Verordnung über die Betriebsleiter nichtbundeseigener Eisenbahnen in Bayern Vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1054) BayRS 932-1-1-B (§§ 1–6)
Auf Grund von Art. 17 Nr. 5 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes (BayEBG) vom 10. Juli 1998 (GVBl. S. 389, BayRS 932-1-W) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für mit der Betriebsleitung betraute Personen (Betriebsleiter) nichtbundeseigener Eisenbahnen in Bayern.
§ 2 Bestätigung der Bestellung zum Betriebsleiter
(1) Die Bestellung des Betriebsleiters eines Eisenbahnunternehmens und einer Person für die Stellvertretung durch den Eisenbahnunternehmer bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
(2) ¹Die Bestellung wird auf Antrag des Eisenbahnunternehmers bestätigt, wenn der Betriebsleiter zuverlässig ist und die erforderliche Fachkunde besitzt. ²Die Bestellung und Bestätigung kann sich auf einzelne Fachbereiche beschränken.
(3) Die erforderliche Fachkunde besitzt, wer
ein Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule, einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder einer gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat und
mindestens drei Jahre als Ingenieur bei Eisenbahnen für die Planung, den Bau oder den Betrieb der Eisenbahn tätig gewesen ist; Tätigkeiten als Ingenieur bei anderen Unternehmen in einem Bereich, zu dem in erheblichen Umfang die Planungen, der Bau, der Betrieb und die Überwachung spurgebundener Bahnen gehören, können angerechnet werden, sofern diese Tätigkeiten nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und/oder Nr. 2 nicht vor, ist die Fachkunde in einem Fachgespräch bei der Aufsichtsbehörde oder beim Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht nachzuweisen.
(5) Der Eisenbahnunternehmer hat auf eigene Kosten dem Antrag auf Bestätigung folgende Unterlagen über den bestellten Betriebsleiter beizufügen:
einen Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist;
ein aktuelles Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister;
beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse über abgelegte Prüfungen;
den Nachweis über die Ingenieurtätigkeit nach Absatz 3 Nr. 2.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann bei Vorliegen einfacher Betriebsverhältnisse oder wenn der Betrieb von einem anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geführt wird, Ausnahmen von den Vorschriften über die Bestellung von Betriebsleitern zulassen, wenn hierdurch Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit nicht zu erwarten sind.
(7) Die Vorschriften über die Bestätigung der Bestellung des Betriebsleiters gelten entsprechend für die Bestätigung der Bestellung einer Person für die Stellvertretung des Betriebsleiters.
§ 3 Aufgaben und Befugnisse des Betriebsleiters
(1) ¹Der Betriebsleiter trifft im Rahmen seiner Verantwortung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 BayEBG die Anordnungen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. ²Er hat insbesondere
die für die Sicherheit erforderlichen Anordnungen zur Ausführung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde zu treffen oder zu veranlassen;
die Einhaltung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde sowie von betrieblichen Anordnungen zu überwachen und für die fachliche Ausbildung und Fortbildung sowie für die Bemessung und Verwendung des Betriebspersonals zu sorgen, um
den sicheren Bau und das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur, auch an Bahnübergängen,
den sicheren Bau und Zustand der Fahrzeuge und den sicheren Betriebseinsatz sowie
die sichere Durchführung der Fahrten und die sichere Abwicklung der Rangierarbeiten
zu gewährleisten;
für eine Abstimmung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen zu sorgen, soweit dies für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur und das sichere Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen erforderlich ist;
die Diensteinteilung des Betriebspersonals aus Sicht der Betriebssicherheit zu genehmigen und zu überwachen;
den Unfallschutz und Rettungsdienst zu regeln;
Störungen im Eisenbahnbetrieb der Aufsichtsbehörde zu melden.
(2) ¹Der Betriebsleiter berät den Eisenbahnunternehmer und die anderen für die Führung der Geschäfte bestellten Personen in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Eisenbahn bedeutsam sein können. ²Er ist insbesondere verpflichtet
auf die Entwicklung und Einführung neuer Techniken und Technologien zur Verbesserung der Sicherheit hinzuwirken sowie
Betriebsunfälle und andere sicherheitsrelevante Vorkommnisse zu untersuchen, festgestellte Mängel dem Eisenbahnunternehmer und den für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zu melden und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu verlangen.
§ 4 Pflichten des Eisenbahnunternehmers
(1) ¹Der Eisenbahnunternehmer hat sicherzustellen, daß der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. ²Er hat die Aufgaben des Betriebsleiters in einer Geschäftsanweisung zusammenzufassen und der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. ³In der Geschäftsanweisung sind auch Prüfungsfristen der Bahnanlagen festzulegen, soweit dies in den geltenden Bau- und Betriebsordnungen, Vorschriften und Richtlinien nicht geregelt ist.
(2) Der Eisenbahnunternehmer hat Änderungen der Aufgaben des Betriebsleiters und die Abberufung eines Betriebsleiters oder einer Person für die Stellvertretung unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; Art. 9 BayEBG bleibt unberührt.
(3) Der Eisenbahnunternehmer hat durch betriebliche Organisationsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, daß der Betriebsleiter
keine die Betriebssicherheit einschränkenden Weisungen erhält,
bei allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten beteiligt wird und er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Information und Unterstützung erhält,
in Angelegenheiten, die die Sicherheit des Betriebs berühren, Weisungen gegenüber dem Betriebspersonal erteilen kann.
(4) Der Betriebsleiter darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
§ 5 Übergangsvorschriften
Bestätigungen der Bestellung von Betriebsleitern und von Personen für die Stellvertretung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach anderen Rechtsvorschriften bereits erteilt worden sind, gelten fort.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
München, den 22. Dezember 1998
Dr. Otto Wiesheu, Staatsminister
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