KostErstV: Verordnung über die Kostenerstattung an regionale Planungsverbände (KostErstV) Vom 27. Juli 1980 (BayRS IV S. 420) BayRS 230-1-4-W (§§ 1–7)
Auf Grund des Art. 10 Satz 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG)
§ 1 Die regionalen Planungsverbände erhalten vom Freistaat Bayern jährliche Zuweisungen als Ersatz des notwendigen Aufwands für die Ausarbeitung und fortwährende Überprüfung von Regionalplänen.
§ 2 Die jährliche Zuweisung beträgt
§ 3 Die Zuweisungen werden vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesplanung und Energie an die regionalen Planungsverbände in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres ausbezahlt.
§ 4 (1) ¹Die Zuweisungen dürfen nur zur Erfüllung von Aufgaben verwendet werden, die den regionalen Planungsverbänden auf Grund des Bayerischen Landesplanungsgesetzes
(2) Soweit aus den Zuweisungen Personalausgaben geleistet werden, dürfen die regionalen Planungsverbände ihre Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete.
§ 5 (1) Die regionalen Planungsverbände melden der obersten und der für die Aufsicht zuständigen höheren Landesplanungsbehörde alle zwei Jahre, jeweils zum 1. Juli,
welche Beträge sie in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre als Umlagen von ihren Mitgliedern erhoben haben,
welche Beträge sie in jedem dieser Jahre verwendet haben
für Personalausgaben,
für Sachausgaben,
für Sitzungen der Beschlußorgane,
für die Ansammlung von Rücklagen,
welche Höhe die Rücklagen am Schluß des vorangegangenen Kalenderjahres insgesamt erreicht haben.
(2) Soweit die aus staatlichen Zuweisungen gebildeten Rücklagen am Schluß des vorangegangenen Kalenderjahres den vierten Teil der nach § 2 errechneten jährlichen Zuweisung des laufenden Kalenderjahres übersteigen, wird der Differenzbetrag mit der folgenden, und wenn dieser Betrag die vierteljährliche Zuweisung nach § 3 übersteigt, mit weiteren Zuweisungen verrechnet.
§ 6 Die Kostenerstattung für die Regionalplanung in der Region 15 bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.
§ 7 Diese Verordnung tritt am 1. April 1973 in Kraft
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