JVAkadV
DE - Landesrecht Bayern

JVAkadV: Verordnung über die Bayerische Justizvollzugsakademie (JVAkadV) Vom 17. September 1980 (BayRS III S. 4) BayRS 2038-1-3-J (§§ 1–8)

Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden

§ 1 Sitz

Die Bayerische Justizvollzugsakademie in Straubing ist die zentrale Bildungseinrichtung für die Justizvollzugsbediensteten.

§ 2 Aufgaben

(1) ¹Die Justizvollzugsakademie vermittelt den Auszubildenden eine an den Aufgaben des Justizvollzugs orientierte berufliche Bildung, die zur Erfüllung der Dienstaufgaben befähigt. ²Sie hat ferner die Aufgabe, die Justizvollzugsbediensteten fortzubilden und ihre Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung in Staat und Gesellschaft zu fördern.
(2) Der Justizvollzugsakademie obliegt
die Ausbildung der Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene,
fachlicher Schwerpunkt Allgemeiner Vollzugsdienst,
fachlicher Schwerpunkt Werkdienst,
fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst
nach Maßgabe der einschlägigen Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
nach Anordnung des Staatsministeriums der Justiz (Staatsministerium)
die Mitwirkung bei der Ausbildung der Beamten der Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst, mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene; die Bestimmungen der einschlägigen Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern bleiben unberührt,
die fachliche Fortbildung der Justizvollzugsbediensteten,
die Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Prüfungen im Bereich des Justizvollzugsdienstes.
die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einsatz der Informationstechnologie im Justizvollzug.
(3) Das Staatsministerium kann der Justizvollzugsakademie weitere Bildungsaufgaben übertragen.

§ 3 Aufsicht

¹Die Justizvollzugsakademie ist eine verwaltungsinterne Einrichtung des Freistaates Bayern. ²Sie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums.

§ 4 Leiter

(1) ¹Leiter der Justizvollzugsakademie ist ein Beamter der Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst, mit Befähigung zum Richteramt. ²Er und sein Vertreter werden durch das Staatsministerium bestellt.
(2) Er ist Dienstvorgesetzter der bei der Justizvollzugsakademie beschäftigten Bediensteten und der Teilnehmer an Ausbildungslehrgängen sowie Vorgesetzter der bei der Justizvollzugsakademie tätigen Lehrkräfte für die Dauer des Lehrauftrags.

§ 5 Geschäftsleiter

(1) Leiter der Geschäftsstelle (Geschäftsleiter) ist ein Beamter der Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst, der eine der Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG für die Beförderung in ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 erfüllt; er wird durch das Staatsministerium bestellt.
(2) Er unterstützt den Leiter in den Verwaltungsangelegenheiten.
(3) Er ist Vorgesetzter des Geschäftsstellen- und Hauspersonals.

§ 6 Lehrkräfte

¹Die Lehraufgaben an der Justizvollzugsakademie werden in der Regel von hauptamtlichen Lehrkräften wahrgenommen. ²Das Staatsministerium kann auch anderen fachlich und pädagogisch geeigneten Personen Lehraufträge erteilen.

§ 7 Konferenz

(1) ¹Der Konferenz bei der Justizvollzugsakademie gehören der Leiter und sein Stellvertreter, die hauptamtlichen Lehrkräfte sowie der Geschäftsleiter an. ²Der Leiter kann zu den Beratungen nichthauptamtliche Lehrkräfte hinzuziehen, wenn deren Unterrichtsgebiet betroffen ist.
(2) ¹Die Konferenz berät und unterstützt den Leiter. ²Sie ist insbesondere zu beteiligen
bei der Weiterentwicklung der Lehrpläne,
bei Änderungen des Stundenplans,
bei der Gestaltung des Akademie- und Internatsbetriebs,
bei der Ausstattung und Einrichtung der Akademie.
(3) ¹Die Konferenz tritt während eines Lehrgangs mindestens einmal zusammen. ²Das Nähere regelt der Leiter.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft
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