Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesbaugesetz auf den Zweckverband zur Errichtung und zum Betrieb des Hafens Kelheim Vom 14. März 1977 GVBl. S. 109 BayRS 2130-8-B (§§ 1–3)
Auf Grund des § 147 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl I S. 856) und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 23. Oktober 1962 (GVBl S. 281) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit der Stadt Kelheim und der Gemeinde Saal a.d. Donau folgende Verordnung:
§ 1 Die Befugnis zur Aufstellung von Bebauungsplänen für den in der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Errichtung und zum Betrieb des Hafens Kelheim – Zweckverband – (Bekanntmachung der Regierung von Niederbayern vom 1. Juni 1976 - Nr. 230 - 4378 h 10-1; RABl S. 90) festgelegten räumlichen Wirkungsbereich wird auf den Zweckverband übertragen.
§ 2 (1) Dem Zweckverband werden ferner die Aufgaben, Rechte und Befugnisse der Gemeinde
zum Erlaß von Veränderungssperren und zur Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 ff BBauG),
zur Ausübung der gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde (§§ 24 ff BBauG),
zur Durchführung der Umlegung (§§ 45 ff BBauG) und
zur Grenzregelung (§§ 80 ff BBauG)
für den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbandes übertragen.
(2) Der Zweckverband tritt bei Enteignungen nach den §§ 85 ff BBauG an die Stelle der Gemeinden.
§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. April 1977 in Kraft.
München, den 14. März 1977
Dr. Merk, Staatsminister
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