BayeAktV-V
DE - Landesrecht Bayern

BayeAktV-V: Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern (BayeAktV-V) Vom 5. Januar 2023 (GVBl. S. 13) BayRS 34-6-I (§§ 1–5)

Auf Grund des § 55b Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GVBl. S. 679), durch Art. 17a Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695), durch Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. S. 725), durch § 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. S. 727) und durch § 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 762) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

§ 1 Elektronische Aktenführung

(1) ¹Die Prozessakten können beim Verwaltungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten elektronisch geführt werden. ²Durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration wird bestimmt, bei welchen Gerichten, Spruchkörpern oder Verfahren und in welchem Umfang die Akten elektronisch geführt werden.
(2) ¹Soweit in einem Verfahren Dokumente Aktenbestandteil werden sollen, die nach behördlicher Einstufung dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher unterliegen, ist die Akte abweichend von Abs. 1 in Papierform zu führen. ²Soweit bereits eine elektronische Akte angelegt wurde, ist diese in die Papierform umzuwandeln.

§ 2 Bildung elektronischer Akten

In der elektronischen Akte werden die zur Akte gebrachten elektronischen Dokumente und Informationen gespeichert.

§ 3 Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten

(1) ¹Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren. ²Das elektronische Datenverarbeitungssystem muss gewährleisten, dass die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist.
(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll gewährleisten, dass
seine Funktionen nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert,
die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden,
die eingeräumten Benutzungsrechte von dem System geprüft werden,
die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen im System protokolliert wird,
eingesetzte Subsysteme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können,
etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können,
die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden,
der Austausch von Daten sicher erfolgen kann.

§ 4 Ersatzmaßnahmen

¹Soweit dies aufgrund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann die Gerichtsleitung anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. ²Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
München, den 5. Januar 2023
Joachim Herrmann, Staatsminister
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