Übernachtungsgeldes der höchsten Reisekostenstufe des Bayerischen Reisekostengesetzes oder in Höhe der nachgewiesenen Übernachtungskosten, wenn diese höher sind,
eine Fahrkostenentschädigung in Höhe der verauslagten Fahrkosten für Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge und Schlafwagen,
eine Entschädigung für verauslagte Nebenkosten im Sinn des Art. 14 BayRKG.
(2) Wird aus anderen als persönlichen Gründen unentgeltlich Unterkunft gewährt oder werden gemäß Absatz 1 Nr. 3 die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, so ermäßigt sich das Übernachtungsgeld (Absatz 1 Nr. 2) auf 25 v. H. des vollen Satzes.
(3) Zur auswärtigen amtlichen Tätigkeit rechnen auch Reisen, die aus Anlaß des Amtsantritts oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich sind.
(4) Für die Dauer der amtlichen Tätigkeit am Wohnort wird kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt.
§ 2 (1) Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland erhalten die Mitglieder der Staatsregierung eine Entschädigung nach den für bayerische Staatsbeamte der höchsten Reisekostenstufe geltenden Vorschriften.
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§ 3 (1) ¹Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft
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