GesV: Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung (GesV) Vom 14. November 2016 (GVBl. S. 326) BayRS 2120-10-G (§§ 1–6)
Auf Grund
– des Art. 4 Abs. 2, des Art. 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. k und Nr. 8 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GVBl. S. 382) geändert worden ist,
– des § 2 Abs. 1 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes (IGV-DG) vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das durch Art. 71 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. h GDVG,
– des § 23 Abs. 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 6a des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 384) geändert worden ist,
– des § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 200-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie für Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
¹Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist neben den sonst zuständigen Behörden landesweit zuständig
im Infektionsschutz durch seine Spezialeinheit Infektiologie für
Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten von überregionaler Bedeutung
an den bayerischen Flughäfen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 15 des IGV-Durchführungsgesetzes,
an den Häfen Passau und Lindau (Bodensee),
Maßnahmen bei Ausbrüchen mit pathogenen Krankheitserregern, die hohe Anforderungen an das Infektionsmanagement stellen,
den Aufbau von Reaktionsfähigkeiten für den Fall einer biologischen Gefahrenlage, um die gesundheitlichen Folgen für die Bevölkerung zu minimieren und das Krisenmanagement der zuständigen Behörden zu unterstützen,
in der Infektionshygiene durch seine Spezialeinheit Infektionshygiene für
die überregionale infektionshygienische Überwachung nach den §§ 23 und 36 des Infektionsschutzgesetzes in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 der Bayerischen Medizinhygieneverordnung und
die Koordination eines landesweiten Netzwerkes und die Unterstützung regionaler Netzwerke der Gesundheitsbehörden, die dieser Überwachung dienen.
²In den Angelegenheiten nach Satz 1 unterstützt und berät das LGL die zuständigen Behörden fachlich und rechtlich.
§ 2
§ 3 Gerichtsärztliche Dienste
(1) Den gerichtsärztlichen Diensten obliegen
vorrangig vor der Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben ärztliche Untersuchungen und Gutachten zu rechtsmedizinischen und psychiatrischen Fragestellungen in Gerichtssachen auf Ersuchen
bayerischer Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und von Staatsanwaltschaften,
außerbayerischer Justizbehörden, soweit es sich um Personen oder Sachen innerhalb des jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks handelt,
von Verfahrensbeteiligten, wenn Gefahr im Verzug ist; dies gilt jedoch nur für ärztliche Untersuchungen,
die Beratung der Polizei, soweit diese strafverfolgend tätig wird, bei rechtsmedizinischen Fragestellungen,
ärztliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen
auf Ersuchen
der zuständigen Verwaltungsbehörde in Bußgeldsachen nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes,
der Justizverwaltung in dienstrechtlichen Angelegenheiten,
der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei psychiatrischen Fragestellungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten und bei Erwerbs- und Arbeitsfähigkeitsuntersuchungen oder
im Rahmen der vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführten Prüfungen,
Leichensachen, insbesondere die Beteiligung an der Leichenschau und die Vornahme der Leichenöffnung gemäß § 87 der Strafprozessordnung,
die konsiliarische psychiatrische Unterstützung des vollzugsärztlichen Dienstes bei den Justizvollzugsanstalten im Bezirk ihres jeweiligen Oberlandesgerichts, soweit nicht andere Ärzte zur Verfügung stehen.
(2) Die gerichtsärztlichen Dienste führen die Behördenbezeichnung „Gerichtsärztlicher Dienst bei dem Oberlandesgericht … (Angabe des Oberlandesgerichts)“.
(3) Die Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 4 werden der Ludwig-Maximilians-Universität München, der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und der Julius-Maximilians-Universität Würzburg zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen.
§ 4 Vollzug der Internationalen Gesundheitsvorschriften
(1) ¹Die Kreisverwaltungsbehörden sind
zuständig für den Vollzug des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und des IGV-Durchführungsgesetzes (IGV-DG) sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen,
benannte Stellen nach § 8 Abs. 9 Satz 3 IGV-DG.
²Soweit sie nicht Gesundheitsamt sind, beteiligen sie das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
(2) Abweichend von Abs. 1
sind die Gesundheitsämter zuständiger hafenärztlicher Dienst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 IGV-DG,
ist die Regierung der Oberpfalz zuständig nach § 7 Abs. 1 IGV-DG,
ist das LGL zuständig nach § 4 Abs. 2 IGV-DG und
ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes sowie zuständig nach § 8 Abs. 7 Satz 1 und § 13 Abs. 7 Satz 1 IGV-DG.
§ 4a Form der Anträge auf Erstattung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
¹Arbeitgeber und Selbständige haben Anträge nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege betriebene Portale
§ 5 Übergangsvorschrift
Berufungsregelungen mit Lehrstuhlinhabern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, bleiben unberührt.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.
(2) § 4a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
München, den 14. November 2016
Melanie Huml, Staatsministerin
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